Hundehaltung Anmeldung
Beschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
Hinweise für Lüneburg: Hundehaltung Anmeldung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund bei der Hansestadt Lüneburg in den Bereichen "Steuern" und "Ordnung und Verkehr" sowie im Niedersächsischen Hunderegister anzumelden.
Nutzen Sie dazu gerne unseren Online-Dienst Hunde.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund bei der Hansestadt Lüneburg in den Bereichen "Steuern" und "Ordnung und Verkehr" sowie im Niedersächsischen Hunderegister anzumelden.
Nutzen Sie dazu gerne unseren Online-Dienst Hunde.
Online-Dienst
Hundeanmeldung und -abmeldung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.
Ansprechpartner
Hansestadt Lüneburg - 21 Steuern
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4131 309-0
E-Mail: service-B21@stadt.lueneburg.de
Hansestadt Lüneburg - 323-1 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4131 309-3300
E-Mail: ordnungsamt@stadt.lueneburg.de
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Lüneburg: Hundehaltung Anmeldung
1. Sachkundenachweise (§ 3 NHundG)
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung, abzulegen.
Bezüglich der oben genannten regulären Prüfungen gibt es Ausnahmen für Personen, die bereits aufgrund sonstiger Voraussetzungen die erforderliche Sachkunde besitzen.
Eine Auflistung finden Sie in § 3 Absatz 6 NHundG.
(siehe auch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).
2. Nachweis Kennzeichnung („Chip“) (§ 4 NHundG)
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
Der Nachweis der Kennzeichnung (15-stellige Transpondernummer („Chip-Nr.“)) kann beispielsweise in Form einer Kopie des Heimtierausweises oder Impfausweises oder eines schriftlichen Originalbeleges der Tierarztpraxis erfolgen.
3. Nachweis Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein) (§ 5 NHundG)
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
Alle Unterlagen können Sie als PDF oder Bild im Online-Dienst Hunde hochladen.
1. Sachkundenachweise (§ 3 NHundG)
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung, abzulegen.
Bezüglich der oben genannten regulären Prüfungen gibt es Ausnahmen für Personen, die bereits aufgrund sonstiger Voraussetzungen die erforderliche Sachkunde besitzen.
Eine Auflistung finden Sie in § 3 Absatz 6 NHundG.
(siehe auch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).
2. Nachweis Kennzeichnung ("Chip") (§ 4 NHundG)
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.
Der Nachweis der Kennzeichnung (15-stellige Transpondernummer ("Chip-Nr.")) kann beispielsweise in Form einer Kopie des Heimtierausweises oder Impfausweises oder eines schriftlichen Originalbeleges der Tierarztpraxis erfolgen.
3. Nachweis Haftpflichtversicherung (Versicherungsschein) (§ 5 NHundG)
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen.
Alle Unterlagen können Sie als PDF oder Bild im Online-Dienst Hunde hochladen.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Satzung
Hinweise für Lüneburg: Hundehaltung Anmeldung
- Hundesteuersatzung der Hansestadt Lüneburg (Satzung der Finanzverwaltung)
- Hundesteuersatzung der Hansestadt Lüneburg (Satzung der Finanzverwaltung)
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Lüneburg: Hundehaltung Anmeldung
Jeder Hund, der älter als 3 Monate ist, ist bei Anschaffung oder Zuzug innerhalb von einer Woche anzumelden.
Jeder Hund, der älter als 3 Monate ist, ist bei Anschaffung oder Zuzug innerhalb von einer Woche anzumelden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Lüneburg: Hundehaltung Anmeldung
Für die Hundeanmeldung bei der Hansestadt Lüneburg (Bereich „Steuern“ und „Bereich Ordnung und Verkehr“) fallen keine Gebühren an.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die verpflichtende Registrierung im Niedersächsischen Hunderegister, welche Sie im Online-Dienst Hunde direkt mit durchführen können, mit Gebühren in Höhe von 14,50 € verbunden ist.
Die Steuer beträgt in der Hansestadt Lüneburg jährlich
- für den ersten Hund 108 €
- für den zweiten Hund 162 €
- für jeden weiteren Hund 216 €
- für jeden gefährlichen Hund 690 €
Für die Hundeanmeldung bei der Hansestadt Lüneburg (Bereich "Steuern" und "Bereich Ordnung und Verkehr") fallen keine Gebühren an.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die verpflichtende Registrierung im Niedersächsischen Hunderegister, welche Sie im Online-Dienst Hunde direkt mit durchführen können, mit Gebühren in Höhe von 14,50 € verbunden ist.
Die Steuer beträgt in der Hansestadt Lüneburg jährlich
- für den ersten Hund 108 €
- für den zweiten Hund 162 €
- für jeden weiteren Hund 216 €
- für jeden gefährlichen Hund 690 €
Hinweise (Besonderheiten)
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".
Hinweise für Lüneburg: Hundehaltung Anmeldung
Nach der Anmeldung des Hundes erhalten Sie (postalisch) die Hundesteuermarke. Diese muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Nach der Anmeldung des Hundes erhalten Sie (postalisch) die Hundesteuermarke. Diese muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 15.05.2013
Stichwörter
gefährlicher Hund, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung, Halten von Hunden