Gewerbe Anmeldung
Beschreibung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Hinweise für Verden (Aller): Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1-4 GewO. Aus diesem Grund sind Gewerbean-, -um- und -abmeldung zwingend vorgeschrieben.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eines bereits existierenden Gewerbes in Verden (Aller) beginnt, muss dies der Stadtverwaltung Verden (Aller) anzeigen. Zudem muss das Gewerbe z. B. bei einer Sitzverlegung (innerhalb des Stadtgebiets) oder einer Tätigkeitserweiterung umgemeldet werden. Bei einer Betriebsaufgabe ist eine Gewerbeabmeldung zu veranlassen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn es sich um Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau) oder eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä.). Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.
> Eine Gewerbeanzeige erfolgt schriftlich, online oder persönlich im Gewerbeamt der Stadtverwaltung Verden (Aller).
- Für die persönliche Abgabe einer Gewerbeanzeige ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
- Es gibt auch die Möglichkeit die Gewerbeanzeige schriftlich einzureichen. Hierfür senden Sie bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Ausdruck (siehe Rubrik unten: "Dokumente") mit einer Ausweiskopie an das Bürgerbüro der Stadt Verden (Aller).
- Zudem gibt es die Möglichkeit die Gewerbeanzeige online einzureichen über den unten aufgeführten Link.
> Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ggf. Aufenthaltsgestattung
- Erlaubnis bzw. Handwerkskarte bei einem Makler-, Baubetreuer-, Gaststätten-, Spielhallen- oder Handwerksgewerbe.
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Kopie des Gründervertrags bei Personengesellschaften und juristischen Personen
- ggf. können je nach Gewerbefall weitere Unterlagen notwendig sein
- Verwaltungsgebühr:
Einzelunternehmen:
26,00 €
Personengesellschaften:
26,00 € pro Gesellschafter
Juristische Personen:
26,00 €
Kann eine solche Erlaubnis bzw. Handwerkskarte nicht vorgelegt werden, so wird die Anzeige entgegengenommen, jedoch wird der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beginn ohne entsprechende Genehmigung unzulässig ist. Dies wird auf der Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung deutlich sichtbar vermerkt.
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
> Besonderheiten/spezielle Gewerbetreibende:
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist dabei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Ausländer angezeigt, ist dabei die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung verlangt.
Bei Anzeige einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen.
Bei Anzeige einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) ist der Handelsregisterauszug vorzulegen. Ist die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen, wird sie als "i.G. - in Gründung" angemeldet. Dabei sind der Gesellschaftervertrag und das Gründungsprotokoll vorzulegen.
> Antragstellung der jeweiligen Erlaubnisse bei den entsprechenden Behörden z.B.
Handwerk:
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Versicherungsvermittlung:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade
Gaststättenerlaubnisse:
Makler/Baubetreuer:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade
Spielgeräteaufstellung:
Beantragung von Fördermitteln bei der Arbeitsagentur oder beim Landkreis Verden, Abteilung Wirtschaftsförderung unter Tel. 04231/15-428
Informationen für Existenzgründer im Handwerk im Starter-Shop der Handwerkskammer Lüneburg-Stade oder unter Tel. 04131/712-160
Die Anmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes (kann selbstverständlich aber auch unmittelbar vor Beginn erfolgen) vorzunehmen.
Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1-4 GewO. Aus diesem Grund sind Gewerbean-, -um- und -abmeldung zwingend vorgeschrieben.
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eines bereits existierenden Gewerbes in Verden (Aller) beginnt, muss dies der Stadtverwaltung Verden (Aller) anzeigen. Zudem muss das Gewerbe z. B. bei einer Sitzverlegung (innerhalb des Stadtgebiets) oder einer Tätigkeitserweiterung umgemeldet werden. Bei einer Betriebsaufgabe ist eine Gewerbeabmeldung zu veranlassen.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn es sich um Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau) oder eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä.). Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.
> Eine Gewerbeanzeige erfolgt schriftlich, online oder persönlich im Gewerbeamt der Stadtverwaltung Verden (Aller).
- Für die persönliche Abgabe einer Gewerbeanzeige ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
- Es gibt auch die Möglichkeit die Gewerbeanzeige schriftlich einzureichen. Hierfür senden Sie bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Ausdruck (siehe Rubrik unten: "Dokumente") mit einer Ausweiskopie an das Bürgerbüro der Stadt Verden (Aller).
- Zudem gibt es die Möglichkeit die Gewerbeanzeige online einzureichen über den unten aufgeführten Link.
> Notwendige Unterlagen:
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ggf. Aufenthaltsgestattung
- Erlaubnis bzw. Handwerkskarte bei einem Makler-, Baubetreuer-, Gaststätten-, Spielhallen- oder Handwerksgewerbe.
- Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- Kopie des Gründervertrags bei Personengesellschaften und juristischen Personen
- ggf. können je nach Gewerbefall weitere Unterlagen notwendig sein
- Verwaltungsgebühr:
Einzelunternehmen:
26,00 €
Personengesellschaften:
26,00 € pro Gesellschafter
Juristische Personen:
26,00 €
Kann eine solche Erlaubnis bzw. Handwerkskarte nicht vorgelegt werden, so wird die Anzeige entgegengenommen, jedoch wird der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beginn ohne entsprechende Genehmigung unzulässig ist. Dies wird auf der Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung deutlich sichtbar vermerkt.
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
> Besonderheiten/spezielle Gewerbetreibende:
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist dabei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Ausländer angezeigt, ist dabei die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung verlangt.
Bei Anzeige einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen.
Bei Anzeige einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) ist der Handelsregisterauszug vorzulegen. Ist die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen, wird sie als "i.G. - in Gründung" angemeldet. Dabei sind der Gesellschaftervertrag und das Gründungsprotokoll vorzulegen.
> Antragstellung der jeweiligen Erlaubnisse bei den entsprechenden Behörden z.B.
Handwerk:
Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Versicherungsvermittlung:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade
Gaststättenerlaubnisse:
Makler/Baubetreuer:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade
Spielgeräteaufstellung:
Beantragung von Fördermitteln bei der Arbeitsagentur oder beim Landkreis Verden, Abteilung Wirtschaftsförderung unter Tel. 04231/15-428
Informationen für Existenzgründer im Handwerk im Starter-Shop der Handwerkskammer Lüneburg-Stade oder unter Tel. 04131/712-160
Die Anmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes (kann selbstverständlich aber auch unmittelbar vor Beginn erfolgen) vorzunehmen.
Online-Dienste
Gewerbemeldung (Extern)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Gewerbemeldung (Extern)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Verden (Aller): Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
Stadt Verden, Bürgerbüro
Stadt Verden, Bürgerbüro
Ansprechpartner
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Verden
Adresse
Hausanschrift
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Fristen
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Hinweise für Verden (Aller): Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Gleiches gilt für Gewerbeummeldungen bzw. Gewerbeabmeldungen.
Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Gleiches gilt für Gewerbeummeldungen bzw. Gewerbeabmeldungen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Weitere Informationen
Hinweise für Verden (Aller): Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Anmeldungen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe Anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbeummeldung, gründen