Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Beschreibung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
- gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
- Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Barsinghausen: Grundsicherung / Sozialhilfe
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie.
Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts ab 01.01.2005 wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab.
Hinzu kommen die Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Unangemessene Unterkunftskosten werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden.
Ebenso können mögliche Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens "G"
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G"
- Schwangerschaft
- Alleinerziehung von Kindern
- kostenaufwendige Ernährung
gewährt werden.
Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.
Leistungen der Sozialhilfe:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(4. Kapitel SGB XII) - Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen wie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe und Bestattungskosten (9. Kapitel SGB XII)
und die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht Personen zu, die weder Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch auf Grundsicherung für Arbeits-suchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) haben.
Die Abgrenzung des Leistungsanspruchs richtet sich nach der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden.
Wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist, hat bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II). Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Dieser Personenkreis ist von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen. Zuständig für die Hilfegewährung für diesen Personenkreis ist das
Jobcenter Barsinghausen
Deisterplatz 2
30890 Barsinghausen
Tel.: (0 5105) 525390
Antragsberechtigt auf Grundsicherung sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsunfähig sind, also auf Dauer nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Dieser Personenkreis hat bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Diese Leistung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel vor.Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie weitestgehend der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII entspricht.
Nicht antragsberechtigt auf Grundsicherung sind:
- Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Es handelt sich hier um ausländische Staatsangehörige, die ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sind, also über eine Duldung verfügen
- Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie z.B. ihr Vermögen verschleudert oder diese ohne die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben
Hilfe zur Gesundheit
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen Sie als Sozialhilfeempfänger/in unverzüglich den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber Ihrer Krankenkasse anzeigen, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrecht erhalten und für Sie die angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen.
Sofern eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich ist, meldet Sie das Sozialamt bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl an.
Wenn Sie nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen und keinen Versicherungsschutz besitzen, ist es möglich, Hilfen zur Gesundheit zu gewähren. Sie erhalten dann vom Sozialamt einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein.
Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die Hilfe bei Sterilisation und die Hilfe bei Krankheit.
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Heizung und Haushaltsenergie.
Die dahingehenden Bedarfe werden mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten von den Regelsätzen erfasst. Diese beinhalten ebenso Anteile für Hausrat und Bekleidung. Darüber hinausgehende Einzelbeihilfen kommen nur in eingeschränktem Umfang in Betracht. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Im Zuge der Reform des Sozialhilferechts ab 01.01.2005 wurden diese erhöht und decken nunmehr auch alle Einzelbedarfe, die in der Vergangenheit im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch Beihilfen aufgefangen wurden, mit ab.
Hinzu kommen die Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Unangemessene Unterkunftskosten werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden.
Ebenso können mögliche Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens "G"
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G"
- Schwangerschaft
- Alleinerziehung von Kindern
- kostenaufwendige Ernährung
gewährt werden.
Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.
Leistungen der Sozialhilfe:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(4. Kapitel SGB XII) - Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)
- Hilfe in anderen Lebenslagen wie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe und Bestattungskosten (9. Kapitel SGB XII)
und die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht Personen zu, die weder Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung noch auf Grundsicherung für Arbeits-suchende (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) haben.
Die Abgrenzung des Leistungsanspruchs richtet sich nach der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden.
Wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist, hat bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II). Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Leistungen nach dem SGB II. Dieser Personenkreis ist von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen. Zuständig für die Hilfegewährung für diesen Personenkreis ist das
Jobcenter Barsinghausen
Deisterplatz 2
30890 Barsinghausen
Tel.: (0 5105) 525390
Antragsberechtigt auf Grundsicherung sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsunfähig sind, also auf Dauer nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können. Dieser Personenkreis hat bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Diese Leistung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel vor.Die Grundsicherungsleistung ist so bemessen, dass sie weitestgehend der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII entspricht.
Nicht antragsberechtigt auf Grundsicherung sind:
- Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Es handelt sich hier um ausländische Staatsangehörige, die ohne gesicherten Aufenthaltsstatus sind, also über eine Duldung verfügen
- Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, indem sie z.B. ihr Vermögen verschleudert oder diese ohne die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen im Alter verschenkt haben
Hilfe zur Gesundheit
Der Schutz im Krankheitsfall wird in der Regel durch die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse sichergestellt. Wenn Sie Mitglied einer Krankenkasse sind, müssen Sie als Sozialhilfeempfänger/in unverzüglich den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber Ihrer Krankenkasse anzeigen, um die Fortsetzung des Versicherungsschutzes sicherzustellen. Der Träger der Sozialhilfe wird diese Mitgliedschaft aufrecht erhalten und für Sie die angemessenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernehmen.
