Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung BewilligungOnline erledigen

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

    Beschreibung

    Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
    • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
    • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    .Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Hannover: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens.

    Anspruchsberechtigt sind nur Personen, die

    • vorübergehend nicht erwerbsfähig sind,
    • die Altersgrenze für den Anspruch auf die Regelaltersrente noch nicht erreicht haben und
    • die keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben;

    oder Personen,

    • die eine vorgezogene Altersrente beziehen.

    Nicht erwerbsfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, d. h. länger als 6 Monate, außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Feststellung wird durch den Rententräger oder einen Amtsarzt getroffen.

    Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

    Die anspruchsberechtigte Person muss ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung        

    Die Grundsicherung wird im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Xll nur auf Antrag zunächst für 12 Monate geleistet. Bei fortgesetzter Bedarfslage sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut nachzuweisen.

    Anspruchsberechtigt wegen Alters

    sind Personen,

    • die vor dem 01.01.1947 geboren sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
    • Personen die nach dem 31.12.1946 geboren sind mit Erreichen der jeweiligen Altersgrenze (Jahrgänge 1947 bis 1964 gestaffelt bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres).

    Anspruchsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit

    sind Personen,

    • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder
    • bei denen eine Stellungnahme eines Fachausschusses einer Behindertenwerkstatt vorliegt und danach die volle Erwerbsminderung kraft Gesetzes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches gegeben ist.

    Der tatsächliche Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ist nicht erforderlich.

    Die anspruchsberechtigte Person muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

    Leistungsumfang

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beinhalten insbesondere Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse.

    Beide Leistungen setzen sich aus

    •   Regelsätzen,
    •   Unterkunfts- und Heizkosten,
    •   ggf. Mehrbedarfszuschlägen und
    •   Krankenversicherungsbeiträgen

    zusammen.

    Einmalige Leistungen kommen nur bei der Erstausstattung einer Wohnung und als Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) in Betracht. Alle weiteren Bedarfe sind aus dem Regelsatz zu finanzieren.

    Ein Anspruch besteht, wenn Einkommen und Vermögen des Antragstellers nicht ausreichen, um seinen notwendigen Bedarf zu decken. Bei der Bedarfsberechnung wird das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten und seines nicht getrenntlebenden Ehegatten oder seines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigt

    Die Hilfe wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen geleistet.

    Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern nicht überprüft, wenn das Jahreseinkommen der unterhaltspflichtigen Person unter einer Grenze von 100.000 € jährlich liegt. Das soll verhindern, dass Grundsicherungsleistungen insbesondere von älteren Personen nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden könnten.

    Rundfunkbeitrag: Befreiung oder Ermäßigung

    Bei Anspruch auf eine Befreiuung von der Rundfunkbeitragspflicht oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags können Sie auf  www.rundfunkbeitrag.de einen entsprechenden Antrag stellen.

    Online-Dienst

    Kurzantrag zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    ID: L100040_491743204

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Hannover: Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Terminvereinbarung

    Wenn die Kund*innen ihr Anliegen persönlich vortragen und beraten werden möchten, ist mit der zuständigen Sachbearbeitung (nach Möglichkeit telefonisch) ein Termin zu vereinbaren. Die Terminvergabe geht sehr schnell und kann in der Regel innerhalb einer Woche ermöglicht werden.

    Wenn die Kund*innen keinen Termin vereinbart haben, kann eine Beratung nicht garantiert werden. Auch dann nicht, wenn sie zu den bisherigen Öffnungszeiten vorsprechen. In jedem Fall müssen die Kund*innen ohne Termin mit einer längeren Wartezeit rechnen.

    Wenn die Kund*innen nur Unterlagen abgeben möchten, können sie vorzugsweise hierfür den Briefkasten des Fachbereich Soziales oder den Postweg nutzen.

    Wenn die Kund*innen einen Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir, dass sie unverzüglich ihre Sachbearbeitung telefonisch informieren. Sie erhalten dann einen neuen Termin. Nicht beraten können wir, wenn die Kund*innen verspätet zu einem Termin kommen.

    E-Mail und Fax

    Bitte wählen Sie je nach Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens die passende Adresse aus:

    Nachnamen

    E-Mail

    Fax

    A-Ak, G, O, U

    50.13@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-36144

    Al - Az, P, V

    50.18@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-31271

    B, D

    50.17@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-32100

    C, F, L, T

    50.12@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-41983

    E, H, N, Q, X

    50.11@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-42285

    S (ohne Sch), Z

    50.14@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-40252

    J, K,

    50.16@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-47260

    M, Sch, Y

    50.15@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-42472

    I, R, W

    50.19Ukr@Hannover-Stadt.de

    +49 511 168-32222

    Ansprechpartner

    Stadt Hannover - 50.1 - Hilfen nach dem SGB XII und AsylbLG außerhalb von Einrichtungen (a. v. E.)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Allee 25

    30161 Hannover

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten für allgemeine Informationen: Mo: 08:30 bis 15:00 Uhr Di: 08:30 bis 15:00 Uhr Mi: geschlossen Do: 08:30 bis 15:00 Uhr Fr: 08:30 bis 12:00 Uhr Vorsprachen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 511 168-42472

    Formulare

    Information über die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person nach Artikel 13 und bei Dritten nach Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Angaben zur Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Hinweise zum Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)
    Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Berlin)

    Version

    Technisch geändert am 10.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.

    Voraussetzungen

    Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

    • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

    Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

    Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

    Bemerkungen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grundsicherung, Sozialhilfe, Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de