Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    .Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Wedemark: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Allgemeine Informationen

    Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung. Sie sichert den notwendigen Lebensunterhalt. Dazu gehören die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und weitere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.

    Das Sozialamt schaut mit Ihnen gemeinsam auf Ihre persönliche Lebenssituation. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und allein leben, erhalten Sie den Regelbedarf: 502 Euro. Ehepaare und Partner*innen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, erhalten 451 Euro.

    An wen muss ich mich wenden?

    Wichtig: Sie müssen für die Grundsicherung einen Antrag stellen. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Sozialverwaltung in Ihrem Wohnort. Die Mitarbeitenden beraten Sie gerne und unterstützen beim Ausfüllen des Antrages.

    Für die Region Hannover finden Sie die Kontaktdaten zu den Sozialämtern der Städte und Gemeinden hier:

    www.hannover.de/grundsicherung-region

    Voraussetzungen

    Ehe und Partnerschaft: Ob Sie eine Grundsicherung erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Berücksichtigt wird auch das Einkommen Ihres*r Partner*in.

    Kinder und Eltern: Bei Ihrer Grundsicherung spielt das Einkommen Ihres Kindes oder Ihrer Kinder keine Rolle. Einzige Ausnahme: Das Jahresbruttoeinkommen von mindestens einem Ihrer Kinder liegt über 100.000 Euro.

    Vermögen: Um Ihre Grundsicherung zu bekommen, dürfen Sie als Alleinstehende*r bis zu 10.000 Euro besitzen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer Partnerschaft, dann sind es 20.000 Euro. Auch wenn Sie über ein Hausgrundstück bzw. Wohneigentum verfügen, kann Ihnen Grundsicherung zustehen. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Sozialamt.

    Um die Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

    - Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland. Wenn Sie im Ausland leben, erhalten Sie in der Regel keine Grundsicherung

    - Sie sind 65 Jahre und älter

    - Sie können mit Ihrer (Alters-)Rente Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren oder beziehen keine Rente

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Im Rahmen der Beantragung wird mit Ihnen abgesprochen, welche Unterlagen erforderlich sind. Das können z.B. ein Mietvertrag oder Einkommen- und Vermögensnachweise sein.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Bewilligung beginnt am Ersten des Monats. Haben Sie zum Beispiel Ihren Antrag am 06. November gestellt und Ihr Antrag wird bewilligt, erhalten Sie rückwirkend ab dem 01. November die Grundsicherung. Sie erhalten die Grundsicherung zunächst für zwölf Monate.

    Rechtsgrundlage

    Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Was sollte ich noch wissen?

    Sie erhalten entweder Wohngeld oder Grundsicherung. Wovon Sie mehr profitieren, kann Ihnen die Wohngeldstelle oder das Sozialamt Ihres Wohnortes ausrechnen.



    Hinweise für Wedemark: Grundsicherung

    Allgemeine Informationen

    Am 01. Januar 2003 trat das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft. Dieses Gesetz verlor am 31.12.2004 seine Gültigkeit und wurde durch das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII) vom 27.Dezember 2003 (BGBl 2003 Teil I Seite 3022/3023) ab 01. Januar 2005 ersetzt.

    Im SGB XII wird das Recht der Sozialhilfe und - speziell im 4. Kapitel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - geregelt. Wesentliche Regelungen des GSiG wurden bei der Einordnung in das SGB XII beibehalten und gelten weiterhin.

    Sie können diese Leistung unter folgenden Voraussetzungen erhalten:
    Antragsberechtigt sind über 65-jährige sowie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18. Lebensjahr, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Auf den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Rentenberechtigung kommt es nicht an.

    Die Leistung ist abhängig von der Bedürftigkeit. Eigenes Einkommen und Vermögen sind - anspruchsmindernd - zu berücksichtigen. Ebenso werden Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt. Anders als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht zu Lasten des Antragstellers vermutet, dass er, wenn er mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.

    Anders als bei den sonstigen Leistungen des SGB XII findet gegenüber Kindern und Eltern mit einem Jahreseinkommen von unter 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Anspruch nehmen. Zugunsten der Antragsberechtigten wird hierbei widerlegbar vermutet, dass das Einkommen ihrer Kinder und Eltern die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Ist diese Vermutung allerdings widerlegt, besteht kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Stattdessen kann Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII beantragt werden. Dann erfolgt allerdings ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder oder Eltern. Ehegattenunterhalt ist allerdings bei beiden Leistungen zu fordern.

    Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie weitestgehend der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII entspricht. Sie umfasst folgende Leistungen:

    • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz. Dieser Regelsatz beinhaltet ab 01.01.2005 auch den einmaligen Hilfebedarf, bis auf wenige Ausnahmen.
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
    • die Mehrbedarfszuschläge, die auch in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel gewährt werden, wie z.B. 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit Sondervermerk G oder einem Zuschlag für kostenaufwändige Ernährung, wenn diese wegen einer Krankheit oder Behinderung benötigt wird.
    • der einmalige Bedarf für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt und mehrtägige Klassenfahrten.
    • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
    • die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen wie z.B. bei Mietrückständen, wenn der Verlust der Wohnung droht.

      Die Bewilligung der Leistung erfolgt auf Antrag in der Regel für ein Jahr und wird jeweils verlängert, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen neu nachgewiesen werden.

      Die Gemeinde Wedemark ist zuständig für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.S.d. SGB XII für Antragsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Wedemark haben.

      Nicht antragsberechtigt sind:
    • Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Es handelt sich hier um ausländische Staatsangehörige, die ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sind, also über eine Duldung verfügen
    • Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie z.B. ihr Vermögen verschleudert oder diese ohne die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben


    Online-Dienst

    Kurzantrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    ID: L100040_491743204

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Wedemark: Grundsicherung

    Als Ansprechpartner steht Ihnen das Team Soziales zur Verfügung.

    Die Grundsicherungsstelle der Gemeinde Wedemark ist für fachliche Beratungen derzeit nur eingeschränkt besetzt. Die weiteren Mitarbeitenden des Teams Soziales stehen nach Möglichkeit zur Verfügung. Inhaltliche Fragen oder erforderlicher Beratungsbedarf richten Sie bitte per E-Mail an das Team Soziales unter sozialhilfe@wedemark.de.

    Ansprechpartner

    Team Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Fritz-Sennheiser-Platz 1

    30900 Wedemark

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr; 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: nur telefonisch (08:00-12:00; 13:00-15:00) oder nach Terminvereinbarung Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05130 581-0

    E-Mail: soziales@wedemark.de

    Formulare

    Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    50.02 - Team Grundsatz existenzsichernde Leistungen und Prüfung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstr. 45

    30159 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

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    Weitere Informationen

    Wichtiger Hinweis: Bitte wenden Sie sich bei dem Thema Grundsicherung direkt an die zuständigen kommunalen Ansprechpartner*innen in Ihrem Wohnort. Postanschrift: Haus der Region Hildesheimer Straße 20 30169 Hannover

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

    Voraussetzungen

    Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

    • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

    Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Lebensunterhalt, Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation