• Krebeck (Landkreis Göttingen, Niedersachsen)
Hundesteuer Festsetzung

Hundesteuer Festsetzung

Beschreibung

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

Allgemeine Informationen

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die Samtgemeinde Gieboldehausen.

Die Übersicht über die Höhe der Hundesteuer für die jeweilige Mitgliedsgemeinde finden Sie auf dieser Seite  unter dem Punkt "Dokumente".



Allgemeine Informationen

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die Samtgemeinde Gieboldehausen.

Die Übersicht über die Höhe der Hundesteuer für die jeweilige Mitgliedsgemeinde finden Sie auf dieser Seite unter dem Punkt "Dokumente".



Online-Dienste

Änderung der Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat

ID: L100040_463565298

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 12.08.2022

Technisch geändert am 09.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Anmeldung Nds. Hunderegister

ID: L100040_437795871

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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Version

Technisch erstellt am 29.10.2021

Technisch geändert am 09.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Erteilung SEPA-Lastschriftmandat

ID: L100040_463455484

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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Version

Technisch erstellt am 09.08.2022

Technisch geändert am 09.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Hundesteuerabmeldung

ID: L100040_437738195

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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Version

Technisch erstellt am 28.10.2021

Technisch geändert am 09.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Hundesteueranmeldung

ID: L100040_437738196

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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Version

Technisch erstellt am 28.10.2021

Technisch geändert am 09.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Widerruf SEPA-Lastschrifmandat

ID: L100040_463455485

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 09.08.2022

Technisch geändert am 09.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Ansprechpartner

Samtgemeinde Gieboldehausen - Veranlagung, Erhebung, Gemeindeabgaben

Adresse

Hausanschrift

Hahlestr. 1

37434 Gieboldehausen

Version

Technisch erstellt am 18.12.2012

Technisch geändert am 05.03.2020

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Veranlagung, Erhebung und Gemeindeabgaben

Adresse

Hausanschrift

Hahlestraße 1

37434 Gieboldehausen

Kontakt

Telefon Festnetz: 05528 202-230

E-Mail: steuern@sg-gieboldehausen.de

Version

Technisch erstellt am 23.02.2022

Technisch geändert am 23.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Formulare

Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

Die Hundesteueranmeldung sowie die Hundesteuerabmeldung finden Sie als Online-Service auf der Startseite unserer Homepage. Ebenso ist ein Download der Formulare für die Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung möglich.

Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung

Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  4. Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
  5. Diensthunde nach ihrem Dienstende.

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, das vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt.

Die Hundesteueranmeldung sowie die Hundesteuerabmeldung finden Sie als Online-Service auf der Startseite unserer Homepage. Ebenso ist ein Download der Formulare für die Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung möglich.

Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung

Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für das Halten von

  1. Diensthunden staatlicher oder kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
  2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
  3. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
  4. Hunden, die ausschließlich zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilflosen Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden;
  5. Diensthunde nach ihrem Dienstende.

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte ermäßigt für das Halten von einem Hund, der zur Bewachung eines Gebäudes benötigt wird, das vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegt.

Rechtsgrundlage(n)

  • Kommunale Satzung

Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.


Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.


Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke wieder abzugeben.

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bei Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke wieder abzugeben.

Fristen

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hinweise (Besonderheiten)

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

Hinweise für Gieboldehausen: Hundesteuer

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Hinweise zu den aktuell geltenden Hundesteuersatzungen der einzelnen Mitgliedsgemeinden:
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt wurde. Laut § 7 des NHundG stellt eine Fachbehörde nach Verdacht und Prüfung fest, ob der Hund gefährlich ist.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt dieser Kommune gemeldet und bei einer vom Ordnungsamt bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Hinweise zu den aktuell geltenden Hundesteuersatzungen der einzelnen Mitgliedsgemeinden:
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, für die die Gefährlichkeit nach § 7 des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) festgestellt wurde. Laut § 7 des NHundG stellt eine Fachbehörde nach Verdacht und Prüfung fest, ob der Hund gefährlich ist.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Niedersachsen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Version

Technisch erstellt am 21.05.2007

Technisch geändert am 26.02.2025

Stichwörter

Haustier

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 23.10.2024