Gewerbe Ummeldung
Beschreibung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung
Gesamtthemenübersicht Gewerbeanzeige
Wenn das Gewerbe umzieht oder eine Veränderung des Gewerbes erfolgt, muss eine Gewerbeummeldung durchgeführt werden.
Das heißt, eine Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Stadt Oldenburg oder ein Wechsel beziehungsweise die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Ebenfalls muss die Namensänderung (z.B. durch Heirat oder Namensänderung im Handelsregister) eines Gewerbetreibenden angezeigt werden. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.
Eine Gewerbeummeldung kann nur dann erfolgen, wenn die Betriebsstätte innerhalb von Oldenburg verlegt wird. Bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk sowie der Wiedereröffnung nach der Verlegung aus einem anderen Meldebezirk, muss eine An- bzw. Abmeldung erfolgen.
Gesamtthemenübersicht Gewerbeanzeige
Wenn das Gewerbe umzieht oder eine Veränderung des Gewerbes erfolgt, muss eine Gewerbeummeldung durchgeführt werden.
Das heißt, eine Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Stadt Oldenburg oder ein Wechsel beziehungsweise die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Ebenfalls muss die Namensänderung (z.B. durch Heirat oder Namensänderung im Handelsregister) eines Gewerbetreibenden angezeigt werden. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.
Eine Gewerbeummeldung kann nur dann erfolgen, wenn die Betriebsstätte innerhalb von Oldenburg verlegt wird. Bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk sowie der Wiedereröffnung nach der Verlegung aus einem anderen Meldebezirk, muss eine An- bzw. Abmeldung erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt-oldenburg.de
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Ummeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handelsregister
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung
- Vollständig ausgefülltes Formular „Gewerbe-Ummeldung“ (das Beiblatt alleine ist nicht ausreichend und nur für die persönlichen Angaben weiterer Geschäftsführer notwendig)
- Personalausweis oder Reisepass (bei auswärtigem Wohnsitz eine aktuelle Meldebescheinigung)
- bei der schriftlichen Antragsstellung, ist eine Kopie des Ausweisdokumentes beizufügen
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder)- Vorlage des Aufenthaltstitels nur in Verbindung mit dem Pass
- bei Bevollmächtigung (in Ausnahmefällen) eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
- Sonstige Erlaubnisse/Berechtigungen/Genehmigungen wie beispielsweise Handwerkskarte, Erlaubnisse nach §34 GewO, Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Zudem geben Sie bitte Kontaktdaten an, um bei offenen Fragen schnell Rücksprache mit Ihnen halten zu können.
Zweitschrift
- bei persönlicher Vorsprache - Vorlage des Personalausweises
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder)- Vorlage des Aufenthaltstitels nur in Verbindung mit dem Pass
- bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax - Vorlage Personalausweis in Kopie
- bei Abholung durch eine andere Person - Vollmacht, Personalausweiskopie von der Gewerbeinhaberin oder dem Gewerbeinhaber sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person
- Vollständig ausgefülltes Formular "Gewerbe-Ummeldung" (das Beiblatt alleine ist nicht ausreichend und nur für die persönlichen Angaben weiterer Geschäftsführer notwendig)
- Personalausweis oder Reisepass (bei auswärtigem Wohnsitz eine aktuelle Meldebescheinigung)
- bei der schriftlichen Antragsstellung, ist eine Kopie des Ausweisdokumentes beizufügen
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder)- Vorlage des Aufenthaltstitels nur in Verbindung mit dem Pass
- bei Bevollmächtigung (in Ausnahmefällen) eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
- Sonstige Erlaubnisse/Berechtigungen/Genehmigungen wie beispielsweise Handwerkskarte, Erlaubnisse nach §34 GewO, Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Zudem geben Sie bitte Kontaktdaten an, um bei offenen Fragen schnell Rücksprache mit Ihnen halten zu können.
Zweitschrift
- bei persönlicher Vorsprache - Vorlage des Personalausweises
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder)- Vorlage des Aufenthaltstitels nur in Verbindung mit dem Pass
- bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax - Vorlage Personalausweis in Kopie
- bei Abholung durch eine andere Person - Vollmacht, Personalausweiskopie von der Gewerbeinhaberin oder dem Gewerbeinhaber sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels beziehungsweise der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Die Gewerbeummeldung kann wie folgt erfolgen:
- persönlich
- schriftlich
- per Post (Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg)
- per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de
- oder per Fax an 0441 235-2379
Die Gewerbeummeldung wird zusammen mit der Rechnung zugesandt.
Hinweis
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nummer 5 Richtlinie (EG) Nummer 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Zweitschrift beantragen
Bei Verlust der Gewerbemeldung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Zweitschrift grundsätzlich nur von der zuletzt angezeigten Gewerbemeldung ausgestellt werden kann. Diese kann persönlich oder formlos schriftlich, auch per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de oder per Fax an 0441 235-2379 beantragt werden.
- Bei persönlicher Vorsprache kann die Zweitschrift gegen Vorlage des Personalausweises direkt ausgehändigt werden.
- Bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax wird die Zweitschrift zusammen mit der Rechnung per Post versandt. Es muss der Personalausweis in Kopie mit eingereicht werden
- Eine Abholung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich.
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels beziehungsweise der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Die Gewerbeummeldung kann wie folgt erfolgen:
- persönlich
- schriftlich
- per Post (Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg)
- per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de
- oder per Fax an 0441 235-2379
Die Gewerbeummeldung wird zusammen mit der Rechnung zugesandt.
Hinweis
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nummer 5 Richtlinie (EG) Nummer 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Zweitschrift beantragen
Bei Verlust der Gewerbemeldung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Zweitschrift grundsätzlich nur von der zuletzt angezeigten Gewerbemeldung ausgestellt werden kann. Diese kann persönlich oder formlos schriftlich, auch per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de oder per Fax an 0441 235-2379 beantragt werden.
- Bei persönlicher Vorsprache kann die Zweitschrift gegen Vorlage des Personalausweises direkt ausgehändigt werden.
- Bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax wird die Zweitschrift zusammen mit der Rechnung per Post versandt. Es muss der Personalausweis in Kopie mit eingereicht werden
- Eine Abholung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich.
Fristen
Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung
- 25,00 Euro für eine Gewerbeummeldung
- 15,00 Euro für eine Zweitschrift
Die Gebühren sind grundsätzlich vor Ort mit EC‑Karte oder Bargeld zu entrichten.
Bei schriftlicher Beantragung wird eine Rechnung über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.
- 25,00 Euro für eine Gewerbeummeldung
- 15,00 Euro für eine Zweitschrift
Die Gebühren sind grundsätzlich vor Ort mit EC-Karte oder Bargeld zu entrichten.
Bei schriftlicher Beantragung wird eine Rechnung über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Gewerbeumzug, Umzug, Gewerbe ummelden