Gewerbe Ummeldung

    Gewerbe Ummeldung

    Beschreibung

    Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung

    Gesamtthemenübersicht Gewerbeanzeige

    Wenn das Gewerbe umzieht oder eine Veränderung des Gewerbes erfolgt, muss eine Gewerbeummeldung durchgeführt werden. 

    Das heißt, eine Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Stadt Oldenburg oder ein Wechsel beziehungsweise die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.

    Ebenfalls muss die Namensänderung (z.B. durch Heirat oder Namensänderung im Handelsregister) eines Gewerbetreibenden angezeigt werden. Dies gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

    Eine Gewerbeummeldung kann nur dann erfolgen, wenn die Betriebsstätte innerhalb von Oldenburg verlegt wird. Bei Verlegung in einen anderen Meldebezirk sowie der Wiedereröffnung nach der Verlegung aus einem anderen Meldebezirk, muss eine An- bzw. Abmeldung erfolgen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0441 235-2055

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    E-Mail: ordnung@stadt-oldenburg.de

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)

    Weitere Informationen

    Der Fachdienst ist für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören die Abwehr von Gefahren, Waffenangelegenheiten, Jagd- und Fischereiwesen, Betrieb des Tierheimes und das Marktwesen (Wochenmärkte, Vergnügungsmärkte), das kommunale Gewerberecht (Gewerbean- und -abmeldungen, Reisegewerbekarten, Handwerksrecht, Überwachung von Gaststätten) und die Erteilung von Verwarnungen oder der Erlass von Bußgeldbescheiden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Kontakt

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Auszug aus dem Handelsregister
    • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
    • ggf. Erlaubnisurkunde
    • ggf. Handwerkskarte
    • im Vertretungsfall:
      • Vertretungsvollmacht

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung

    • Vollständig ausgefülltes Formular "Gewerbe-Ummeldung" (das Beiblatt alleine ist nicht ausreichend und nur für die persönlichen Angaben weiterer Geschäftsführer notwendig)
    • Personalausweis oder Reisepass (bei auswärtigem Wohnsitz eine aktuelle Meldebescheinigung)
      • bei der schriftlichen Antragsstellung, ist eine Kopie des Ausweisdokumentes beizufügen
    • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder)- Vorlage des Aufenthaltstitels nur in Verbindung mit dem Pass
    • bei Bevollmächtigung (in Ausnahmefällen) eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
    • Sonstige Erlaubnisse/Berechtigungen/Genehmigungen wie beispielsweise Handwerkskarte, Erlaubnisse nach §34 GewO, Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

    Zudem geben Sie bitte Kontaktdaten an, um bei offenen Fragen schnell Rücksprache mit Ihnen halten zu können.

    Zweitschrift

    • bei persönlicher Vorsprache - Vorlage des Personalausweises
    • bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder)- Vorlage des Aufenthaltstitels nur in Verbindung mit dem Pass
    • bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax - Vorlage Personalausweis in Kopie
    • bei Abholung durch eine andere Person - Vollmacht, Personalausweiskopie von der Gewerbeinhaberin oder dem Gewerbeinhaber sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person

    Formulare

    Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung

    Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels beziehungsweise der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

    Die Gewerbeummeldung kann wie folgt erfolgen:

    • persönlich
    • schriftlich
      • per Post (Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg)
      • per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de
      • oder per Fax an 0441 235-2379

    Die Gewerbeummeldung wird zusammen mit der Rechnung zugesandt.

    Hinweis

    Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nummer 5 Richtlinie (EG) Nummer 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

    Zweitschrift beantragen

    Bei Verlust der Gewerbemeldung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Zweitschrift grundsätzlich nur von der zuletzt angezeigten Gewerbemeldung ausgestellt werden kann. Diese kann persönlich oder formlos schriftlich, auch per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de oder per Fax an 0441 235-2379  beantragt werden.

    • Bei persönlicher Vorsprache kann die Zweitschrift gegen Vorlage des Personalausweises direkt ausgehändigt werden.
    • Bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax wird die Zweitschrift zusammen mit der Rechnung per Post versandt. Es muss der Personalausweis in Kopie mit eingereicht werden
    • Eine Abholung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich.

    Fristen

    Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Tage (§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Ummeldung

    • 25,00 Euro für eine Gewerbeummeldung
    • 15,00 Euro für eine Zweitschrift

     
    Die Gebühren sind grundsätzlich vor Ort mit EC-Karte oder Bargeld zu entrichten.
    Bei schriftlicher Beantragung wird eine Rechnung über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Umzug, Gewerbe ummelden, Gewerbeumzug

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de