Sofern eine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse nicht möglich ist, meldet Sie das Sozialamt bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl an.
Wenn Sie nur kurzfristig Sozialhilfe beziehen und keinen Versicherungsschutz besitzen, ist es möglich, Hilfen zur Gesundheit zu gewähren. Sie erhalten dann vom Sozialamt einen Krankenbehandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein.
Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die vorbeugende Gesundheitshilfe, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die Hilfe bei Sterilisation und die Hilfe bei Krankheit.
Hinweise für Barsinghausen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung. Sie sichert den notwendigen Lebensunterhalt. Dazu gehören die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und weitere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Das Sozialamt schaut mit Ihnen gemeinsam auf Ihre persönliche Lebenssituation. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und allein leben, erhalten Sie den Regelbedarf: 502 Euro. Ehepaare und Partner*innen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, erhalten 451 Euro.
An wen muss ich mich wenden?
Wichtig: Sie müssen für die Grundsicherung einen Antrag stellen. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Sozialverwaltung in Ihrem Wohnort. Die Mitarbeitenden beraten Sie gerne und unterstützen beim Ausfüllen des Antrages.
Für die Region Hannover finden Sie die Kontaktdaten zu den Sozialämtern der Städte und Gemeinden hier:
www.hannover.de/grundsicherung-region
Voraussetzungen
Ehe und Partnerschaft: Ob Sie eine Grundsicherung erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Berücksichtigt wird auch das Einkommen Ihres*r Partner*in.
Kinder und Eltern: Bei Ihrer Grundsicherung spielt das Einkommen Ihres Kindes oder Ihrer Kinder keine Rolle. Einzige Ausnahme: Das Jahresbruttoeinkommen von mindestens einem Ihrer Kinder liegt über 100.000 Euro.
Vermögen: Um Ihre Grundsicherung zu bekommen, dürfen Sie als Alleinstehende*r bis zu 10.000 Euro besitzen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer Partnerschaft, dann sind es 20.000 Euro. Auch wenn Sie über ein Hausgrundstück bzw. Wohneigentum verfügen, kann Ihnen Grundsicherung zustehen. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Sozialamt.
Um die Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland. Wenn Sie im Ausland leben, erhalten Sie in der Regel keine Grundsicherung
- Sie sind 65 Jahre und älter
- Sie können mit Ihrer (Alters-)Rente Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren oder beziehen keine Rente
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen der Beantragung wird mit Ihnen abgesprochen, welche Unterlagen erforderlich sind. Das können z.B. ein Mietvertrag oder Einkommen- und Vermögensnachweise sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bewilligung beginnt am Ersten des Monats. Haben Sie zum Beispiel Ihren Antrag am 06. November gestellt und Ihr Antrag wird bewilligt, erhalten Sie rückwirkend ab dem 01. November die Grundsicherung. Sie erhalten die Grundsicherung zunächst für zwölf Monate.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Sie erhalten entweder Wohngeld oder Grundsicherung. Wovon Sie mehr profitieren, kann Ihnen die Wohngeldstelle oder das Sozialamt Ihres Wohnortes ausrechnen.
Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung. Sie sichert den notwendigen Lebensunterhalt. Dazu gehören die Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und weitere persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Das Sozialamt schaut mit Ihnen gemeinsam auf Ihre persönliche Lebenssituation. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind und allein leben, erhalten Sie den Regelbedarf: 502 Euro. Ehepaare und Partner*innen, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, erhalten 451 Euro.
An wen muss ich mich wenden?
Wichtig: Sie müssen für die Grundsicherung einen Antrag stellen. Den Antrag erhalten Sie bei Ihrer Sozialverwaltung in Ihrem Wohnort. Die Mitarbeitenden beraten Sie gerne und unterstützen beim Ausfüllen des Antrages.
Für die Region Hannover finden Sie die Kontaktdaten zu den Sozialämtern der Städte und Gemeinden hier:
www.hannover.de/grundsicherung-region
Voraussetzungen
Ehe und Partnerschaft: Ob Sie eine Grundsicherung erhalten, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Berücksichtigt wird auch das Einkommen Ihres*r Partner*in.
