Hilfe zur Pflege Bewilligung

    Hilfe zur Pflege beantragen

    Wenn Sie pflegebedürftig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe beantragen.

    Beschreibung

    Sie haben Beeinträchtigungen Ihrer Selbstständigkeit oder Ihrer Fähigkeiten, die aus gesundheitlichen Gründen bestehen, und sind deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen? Dann haben Sie unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

    Wenn Sie pflegeversichert sind, ist zuerst Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, für die Übernahme der Pflegekosten zuständig. Allerdings werden die Kosten von der Pflegeversicherung je nach Leistungsart nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen übernommen.

    Ist Ihnen die Übernahme der Restkosten nicht möglich, kommen Leistungen der Sozialhilfe, wie die Hilfe zur Pflege, in Frage.

    Einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege können Sie aber auch dann haben, wenn Sie keine Ansprüche gegen die Pflegeversicherung haben, beispielsweise, wenn Sie nicht pflegeversichert sind oder wenn die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich weniger als 6 Monate andauern wird.

    Grund für die Pflegebedürftigkeit können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder auch gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

    Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe.

    • Hat zuvor schon Ihre Pflegekasse über Ihren Pflegegrad entschieden, ist der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden. Voraussetzung hierfür ist, dass diese auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
    • Wurde keine Entscheidung der Pflegekasse über Ihren Pflegegrad getroffen, kann der Träger der Sozialhilfe bei entsprechender Eilbedürftigkeit selbst tätig werden. Der Träger der Sozialhilfe kann dafür andere Sachverständige oder den Medizinischen Dienst zur Unterstützung bei seiner Entscheidung beauftragen.

    Sie erhalten Hilfe zur Pflege nur dann, wenn Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- oder Lebenspartners nach Bestreitung des Lebensunterhalts und sonstiger allgemeiner Lebensbedürfnisse nicht ausreichen, um die ungedeckten Kosten der Pflege selbst zu tragen. Unterhaltspflichtige Kinder und Eltern werden nur zur Kostenerstattung herangezogen, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt.

    Sie haben im Rahmen der Hilfe zur Pflege Anspruch auf folgende Leistungen:

    In Pflegegrad 1:

    • Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • digitale Pflegeanwendungen
    • ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • Entlastungsbetrag

    In Pflegegrad 2 bis 5:

    • häusliche Pflege in Form von:
      • Pflegegeld
      • häuslicher Pflegehilfe
      • Verhinderungspflege
      • Pflegehilfsmitteln
      • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
      • anderen Leistungen
      • digitalen Pflegeanwendungen
      • ergänzender Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
    • teilstationäre Pflege, das heißt zeitweise tagsüber beziehungsweise nachts Pflege in einer Tagespflege beziehungsweise Nachtpflegeeinrichtung
    • Kurzzeitpflege, das heißt vorübergehende vollstationäre Pflege, wenn die Pflege grundsätzlich zu Hause stattfindet
    • Entlastungsbetrag
    • stationäre Pflege, das heißt dauerhafte vollstationäre Pflege

    Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Hilfe zur Pflege gewährt.

    Hinweise für Hannover: Hilfe zur Pflege

    Allgemeine Informationen

    Personen, die im Sinne des § 61 SGB XII pflegebedürftig sind und zumindest die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.

    Welche Hilfeleistung gibt es?

    Zu den Leistungen der häuslichen Versorgung zählen:

    • Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
    • Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5
    • Aufwendungen für private Pflegekräfte oder ambulante Pflegedienste sowie Sozialstationen
    • Tages-/Nachtpflege
    • Pflegehilfsmittel, z. B. Pflegebetten
    • Beiträge zur Alterssicherung von Pflegepersonen, soweit keine andere Alterssicherung gegeben ist
    • Persönliches Budget

    Reicht häusliche Pflege nicht aus, sieht das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) auch Leistungen zur teil- und vollstationären Pflege vor wie:



    Online-Dienste

    Antrag auf Hilfe zur Pflege

    ID: L100040_537956782

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Antrag auf Hilfe zur Pflege (SGB XII)

    ID: L100040_443254775

    Beschreibung

    Personen, die im Sinne des § 61 SGB XII pflegebedürftig sind und zumindest die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 erfüllen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.

