Hundehaltung Anmeldung

    Hundehaltung Anmeldung

    Beschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

    • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

    Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

    Online-Dienste

    Zum Serviceportal Samtgemeinde Sögel

    ID: L100040_483210017

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zum Serviceportal Samtgemeinde Sögel

    ID: L100040_571140017

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Sögel - Fachbereich 40 - Bürger und Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Ludmillenhof

    49751 Sögel

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 - 16:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr Telefon: 05952/206542

    Kontakt

    Fax: 05952 206604

    Telefon Festnetz: 05952 206542

    E-Mail: buergerservice@soegel.de

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Sögel: Spezielle Hinweise für Samtgemeinde Sögel

    Gesetzliche Bestimmungen
    Mit dem vollständigen Inkrafttreten des Nds. Hundegesetzes (NHundG) müssen Hundehalter seit dem 01.07.2013 folgende Voraussetzungen erfüllen:

    Sachkunde (Hundeführerschein)
    Nach § 3 NHundG ist jeder Hundehalter ab dem 01.07.2013 dazu verpflichtet, die erforderliche Sachkunde zum Halten eines Hundes zu besitzen.
    Hierzu muss grundsätzlich eine theoretische und eine praktische Prüfung bestanden werden.
    Dies gilt nicht für Hundehalter, die innerhalb der letzten zehn Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten haben.

    Kennzeichnung des Hundes

    Gemäß § 4 NHundG sind Hunde, die älter als sechs Monate sind, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Die elektronische Kennzeichnung mittels Transponder wird beim Tierarzt durchgeführt und nicht durch eine bereits vorhandene Tätowierung ersetzt.

    Haftpflichtversicherung
    Nach § 5 NHundG hat der Hundehalter für alle Hunde, die älter als sechs Monate sind, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.

    Registrierung beim Zentralen Register
    Zum 01.07.2013 wurde das sogenannte "Zentrale Register" - quasi eine zentrale Meldestelle für alle Hunde in Niedersachsen - eingerichtet.
    Das Zentrale Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
    Alle Hundehalter müssen ihre Daten und die Daten ihrer Hunde einschließlich Beginn und Ende der Hundehaltung mitteilen.
    Die Registrierung kann online unter https://www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter Tel.: 0441/39010400 erfolgen.

    Die Einhaltung der genannten Vorschriften wird anlassbezogen durch den Fachdienst Ordnung überprüft. Ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Was sollte ich noch wissen?
    Der Halter eines gefährlichen Hundes hat ergänzende Vorschriften zu beachten. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Sögel: Spezielle Hinweise für Samtgemeinde Sögel

    Jahressteuer
    Ersthund: 24,48 € im Jahr
    Zweithund: 36,72 € im Jahr
    weitere Hunde: 36,72 € im Jahr

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

    Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 15.05.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Hundeanmeldung, Hundeabmeldung, gefährlicher Hund, Halten von Hunden, Tierhaltung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English