Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
Beschreibung
In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.
Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden:
- der Tod beider Eltern
- ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
- Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
- Schulschwierigkeiten
- Verhaltensauffälligkeiten
- Entwicklungsstörungen
- Seelische Störungen / Behinderungen
Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige, wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen, Projektstellen im In- und Ausland.
Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:
- Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
- Rückkehr in die Familie
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten
- auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
- Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
- Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
- Mutter/Vater/Kind Betreuung
- Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen
Junge Volljährige haben auch einen Anspruch auf Hilfe. Junge Volljährige werden auch in Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut (vergl. § 41 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch).
Hinweise für Friesland: Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
In Einrichtungen der Jugendhilfe finden Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die keine Eltern haben bzw. in ihrem Elternhaus keine reguläre Versorgung erfahren, ein Zuhause.
Die Gründe für eine Unterbringung in Einrichtungen der Jugendhilfe sind verschieden:
- der Tod beider Eltern
- ein Kind erhält seitens seiner Familie nicht die nötige Zuwendung und Fürsorge
- Eltern fühlen sich der Verantwortung, ein Kind aufzuziehen, nicht gewachsen
- Verhaltensauffälligkeiten
- Entwicklungsstörungen
- Seelische Störungen
Es besteht eine Vielzahl von Unterbringungsmöglichkeiten für die Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige, wie zum Beispiel Wohngruppen, Schichtdienstgruppen, familienanaloge Wohngruppen, Erziehungsstellen, Einzelbetreuungsformen, 5-Tage-Gruppen, Intensivgruppen.
Die Zielsetzung der Heimerziehung ist:
- Schutz (vor Kindeswohlgefährdung)
- Rückkehr in die Familie
- eine positive Entwicklung zu ermöglichen
- auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten
- Vorbereitung auf ein selbständiges Leben
- Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte
- Mutter/Vater/Kind Betreuung
- Intensivpädagogische / Therapeutische Hilfen
Junge Volljährige haben einen Anspruch auf Hilfe. Sie werden durch Jugendhilfeeinrichtungen stationär aufgenommen und betreut ( vergl. § 41 SGB VIII).
Online-Dienst
Kontaktformular Allgemeiner Sozialer Dienst
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Die Kontaktdaten der Jugendämter können Sie über die folgende Internetseite ermitteln:
Ansprechpartner
Fachbereich Jugend, Familie, Schule und Kultur
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Kontakt
Fax: 04461 919-7700
Telefon Festnetz: 04461 919-0
Kontaktperson
Herr Adden
Frau Agurew (Schortens)
Frau Albers (Bockhorn, Zetel)
Herr Böhm (Varel)
Frau Boyken (Jever, Wangerooge)
Frau Feldmann (Varel)
Frau Frohn (Bezirkssozialarbeit Varel)
Herr Gildehaus (Varel)
Hausanschrift
E-Mail: d.gildehaus@friesland.de
Frau Groß (Schortens)
Frau Helmers (Wangerland)
Frau Treu (Bockhorn, Zetel)
Frau Müller (Varel)
Frau Paar-Winkel (Bockhorn, Zetel)
Frau Petersen (Bockhorn, Zetel)
Frau Schröter (Jever)
Frau Schürmann (Schortens)
Frau Veenhuis (Bockhorn, Zetel)
Weitere Informationen
Formulare
Beim örtlichen Jugendamt muss ein Antrag auf "Hilfe zur Erziehung" gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Ist mit dem örtlichen Jugendamt zu besprechen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Entscheidung über eine stationäre Unterbringung trifft das Jugendamt im Rahmen der Hilfeplanung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Achtes Buch. Eltern können diese Entscheidung nicht alleine treffen.
Für den Schutz von Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie zuständig.
Weitere Informationen
Hinweise für Friesland: Heimplatz (Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
Jugendliche, Jugendhilfekosten, Heimplatz, junge Erwachsene, Kinderheim, Jugendhilfe