Kinder und Eltern: Bei Ihrer Grundsicherung spielt das Einkommen Ihres Kindes oder Ihrer Kinder keine Rolle. Einzige Ausnahme: Das Jahresbruttoeinkommen von mindestens einem Ihrer Kinder liegt über 100.000 Euro.
Vermögen: Um Ihre Grundsicherung zu bekommen, dürfen Sie als Alleinstehende*r bis zu 10.000 Euro besitzen. Sind Sie verheiratet oder leben in einer Partnerschaft, dann sind es 20.000 Euro. Auch wenn Sie über ein Hausgrundstück bzw. Wohneigentum verfügen, kann Ihnen Grundsicherung zustehen. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Sozialamt.
Um die Grundsicherung zu erhalten, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt in Deutschland. Wenn Sie im Ausland leben, erhalten Sie in der Regel keine Grundsicherung
- Sie sind 65 Jahre und älter
- Sie können mit Ihrer (Alters-)Rente Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht finanzieren oder beziehen keine Rente
Welche Unterlagen werden benötigt?
Im Rahmen der Beantragung wird mit Ihnen abgesprochen, welche Unterlagen erforderlich sind. Das können z.B. ein Mietvertrag oder Einkommen- und Vermögensnachweise sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bewilligung beginnt am Ersten des Monats. Haben Sie zum Beispiel Ihren Antrag am 06. November gestellt und Ihr Antrag wird bewilligt, erhalten Sie rückwirkend ab dem 01. November die Grundsicherung. Sie erhalten die Grundsicherung zunächst für zwölf Monate.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe (SGB XII)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Sie erhalten entweder Wohngeld oder Grundsicherung. Wovon Sie mehr profitieren, kann Ihnen die Wohngeldstelle oder das Sozialamt Ihres Wohnortes ausrechnen.
Online-Dienst
Kurzantrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Barsinghausen: Grundsicherung / Sozialhilfe
An das Sozialamt der Stadt Barsinghausen
An das Sozialamt der Stadt Barsinghausen
Ansprechpartner
Sozialamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Die Stadtverwaltung erreichen Sie nach Vereinbarung eines Termins. So ist gewährleistet, dass Sie Ihren Ansprechpartner immer ohne Wartezeiten erreichen.
Kontakt
E-Mail: info@stadt-barsinghausen.de
Kontaktperson
Frau Nadine Floeting
Herr Florian Kalz
Herr Frank Klein
Frau Daniela Müller
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
50.02 - Team Grundsatz existenzsichernde Leistungen und Prüfung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Formulare
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Hinweise für Barsinghausen: Grundsicherung / Sozialhilfe
- Personalausweis
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege: z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II- Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, Unterhalt etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
- Personalausweis
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege: z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II- Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, Unterhalt etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Hinweise für Barsinghausen: Grundsicherung / Sozialhilfe
Grundsicherungsantrag
Fragebogen zur Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen
Grundsicherungsantrag
Fragebogen zur Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen
Voraussetzungen
Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder
- die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Barsinghausen: Grundsicherung / Sozialhilfe
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.
Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.
Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Weitere Informationen
Hinweise für Barsinghausen: Grundsicherung / Sozialhilfe
- Antrag Leistung SGB XII (Hilfe z. Lebensunterhalt, Grundsicherung, sonst. Leistungen)
- Ergänzungsbogen Antrag Leistung SGB XII
- Wirtschaftlicher Fragebogen Lesitung SGB XIIFolgeantrag
- Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
- Weitere Infos zur Grundsicherung von der Deutschen RentenversicherungLink zur Deutschen Rentenversicherung zwecks weiterer Infos zur Grundsicherung
- Weitere Infos zur Grundsicherung von der Deutschen RentenversicherungLink zur Deutschen Rentenversicherung zwecks weiterer Infos zur Grundsicherung
- Antrag Leistung SGB XII (Hilfe z. Lebensunterhalt, Grundsicherung, sonst. Leistungen)
- Ergänzungsbogen Antrag Leistung SGB XII
- Wirtschaftlicher Fragebogen Lesitung SGB XIIFolgeantrag
- Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Grundsicherung, Lebensunterhalt, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
Metainformation
- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)
- Ursprungsportal: Grundsicherung / Sozialhilfe in Barsinghausen
- Ursprungsportal: Grundsicherung / Sozialhilfe in Barsinghausen
- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Ronnenberg
- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Hemmingen
- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Sehnde
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- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Garbsen
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- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Springe
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- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Isernhagen
- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Burgdorf
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- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Wennigsen (Deister)
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- Ursprungsportal: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) in Wennigsen (Deister)
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