Hundehaltung Anmeldung

    Hundehaltung Anmeldung

    Beschreibung

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

    Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

    • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
    • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
    • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

    Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

    Hinweise für Celle: Hundehaltung Anmeldung

    Sie haben einen Hund oder möchten sich einen Hund anschaffen? Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema „Hundesteuer“ wissen müssen...

    I. Muss ich überhaupt Hundesteuer zahlen und ab wann ist die Steuer zu entrichten?

    Steuerpflichtig sind Sie, ..

    ...wenn Sie einen Hund oder mehrere Hunde in Ihrem Haushalt oder  Betrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen haben.

    ...wenn Sie einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen haben oder auf Probe oder zum Anlernen halten und nicht nachweisen können, dass der Hund bereits andernorts versteuert wird.

    Die Steuer ist erstmals zu zahlen...

    ...mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund aufgenommen wird.
    ...frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

    II. Die Pflichten eines Hundehalters in der Stadt Celle

    Die An-, Ab- und Ummeldung Ihres Hundes...

    ...müssen Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen vornehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das für die An-, Ab- und Ummeldung entscheidende Ereignis (z.B. die Anschaffung oder der Tod des Hundes) stattfindet. 

    Dabei...

    ... müssen Sie bei der Anmeldung die Herkunft (Name und Anschrift des Züchters od. Vorbesitzers) angeben.

    ...im Falle der Abgabe eines Hundes an eine andere Person müssen Sie bei der Abmeldung den Namen und die Anschrift dieser Person angeben, bei Wegzug benötigen wir Ihre neue Anschrift.

    ... wird im Fall Ihres Umzugs mit Hund der Hund nicht automatisch im Rahmen Ihrer Ummeldung bei der Einwohnermeldestelle mit umgemeldet. Sie müssen sich eigenständig sowohl bei alten als auch der neuen Gemeinde melden, um Ihren Hund an- bzw. abzumelden.

    ...sind Sie verpflichtet, alle zur Feststellung des für Besteuerung notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Rasse des Hundes. In Zweifelsfällen haben Sie die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

    ...ersetzt die Anmeldung zur Hundesteuer nicht die Anmeldung im Zentralen Hunderegister des Landes Niedersachsens - und umgekehrt genauso.

    Passen Sie gut auf die Hundesteuermarke auf, denn...

    ...mit der Hundesteuermarke weisen Sie nicht nur nach, dass Sie Ihren Hund ordnungsgemäß angemeldet und versteuert haben. Vielmehr ermöglicht die Hundesteuermarke Ihren Hund identifizieren zu können, wenn er z.B. entlaufen ist und von der Polizei oder einem Tierfreund eingefangen wird. Kommen Sie einfach bei uns vorbei.

    Wichtiges rund um die Hundesteuermarke:

    • nach Anmeldung erhält jeder Hund eine Hundesteuermarke,

    • diese hat Dauergültigkeit, muss jedoch bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden,

    • die Hundesteuermarke darf nicht auf einen anderen Hund übertragen werden,

    • jeder Hund muss die Hundesteuermarke außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes deutlich sichtbar tragen,

    • bei Verlust oder Beschädigung der Hundesteuermarke benötigen Sie eine neue Hundesteuermarke.

      III. Verstöße gegen die Hundesteuersatzung

      Eine verspätete oder gar versäumte An- und Abmeldung ist kein Kavaliersdelikt, das alleine mit dem Nachzahlen der Steuer abgegolten ist. Gleiches gilt, wenn Sie den sonstigen Meldepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Vielmehr handelt es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 10.000,00 € geahndet werden können. Denken Sie daher bitte in Ihrem eigenen Interesse an die ordnungsgemäße An- und Abmeldung.

      IV. Sonstiges

      Neben der Hundesteuersatzung enthalten auch die Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit sowie die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle verschiedene Rechte und Pflichten für Hundehalter. Darin ist u.a. das sichere Führen von Hunden sowie der Umgang mit Verschmutzungen von Gehwegen u.ä. geregelt. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den entsprechenden Satzungen oder dem Merkblatt zur Hundesteuer.

      Sie haben einen Hund oder möchten sich einen Hund anschaffen? Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema "Hundesteuer" wissen müssen...

      I. Muss ich überhaupt Hundesteuer zahlen und ab wann ist die Steuer zu entrichten?

      Steuerpflichtig sind Sie, ..

      ...wenn Sie einen Hund oder mehrere Hunde in Ihrem Haushalt oder  Betrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen haben.

      ...wenn Sie einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen haben oder auf Probe oder zum Anlernen halten und nicht nachweisen können, dass der Hund bereits andernorts versteuert wird.

      Die Steuer ist erstmals zu zahlen...

      ...mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund aufgenommen wird.
      ...frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

      II. Die Pflichten eines Hundehalters in der Stadt Celle

      Die An-, Ab- und Ummeldung Ihres Hundes...

      ...müssen Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen vornehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das für die An-, Ab- und Ummeldung entscheidende Ereignis (z.B. die Anschaffung oder der Tod des Hundes) stattfindet. 

      Dabei...

      ... müssen Sie bei der Anmeldung die Herkunft (Name und Anschrift des Züchters od. Vorbesitzers) angeben.

      ...im Falle der Abgabe eines Hundes an eine andere Person müssen Sie bei der Abmeldung den Namen und die Anschrift dieser Person angeben, bei Wegzug benötigen wir Ihre neue Anschrift.

      ... wird im Fall Ihres Umzugs mit Hund der Hund nicht automatisch im Rahmen Ihrer Ummeldung bei der Einwohnermeldestelle mit umgemeldet. Sie müssen sich eigenständig sowohl bei alten als auch der neuen Gemeinde melden, um Ihren Hund an- bzw. abzumelden.