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    Sprache

    Deutsch

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    Antrag auf Hilfe zur Pflege (SGB XII)

    ID: L100040_529657208

    Beschreibung

    Personen die pflegebedürftig sind, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Hilfe zur Pflege zu stellen, wenn Sie nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung haben, um die Pflegekosten zu tragen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Gründe für die benötigte Hilfe können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen sein, die nicht selbständig bewältigt werden können. Ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, muss zunächst von der zuständigen Pflegekasse in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ermittelt werden. Erst nach Feststellung eines Pflegegrades kann ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege bestehen. Sollte noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, sollte zunächst Kontakt mit der zuständigen Pflegekasse aufgenommen werden. Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 folgende Leistungen: - Bewilligung von Pflegehilfsmitteln - Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnumfeldes - ein Entlastungsbetrag - digitale Pflegeanwendungen und die ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 können folgende Leistungen beantragen: - (teil-) stationäre Pflege - Kurzzeitpflege - ein Entlastungsbetrag - häusliche Pflege in Form von - Pflegegeld - häuslicher Pflegehilfe - Verhinderungspflege - Pflegehilfsmitteln - Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes - digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen. Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit bewilligt, als die eigenen (finanziellen) Ressourcen nicht ausreichen, um die Aufwendungen für die Pflege selbst aus Einkommen und Vermögen zu tragen und diese auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, übernommen werden. Dies kann der Fall sein, wenn die pflegebedürftige Person nicht in der Pflegeversicherung versichert ist, die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllt sind oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. ### Allgemeine Hinweise zum Online-Antrag: Wie auch bei der Beantragung in Papierform, kann der Antrag erst abschließend bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle relevanten Unterlagen vorliegen. Je vollständiger und eindeutiger der Antrag und die beigefügten Unterlagen sind, desto schneller kann eine Bearbeitung erfolgen. Bitte füllen Sie den Antrag in der vorgegebenen Reihenfolge aus. Grundsätzlich ist die Beantwortung aller Abfragen im Antrag erforderlich. Sollten Ihnen abgefragte Informationen während der Antragstellung nicht zur Verfügung stehen, können Sie "Nicht bekannt" auswählen und den Antrag dennoch absenden. Innerhalb des Antrags erhalten Sie nach entsprechender Angabe stets Informationen darüber, welche Nachweise hochzuladen sind. Sollten Sie die Dokumente nicht innerhalb des Antragsverfahrens hochladen, können Sie die Dokumente auch per Post oder per E-Mail an folgende Anschrift übersenden: **Ambulante Pflege zur Hilfe** Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Soziales Team 50.23 Hamburger Allee 25 30161 Hannover [E-Mail an Team 50.23](mailto:50.23@hannover-stadt.de) **Stationäre Hilfe zur Pflege** Landeshauptstadt Hannover Fachbereich Senioren Team 57.1 Ihmepassage 5 30449 Hannover [E-Mail an Team 57.1](mailto:57.1@hannover-stadt.de) Im Falle fehlender Unterlagen oder Informationen wird die Behörde außerdem auf Sie zukommen und die fehlenden Informationen und Unterlagen nachfordern. Bitte beachten Sie, dass sich dadurch die Bearbeitungsdauer und letztlich die Zeitspanne bis zur Entscheidung über Ihren Antrag verlängern kann.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Hinweise für Hannover: Hilfe zur Pflege

    Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe, Landesblindengeld und andere Hilfen
    Fachbereich Soziales der Stadt Hannover
    Hamburger Allee 25
    30161 Hannover

    Tel.: +49 511 168-42472
    Fax: +49 511 168-46440
    E-Mail: 50.23@Hannover-Stadt.de

    Ansprechpartner

    50.23 - Hilfe zur ambulanten Pflege, Blindenhilfe, Landesblindengeld und andere Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Allee 25

    30161 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:30 bis 15:00 Uhr Dienstag: 08:30 bis 15:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 08:30 bis 15:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-45757

    Fax: +49 511 168-46440

    E-Mail: 50.23@Hannover-Stadt.de

    Version

    Technisch geändert am 24.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hannover: Hilfe zur Pflege

