Hilfe zur Pflege Bewilligung

    Hilfe zur Pflege beantragen

    Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

    Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

    Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

    Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

    Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

    Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

    • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
    • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

    Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

    Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

    In Pflegegrad 1:

    • Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • digitale Pflegeanwendungen
    • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • Entlastungsbetrag

    In Pflegegrad 2 bis 5:

    • häusliche Pflege in Form von:
      • Pflegegeld
      • häuslicher Pflegehilfe
      • Verhinderungspflege
      • Pflegehilfsmitteln
      • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
      • anderen Leistungen
      • digitalen Pflegeanwendungen
      • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
    • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
    • Entlastungsbetrag
    • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

    Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.

    Hinweise für Melle: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

    Allgemeine Informationen

    Wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen seiner Pflegekasse erhält und nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung verfügt, kann Leistungen der Hilfe zur Pflege in der Häuslichkeit oder in einem Pflegeheim erhalten.

    Das Risiko, pflegebedürftig zu werden kann jeden treffen. Grundsätzlich ist daher jeder verpflichtet, sich gegen dieses Risiko bei einer sozialen oder privaten Pflegekasse zu versichern.

    Nach derzeitiger Rechtslage liegt Pflegebedürftigkeit bei Personen vor, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichen Maße der Hilfe bedürfen- für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sind jedoch nicht die Krankheit oder die Behinderung ausschlaggebend, sondern vielmehr der daraus resultierende Hilfebedarf bei den täglichen Verrichtungen. Dabei muss der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderliche Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt bei der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten, bei der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden und bei der Pfelgestufe III mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege (beispielsweise Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei der Mobilität) bei der Pflegestufe I mehr als 45 Minuten, bei der Pflegestufe II mindestens 2 Stunden un bei der Pflegestufe III mindestens 4 Stunden entfallen müssen.

    Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Der MDK wird von der zuständigen Pflegekasse beauftragt, wenn ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt wird.

    Auch der Sozialhilfeträger ist an die Feststellung des MDK gebunden. Sollte jemand nicht pflegeversichert sein, wird der Sozialhilfeträger das jeweilige Gesundheitsamt mit der Bitte um Stellungnahme zum Pflegebedarf einschalten.

    Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Pflegegeld zu erhalten, wenn Pflegebedürftige damit Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen können. Eine Kombination aus Geld und Sachleistung (Kombileistung) ist möglich. Der Leistungsrahmen der Pflegeversicherung umfasst auch Angebote bei Verhinderung der Pflegeperson (häusliche Pflege), der Tages oder Nachtpflege (teilstationäre Pflege) sowie der Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege).

    Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Pflegeeinrichrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus können Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegende gewährt werden. Pflegende Angehörige oder pflegende Nachbarn und Freunde können gegebenenfalls Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson in Form von Beiträgen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erhalten.

    Die Leistungen der Pflegeversicherung werden von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart bis zu bestimmten Höchstgrenzen, die Sie im konkreten Fall von Ihrer Pflegekasse erfahren, übernommen. Bei vollstationärer Pflege werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die Sie ja im häuslichen Umfeld auch zu tragen hätten, nicht übernommen.

    Ist Pflegebedürftigen die Übernahme ungedeckter Restkosten nicht möglich, kommen eventuell Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) in Frage. Die Sozialhilfe als staatliche Hilfe tritt aber nur ein, wenn und soweit die Selbsthilfe und die Hilfe Unterhaltspflichtiger - in der Regel Verwandte in gerader Linie oder Ehepartner - nicht ausreicht.



    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Osnabrück

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    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Hinweise für Melle: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

    Erster Ansprechpartner ist für die Beantragung von Pflegeleistungen ist die jeweils zuständige Pflegekasse. Erst wenn feststeht, dass Leistungen der Pflegekasse nicht gewährt werden können bzw. nicht ausreichen, kann Sozialhilfe beantragt werden.

    Ansprechpartner für die häusliche (ambulante) Pflege ist das Sozialamt der Stadt Melle.

    Bei einer notwendigen Heimpflege müssen Sie sich an das Sozialamt des Landkreises Osnabrück (Telf. 0541/5010) wenden

    Ansprechpartner

    FD 2 - Abt. 2.3 Hilfe zur Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Parkplätze

    • Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 80  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 4  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-3029

    Fax: 0541 501-4404

    E-Mail: hilfezurpflege@Landkreis-osnabrueck.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Elternunterhalt_Fragebogen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
    Elternunterhalt_Informationen für Unterhaltspflichtige
    Hinweise für Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII
    Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII
    Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (Sozialhilfe)

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Grundsicherung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schürenkamp 16

    49324 Melle

    Öffnungszeiten

    Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Melle: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

    • Pflegegutachten der Pflegekasse
    • Personalausweis
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/Wasser-/Stromabrechnung, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherung, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Voraussetzungen

    • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
    • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
    • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Melle: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

    • Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege VG)
    • Sozialgesetzbuch - Elftes Buch (SGB XI)
    • §§ 61 ff Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

    • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
    • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
      • Medizinischen Dienst (MD) oder
      • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
      • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
    • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
    • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
    • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

    Fristen

    Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Hinweise für Melle: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

    Weil eine rückwirkende Gewährung von Pflegekassenleistungen und Sozialhilfeleistungen nicht erfolgt, ist es ratsam sich frühzeitig, auf jeden Fall vor Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen. Die Leistungen der Pflegeversicherung oder der Sozialhilfe werden gewährt, sobald sie die Voraussetzungen erfüllen, frühestens seit dem Datum der Antragstellung.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Melle: Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

    Sie haben nur einen Anspruch, sowie Sie als Einzelperson nicht über ein Vermögen in Höhe von 10.000 € oder als Ehepaar in Höhe von 20.000 € verfügen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Pflegedienst, Haushaltsführung, finanzielle Hilfe, häusliche Pflege, Digitale Pflegeanwendungen, Vollstationäre Pflege, stationäre Pflege, Pflegeheim, Pflegekräfte, Hilfebedarf, Pflegehilfsmittel, Pflegebedürftigkeit, Pflegeanwendungen, Verbesserungsmaßnahmen der Wohnung, Ambulante Pflege, Verbesserung des Wohnumfelds, DiPA, Pflegepersonen, Pflegeversicherung, Hilfsmittel, Kurzzeitpflege, Sozialhilfe, Pflegekosten, Hilfe zur Pflege, Pflegegeld, teilstationäre Pflege, Unterstützung im Alltag, Alltagsbewältigung, Pflegegrad, Pflege, Entlastungsbetrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de