      ...sind Sie verpflichtet, alle zur Feststellung des für Besteuerung notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Rasse des Hundes. In Zweifelsfällen haben Sie die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

      ...ersetzt die Anmeldung zur Hundesteuer nicht die Anmeldung im Zentralen Hunderegister des Landes Niedersachsens - und umgekehrt genauso.

      Passen Sie gut auf die Hundesteuermarke auf, denn...

      ...mit der Hundesteuermarke weisen Sie nicht nur nach, dass Sie Ihren Hund ordnungsgemäß angemeldet und versteuert haben. Vielmehr ermöglicht die Hundesteuermarke Ihren Hund identifizieren zu können, wenn er z.B. entlaufen ist und von der Polizei oder einem Tierfreund eingefangen wird. Kommen Sie einfach bei uns vorbei.

      Wichtiges rund um die Hundesteuermarke:

      • nach Anmeldung erhält jeder Hund eine Hundesteuermarke,

      • diese hat Dauergültigkeit, muss jedoch bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden,

      • die Hundesteuermarke darf nicht auf einen anderen Hund übertragen werden,

      • jeder Hund muss die Hundesteuermarke außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes deutlich sichtbar tragen,

      • bei Verlust oder Beschädigung der Hundesteuermarke benötigen Sie eine neue Hundesteuermarke.

        III. Verstöße gegen die Hundesteuersatzung

        Eine verspätete oder gar versäumte An- und Abmeldung ist kein Kavaliersdelikt, das alleine mit dem Nachzahlen der Steuer abgegolten ist. Gleiches gilt, wenn Sie den sonstigen Meldepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Vielmehr handelt es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 10.000,00 € geahndet werden können. Denken Sie daher bitte in Ihrem eigenen Interesse an die ordnungsgemäße An- und Abmeldung.

        IV. Sonstiges

        Neben der Hundesteuersatzung enthalten auch die Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit sowie die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle verschiedene Rechte und Pflichten für Hundehalter. Darin ist u.a. das sichere Führen von Hunden sowie der Umgang mit Verschmutzungen von Gehwegen u.ä. geregelt. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den entsprechenden Satzungen oder dem Merkblatt zur Hundesteuer.

        Online-Dienste

        Anmeldung eines Hundes

        ID: L100040_472575885

        Online erledigen

        Vertrauensniveau

        Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

        weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

        Version

        Technisch erstellt am 13.09.2022

        Technisch geändert am 22.10.2024

        Sprache

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017

        Technisch geändert am 09.06.2017

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Technisch erstellt am 07.07.2021

        Technisch geändert am 23.10.2024

        Zum Serviceportal Stadt Celle

        ID: L100040_547408441

        Online erledigen

        Vertrauensniveau

        Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

        weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

        Version

        Technisch erstellt am 08.05.2024

        Technisch geändert am 23.10.2024

        Sprache

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017

        Technisch geändert am 09.06.2017

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Technisch erstellt am 07.07.2021

        Technisch geändert am 23.10.2024

        Zuständigkeit

        Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

        Ansprechpartner

        Stadt Celle - Hundesteuer

        Adresse

        Hausanschrift

        Am Französischen Garten 1

        29221 Celle

        Aufzug vorhanden

        Ist rollstuhlgerecht

        Öffnungszeiten

        Montag 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

        Kontakt

        Telefon Festnetz: 05141 123319

        Fax: 05141 123399

        E-Mail: Hundesteuer@celle.de

        Version

        Technisch erstellt am 14.10.2021

        Technisch geändert am 11.04.2022

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017

        Technisch geändert am 09.06.2017

        erforderliche Unterlagen

        Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

        Rechtsgrundlage(n)

        Fristen

        Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

        Kosten

        Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

        Hinweise für Celle: Hundehaltung Anmeldung

        Die Steuersätze betragen derzeit jährlich 
         

        a) für den Hund

        78,00 €,

        b) für den zweiten Hund

        120,00 €,

        c) für jeden weiteren Hund

        156,00 €.

        d) für jeden gefährlichen Hund

        600,00 €.

        Als gefährliche Hunde gelten

        1. Hunde der Rassen bzw. Typen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier,
        2. sowie alle Kreuzungen mit den unter 1. aufgeführten Hunderassen.

        Die Hundesteuer ist je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Hundesteuer am 1. Juli in einer Summe entrichtet werden.

        Die Gebühr für eine Ersatzhundesteuermarke beträgt 5,00 €.

        Die Steuersätze betragen derzeit jährlich 
         

        a) für den Hund

        78,00 €,

        b) für den zweiten Hund

        120,00 €,

        c) für jeden weiteren Hund

        156,00 €.

        d) für jeden gefährlichen Hund

        600,00 €.

        Als gefährliche Hunde gelten

        1. Hunde der Rassen bzw. Typen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier,
        2. sowie alle Kreuzungen mit den unter 1. aufgeführten Hunderassen.

        Die Hundesteuer ist je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Hundesteuer am 1. Juli in einer Summe entrichtet werden.

        Die Gebühr für eine Ersatzhundesteuermarke beträgt 5,00 €.

        Hinweise (Besonderheiten)

        Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

        Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

        Gültigkeitsgebiet

        Niedersachsen

        Fachliche Freigabe

        Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 15.05.2013

        Version

        Technisch erstellt am 21.05.2007

        Technisch geändert am 23.08.2023

        Stichwörter

        gefährlicher Hund, Tierhaltung, Hundeabmeldung, Hundeanmeldung, Halten von Hunden

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Technisch erstellt am 07.06.2017

        Technisch geändert am 09.06.2017

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Technisch erstellt am 07.07.2021

        Technisch geändert am 23.10.2024