Gewerbe Ummeldung
Beschreibung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Online-Dienst
Gewerbeummeldung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Servicezeiten: (Termin erwünscht) Mo. - Fr. 8.00 bis 13.00 Uhr Beratungszeiten: (Termin erforderlich) Mo. - Di. 14.00 bis 16.00 Uhr Do. 14.00 bis 18.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
E-Mail: gewerbe@stadt-melle.de
Kontaktperson
Frau Avermeyer
Frau Klusmann
Zuständig für
- Sonstiges: Zur persönlichen Antragstellung / Beratung bitten wir um telefonische Terminverbeinbarung.
Telefon Festnetz: 05422 965-353
E-Mail: m.klusmann@stadt-melle.de
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)
Einheitsgemeinde Melle, Stadt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1380
49324 Melle
Kontakt
Telefon Festnetz: 05422 965-0
Fax: 05422 965-348
E-Mail: info@stadt-melle.de
E-Mail: eu-dlr@stadt-melle.de
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis und Stadt Osnabrück
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Telefon Festnetz: 0541 501-2459(Vertreter: 0541 501-2057)
E-Mail: ea@landkreis-osnabrueck.de
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Hinweise für Melle: Gewerbe: Ummeldung
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- ggf. Mietvertrag
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- ggf. Mietvertrag
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Fristen
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise für Melle: Gewerbe: Ummeldung
Für die Gewerbeummeldung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 € erhoben.
Für die Gewerbeummeldung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 € erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Hinweise für Melle: Gewerbe: Ummeldung
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Hinweis zu Photovoltaikanlagen
Bei einer vornehmlich zur Eigenversorgung installierten und betriebenen Photovoltaikanlage fehlt es laut Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 10.09.2020 (Aktenzeichen: WD 5 – 3000 – 085/20) an der Gewinnerzielungsabsicht, die für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen muss.
Der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hat in seiner 107. Sitzung vom 14.-15. April 2010 bereits festgelegt, dass Photovoltaikanlagen auf eigengenutzten Häusern keine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Zudem ist bei einer Energieerzeugung unter 10 kW grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.
Folglich ist eine Gewerbemeldung in den oben genannten Fällen nicht möglich.
Von der gewerberechtlichen Beurteilung ist die steuerrechtliche Einstufung einer Photovoltaikanlage zu unterscheiden und abzugrenzen. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht entspricht dabei nicht dem Begriff im Gewerberecht. Bitte setzen Sie sich hierfür mit dem Finanzamt Osnabrück-Land in Verbindung.
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Hinweis zu Photovoltaikanlagen
Bei einer vornehmlich zur Eigenversorgung installierten und betriebenen Photovoltaikanlage fehlt es laut Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 10.09.2020 (Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 085/20) an der Gewinnerzielungsabsicht, die für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen muss.
Der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" hat in seiner 107. Sitzung vom 14.-15. April 2010 bereits festgelegt, dass Photovoltaikanlagen auf eigengenutzten Häusern keine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Zudem ist bei einer Energieerzeugung unter 10 kW grundsätzlich nicht von einer gewerblichen Betätigung auszugehen.
Folglich ist eine Gewerbemeldung in den oben genannten Fällen nicht möglich.
Von der gewerberechtlichen Beurteilung ist die steuerrechtliche Einstufung einer Photovoltaikanlage zu unterscheiden und abzugrenzen. Der Gewerbebegriff im Steuerrecht entspricht dabei nicht dem Begriff im Gewerberecht. Bitte setzen Sie sich hierfür mit dem Finanzamt Osnabrück-Land in Verbindung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Gewerbeumzug, Umzug, Gewerbe ummelden