Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Hinweise für Garbsen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Ansprechpartner/in
FB 32 Soziale Dienste, Senioren
Rathausplatz 1
30823 Garbsen
Telefon: 05131 707-233
Telefax: 05131 707-277
E-Mail: sozialhilfe@garbsen.de
Montag bis Mittwoch und Freitag 8.30 - 11.30 Uhr
Montag und Donnerstag 14 - 15 Uhr
Wir informieren und beraten Sie gerne umfassend und individuell, persönlich und telefonisch. Für einen persönlichen Termin bitten wir Sie, sich mit Ihrem/r Ansprechpartner/in in Verbindung zu setzen.
Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Ansprechpartner/in
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Beschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Garbsen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung. Sie sichert den notwendigen Lebensunterhalt. Dazu gehören die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und weitere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Das Sozialamt schaut mit Ihnen gemeinsam auf Ihre persönliche Lebenssituation. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und allein leben, erhalten Sie den Regelbedarf: 502 Euro. Ehepaare und Partner*innen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, erhalten 451 Euro.
An wen muss ich mich wenden?
Wichtig: Sie müssen für die Grundsicherung einen Antrag stellen. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Sozialverwaltung in Ihrem Wohnort. Die Mitarbeitenden beraten Sie gerne und unterstützen beim Ausfüllen des Antrages.
Für die Region Hannover finden Sie die Kontaktdaten zu den Sozialämtern der Städte und Gemeinden hier:
www.hannover.de/grundsicherung-region
Voraussetzungen
Ehe und Partnerschaft: Ob Sie eine Grundsicherung erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Berücksichtigt wird auch das Einkommen Ihres*r Partner*in.
Kinder und Eltern: Bei Ihrer Grundsicherung spielt das Einkommen Ihres Kindes oder Ihrer Kinder keine Rolle. Einzige Ausnahme: Das Jahresbruttoeinkommen von mindestens einem Ihrer Kinder liegt über 100.000 Euro.
Vermögen: Um Ihre Grundsicherung zu bekommen, dürfen Sie als Alleinstehende*r bis zu 10.000 Euro besitzen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer Partnerschaft, dann sind es 20.000 Euro. Auch wenn Sie über ein Hausgrundstück bzw. Wohneigentum verfügen, kann Ihnen Grundsicherung zustehen. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Sozialamt.
Um die Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland. Wenn Sie im Ausland leben, erhalten Sie in der Regel keine Grundsicherung
- Sie sind 65 Jahre und älter
- Sie können mit Ihrer (Alters-)Rente Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren oder beziehen keine Rente
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen der Beantragung wird mit Ihnen abgesprochen, welche Unterlagen erforderlich sind. Das können z.B. ein Mietvertrag oder Einkommen- und Vermögensnachweise sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bewilligung beginnt am Ersten des Monats. Haben Sie zum Beispiel Ihren Antrag am 06. November gestellt und Ihr Antrag wird bewilligt, erhalten Sie rückwirkend ab dem 01. November die Grundsicherung. Sie erhalten die Grundsicherung zunächst für zwölf Monate.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Sie erhalten entweder Wohngeld oder Grundsicherung. Wovon Sie mehr profitieren, kann Ihnen die Wohngeldstelle oder das Sozialamt Ihres Wohnortes ausrechnen.
Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung. Sie sichert den notwendigen Lebensunterhalt. Dazu gehören die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und weitere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Das Sozialamt schaut mit Ihnen gemeinsam auf Ihre persönliche Lebenssituation. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und allein leben, erhalten Sie den Regelbedarf: 502 Euro. Ehepaare und Partner*innen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, erhalten 451 Euro.
An wen muss ich mich wenden?
Wichtig: Sie müssen für die Grundsicherung einen Antrag stellen. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Sozialverwaltung in Ihrem Wohnort. Die Mitarbeitenden beraten Sie gerne und unterstützen beim Ausfüllen des Antrages.
Für die Region Hannover finden Sie die Kontaktdaten zu den Sozialämtern der Städte und Gemeinden hier:
www.hannover.de/grundsicherung-region
Voraussetzungen
Ehe und Partnerschaft: Ob Sie eine Grundsicherung erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Berücksichtigt wird auch das Einkommen Ihres*r Partner*in.
Kinder und Eltern: Bei Ihrer Grundsicherung spielt das Einkommen Ihres Kindes oder Ihrer Kinder keine Rolle. Einzige Ausnahme: Das Jahresbruttoeinkommen von mindestens einem Ihrer Kinder liegt über 100.000 Euro.
Vermögen: Um Ihre Grundsicherung zu bekommen, dürfen Sie als Alleinstehende*r bis zu 10.000 Euro besitzen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer Partnerschaft, dann sind es 20.000 Euro. Auch wenn Sie über ein Hausgrundstück bzw. Wohneigentum verfügen, kann Ihnen Grundsicherung zustehen. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Sozialamt.
Um die Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland. Wenn Sie im Ausland leben, erhalten Sie in der Regel keine Grundsicherung
- Sie sind 65 Jahre und älter
- Sie können mit Ihrer (Alters-)Rente Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren oder beziehen keine Rente
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen der Beantragung wird mit Ihnen abgesprochen, welche Unterlagen erforderlich sind. Das können z.B. ein Mietvertrag oder Einkommen- und Vermögensnachweise sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bewilligung beginnt am Ersten des Monats. Haben Sie zum Beispiel Ihren Antrag am 06. November gestellt und Ihr Antrag wird bewilligt, erhalten Sie rückwirkend ab dem 01. November die Grundsicherung. Sie erhalten die Grundsicherung zunächst für zwölf Monate.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Sie erhalten entweder Wohngeld oder Grundsicherung. Wovon Sie mehr profitieren, kann Ihnen die Wohngeldstelle oder das Sozialamt Ihres Wohnortes ausrechnen.
Online-Dienst
Kurzantrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
50.02 - Team Grundsatz existenzsichernde Leistungen und Prüfung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Weitere Informationen
Hinweise für Garbsen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Grundsicherung, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Sozialhilfe, Lebensunterhalt
Metainformation
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