    • Personalausweis oder Pass
    • Sozialhilfegrundantrag
    • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete
    • aktueller Wohngeldbescheid
    • vollständige Kontoauszüge der letzten drei Monate
    • Einkommensnachweise
    • Vermögensnachweise (beispielsweise KFZ-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, usw.)
    • Belege über Versicherungsbeiträge
    • Leben weitere Personen mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft, müssen Sie auch deren Einkommen und Vermögen nachweisen.
    • Nachweis über Leistungen der Pflegekasse und Einstufung des Medizinischen Dienstes (sofern vorhanden)
    • Gegegebenenfalls ärztlicher Kurzbericht nach Beratung

    Voraussetzungen

    • Sie sind aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Selbständigkeit oder Ihren Fähigkeiten beeinträchtigt, sodass Sie der Hilfe durch andere bedürfen. Das heißt, Sie haben körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die Sie nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
    • Die Pflegebedürftigkeit muss mit mindestens der Schwere bestehen, bei der ein gesetzlich festgelegter Pflegegrad zuerkannt wird. Das heißt, Sie müssen mindestens Pflegegrad 1 haben. Für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sind im Rahmen der Hilfe zur Pflege jedoch nur eingeschränkte Leistungen vorgesehen. Einen vollumfänglichen Zugang haben hingegen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5.
    • Sie und Ihre nicht getrenntlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr nicht getrenntlebender Ehe- oder Lebenspartner verfügen nicht über genügend Einkommen oder Vermögen, um die Pflegekosten zu decken.

    Hinweise für Hannover: Hilfe zur Pflege

    Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben. Grund eines Hilfebedarfs können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen sein, die nicht selbständig kompensiert und bewältigt werden können.

    Kriterien sind Hilfebedarfe bei Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

    Hilfe zur Pflege wird jedoch nur gewährt, wenn die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält.

    Dies bedeutet, dass

    • die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder
    • die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen

    Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege unterhalb des Pflegegrades 1 besteht nicht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

    Verfahrensablauf

    Hilfe zur Pflege erhalten Sie frühestens ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen.

    • Als pflegeversicherte Person wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige Pflegekasse beziehungsweise Ihr privates Pflegeversicherungsunternehmen, das die private PflegePflichtversicherung durchführt.
    • Die Pflegekasse beziehungsweise das Pflegeversicherungsunternehmen beauftragt den
      • Medizinischen Dienst (MD) oder
      • andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter oder,
      • wenn Sie privat versichert sind, Medicproof, um ein Gutachten zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und zum Pflegegrad zu erstellen, und klärt, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen.
    • Wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, beantragen Sie Hilfe zur Pflege bei Ihrem zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dies gilt auch, wenn Sie nicht pflegeversichert sind.
    • Dort werden Sie beraten und können den Träger der Sozialhilfe über Ihren Leistungsbedarf informieren.
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sowie gegebenenfalls auch die Ihrer Ehe- und Lebenspartnerin oder Ihres Ehe- und Lebenspartners. Bei minderjährigen und unverheirateten pflegebedürftigen Personen wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.
    • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

    Fristen

    Es gelten keine gesetzlich vorgegebenen Fristen. Sie sollten die Hilfe zur Pflege jedoch bereits vor einem Einzug in ein Pflegeheim oder vor der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege beantragen oder zumindest Ihren Bedarf vorher mitteilen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe, also auch der Hilfe zur Pflege, setzen jeweils erst ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.07.2024

    Stichwörter

    Pflegedienst, Haushaltsführung, finanzielle Hilfe, häusliche Pflege, Digitale Pflegeanwendungen, Vollstationäre Pflege, stationäre Pflege, Pflegeheim, Pflegekräfte, Hilfebedarf, Pflegehilfsmittel, Pflegebedürftigkeit, Pflegeanwendungen, Verbesserungsmaßnahmen der Wohnung, Ambulante Pflege, Verbesserung des Wohnumfelds, DiPA, Pflegepersonen, Pflegeversicherung, Hilfsmittel, Kurzzeitpflege, Sozialhilfe, Pflegekosten, Hilfe zur Pflege, Pflegegeld, teilstationäre Pflege, Unterstützung im Alltag, Alltagsbewältigung, Pflegegrad, Pflege, Entlastungsbetrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de