Gewerbe Anmeldung
Beschreibung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Anmeldung
Gesamtthemenübersicht Gewerbeanzeige
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, zum Beispiel Hellsehen,
- Urproduktion, zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Stadt Oldenburg - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Formulare
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt-oldenburg.de
Formulare
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Anmeldung
- Vollständig ausgefülltes Formular "Gewerbe-Anmeldung" (das Beiblatt alleine ist nicht ausreichend und nur für die persönlichen Angaben weiterer Geschäftsführer notwendig)
- Personalausweis oder Reisepass (bei auswärtigem Wohnsitz eine aktuelle Meldebescheinigung)
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis (Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit muss gestattet sein)- nur in Verbindung mit gleichzeitiger Vorlage des Passes
- bei Bevollmächtigung (in Ausnahmefällen) eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
- bei Minderjährigen: Genehmigung des Familiengerichts
- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: einen aktuellen Registerauszug (mit allen Eintragungen)
- bei einer juristischen Person (GmbH und UG) in Gründung: eine Abschrift des Gesellschaftervertrages und den schriftlichen Nachweis des Notars, dass die Eintragung an das Amtsgericht weitergeleitet wurde
- Sonstige Erlaubnisse/Berechtigungen/Genehmigungen wie beispielsweise Handwerkskarte, Erlaubnisse nach §34 GewO, Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Zudem geben Sie bitte Kontaktdaten an, um bei offenen Fragen schnell Rücksprache mit Ihnen halten zu können.
Zweitschrift
- bei persönlicher Vorsprache - Vorlage des Personalausweises
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder)- Vorlage des Aufenthaltstitel nur in Verbindung mit dem Pass
- bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax - Vorlage Personalausweis in Kopie
- bei Abholung durch eine andere Person - Vollmacht, Personalausweiskopie von der Gewerbeinhaberin oder dem Gewerbeinhaber sowie der Personalausweis der bevollmächtigten Person
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Anmeldung
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Anmeldung
- Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
- Gewerbeordnung (GewO)
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Anmeldung
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Die Gewerbeanmeldung kann wie folgt erfolgen:
- persönlich
- schriftlich (bitte Kopie des Ausweisdokumentes beifügen)
- per Post (Pferdemarkt 14, 26121 Oldenburg)
- per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de
- oder per Fax an 0441 235-2379
Hinweis
Die Bescheinigung "Gewerbe-Anmeldung" besagt nicht, dass die Gewerbetreibende oder der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nummer 5 Richtlinie (EG) Nummer 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Zweitschrift beantragen
Bei Verlust der Gewerbemeldung kann eine Zweitschrift ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass eine Zweitschrift grundsätzlich nur von der zuletzt angezeigten Gewerbemeldung ausgestellt werden kann. Diese kann persönlich oder formlos schriftlich, auch per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de oder per Fax an 0441 235-2379 beantragt werden.
- Bei persönlicher Vorsprache kann die Zweitschrift gegen Vorlage des Personalausweises direkt ausgehändigt werden.
- Bei formloser schriftlicher Beantragung und den Beantragungen per E-Mail oder Fax wird die Zweitschrift zusammen mit der Rechnung per Post versandt. Es muss der Personalausweis in Kopie mit eingereicht werden
- Eine Abholung durch eine bevollmächtigte Person ist möglich.
Fristen
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Anmeldung
Die Gewerbeanmeldung wird nach abschließender Bearbeitung zugesandt.
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gewerbe Anmeldung
- 30 Euro für eine Gewerbeanmeldung
- 15 Euro für eine Zweitschrift
Die Gebühren sind grundsätzlich vor Ort mit EC-Karte oder Bargeld zu entrichten.
Bei schriftlicher Beantragung wird eine Rechnung über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Gewerbe eröffnen, Gewerbeabmeldung, Gewerbe Anmeldung, gründen, Anmeldungen, Gewerbeummeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbe anmelden, Gewerbeanmeldung