Heimerziehung Gewährung

    Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)

    Beschreibung

    In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.

    Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden: 

    • der Tod beider Eltern
    • ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
    • Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
    • Schulschwierigkeiten
    • Verhaltensauffälligkeiten
    • Entwicklungsstörungen
    • Seelische Störungen / Behinderungen 

    Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige, wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen, Projektstellen im In- und Ausland.

    Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:

    • Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
    • Rückkehr in die Familie
    • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
    • auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
    • Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
    • Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
    • Mutter/Vater/Kind Betreuung
    • Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen

    Junge Volljährige haben auch einen Anspruch auf Hilfe. Junge Volljährige werden auch in Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut (vergl. § 41  Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch).

    Hinweise für Friesland: Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)

    Allgemeine Informationen

    In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.

    Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden:

    • der Tod beider Eltern
    • ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
    • Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
    • Verhaltensauffälligkeiten
    • Entwicklungsstörungen
    • Seelische Störungen

    Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige, wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen.

    Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:

    • Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
    • Rückkehr in die Familie
    • eine positive Entwicklung zu ermöglichen
    • auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
    • Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
    • Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
    • Mutter/Vater/Kind Betreuung
    • Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen

    Junge Volljährige haben einen Anspruch auf Hilfe. Sie werden durch Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut ( vergl. § 41 SGB VIII).



    Online-Dienst

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Die Kontaktdaten der Jugendämter können Sie über die folgende Internetseite ermitteln:

    Ansprechpartner

    Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 1

    26441 Jever

    Aufzug vorhanden

    Kontakt

    Fax: 04461 919-7700

    Telefon Festnetz: 04461 919-0

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Fachbereichsleitung: Frau Renken Stellvertretung: Herr Ernst

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Beim örtlichen Jugendamt muss ein Antrag auf "Hilfe zur Erziehung" gestellt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Ist mit dem örtlichen Jugendamt zu besprechen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Entscheidung über eine stationäre Unterbringung trifft das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch. Eltern können diese Entscheidung nicht alleine treffen.

    Für den Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie zuständig.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Friesland: Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Jugendliche, Jugendhilfekosten, Heimplatz, junge Erwachsene, Kinderheim, Jugendhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English