Gewerbe Anmeldung

    Gewerbe Anmeldung

    Beschreibung

    Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

    Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

    • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
    • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
    • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
    • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

    Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

    Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

    • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
    • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
    • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)

    Hinweise für Verden (Aller): Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung

    Allgemeine Informationen

    Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1-4 GewO. Aus diesem Grund sind Gewerbean-, -um- und -abmeldung zwingend vorgeschrieben.

    Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eines bereits existierenden Gewerbes in Verden (Aller) beginnt, muss dies der Stadtverwaltung Verden (Aller) anzeigen. Zudem muss das Gewerbe z. B.  bei einer Sitzverlegung (innerhalb des Stadtgebiets) oder einer Tätigkeitserweiterung umgemeldet werden. Bei einer Betriebsaufgabe ist eine Gewerbeabmeldung zu veranlassen.

    Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn es sich um Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau) oder eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä.). Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.

    > Eine Gewerbeanzeige erfolgt schriftlich, online oder persönlich im Gewerbeamt der Stadtverwaltung Verden (Aller).

    - Für die persönliche Abgabe einer Gewerbeanzeige ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

    - Es gibt auch die Möglichkeit die Gewerbeanzeige schriftlich einzureichen. Hierfür  senden Sie bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Ausdruck (siehe Rubrik unten: "Dokumente") mit einer Ausweiskopie an das Bürgerbüro der Stadt Verden (Aller).

    - Zudem gibt es die Möglichkeit die Gewerbeanzeige online einzureichen über den unten aufgeführten Link. 

    > Notwendige Unterlagen:

    - Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ggf. Aufenthaltsgestattung

    - Erlaubnis bzw. Handwerkskarte bei einem Makler-, Baubetreuer-, Gaststätten-, Spielhallen- oder Handwerksgewerbe.  

    - Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen

    - Kopie des Gründervertrags bei Personengesellschaften und juristischen Personen

    - ggf. können je nach Gewerbefall weitere Unterlagen notwendig sein

    - Verwaltungsgebühr:

    Einzelunternehmen:

    26,00 €

    Personengesellschaften:

    26,00 € pro Gesellschafter

    Juristische Personen:

    26,00 €

    Kann eine solche Erlaubnis bzw. Handwerkskarte nicht vorgelegt werden, so wird die Anzeige entgegengenommen, jedoch wird der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beginn ohne entsprechende Genehmigung unzulässig ist. Dies wird auf der Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung deutlich sichtbar vermerkt.

    Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

    > Besonderheiten/spezielle Gewerbetreibende:

    Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist dabei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.

    Wird ein Gewerbebetrieb von einem Ausländer angezeigt, ist dabei die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.

    Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung verlangt.

    Bei Anzeige einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen.

    Bei Anzeige einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) ist der Handelsregisterauszug vorzulegen. Ist die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen, wird sie als "i.G. - in Gründung" angemeldet. Dabei sind der Gesellschaftervertrag und das Gründungsprotokoll vorzulegen. 

    > Antragstellung der jeweiligen Erlaubnisse bei den entsprechenden Behörden z.B.

    Handwerk:

    Handwerkskammer  Braunschweig-Lüneburg-Stade

    Versicherungsvermittlung:

    Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade

    Gaststättenerlaubnisse:

    Stadt Verden (Aller)

    Makler/Baubetreuer:

    Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade

    Spielgeräteaufstellung:

    Stadt Verden (Aller)

    Beantragung von Fördermitteln bei der Arbeitsagentur oder beim  Landkreis Verden, Abteilung Wirtschaftsförderung unter Tel. 04231/15-428

    Informationen für Existenzgründer im Handwerk im Starter-Shop der Handwerkskammer Lüneburg-Stade oder unter Tel. 04131/712-160

    Die Anmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes (kann selbstverständlich aber auch unmittelbar vor Beginn erfolgen) vorzunehmen.



    Allgemeine Informationen

    Jeder Gewerbetreibende unterliegt der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1-4 GewO. Aus diesem Grund sind Gewerbean-, -um- und -abmeldung zwingend vorgeschrieben.

    Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eines bereits existierenden Gewerbes in Verden (Aller) beginnt, muss dies der Stadtverwaltung Verden (Aller) anzeigen. Zudem muss das Gewerbe z. B. bei einer Sitzverlegung (innerhalb des Stadtgebiets) oder einer Tätigkeitserweiterung umgemeldet werden. Bei einer Betriebsaufgabe ist eine Gewerbeabmeldung zu veranlassen.

    Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn es sich um Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau) oder eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä.). Ferner zählen hierzu wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten.

    > Eine Gewerbeanzeige erfolgt schriftlich, online oder persönlich im Gewerbeamt der Stadtverwaltung Verden (Aller).

    - Für die persönliche Abgabe einer Gewerbeanzeige ist eine Terminvereinbarung erforderlich.

    - Es gibt auch die Möglichkeit die Gewerbeanzeige schriftlich einzureichen. Hierfür senden Sie bitte einen ausgefüllten und unterschriebenen Ausdruck (siehe Rubrik unten: "Dokumente") mit einer Ausweiskopie an das Bürgerbüro der Stadt Verden (Aller).

    - Zudem gibt es die Möglichkeit die Gewerbeanzeige online einzureichen über den unten aufgeführten Link.

    > Notwendige Unterlagen:

    - Kopie des Personalausweises oder Reisepasses, ggf. Aufenthaltsgestattung

    - Erlaubnis bzw. Handwerkskarte bei einem Makler-, Baubetreuer-, Gaststätten-, Spielhallen- oder Handwerksgewerbe.

    - Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen

    - Kopie des Gründervertrags bei Personengesellschaften und juristischen Personen

    - ggf. können je nach Gewerbefall weitere Unterlagen notwendig sein

    - Verwaltungsgebühr:

    Einzelunternehmen:

    26,00 €

    Personengesellschaften:

    26,00 € pro Gesellschafter

    Juristische Personen:

    26,00 €

    Kann eine solche Erlaubnis bzw. Handwerkskarte nicht vorgelegt werden, so wird die Anzeige entgegengenommen, jedoch wird der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beginn ohne entsprechende Genehmigung unzulässig ist. Dies wird auf der Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung deutlich sichtbar vermerkt.

    Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

    > Besonderheiten/spezielle Gewerbetreibende:

    Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist dabei die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nachzuweisen.

    Wird ein Gewerbebetrieb von einem Ausländer angezeigt, ist dabei die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.

    Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung verlangt.

    Bei Anzeige einer Personengesellschaft (z.B. GbR, OHG) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen.

    Bei Anzeige einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG) ist der Handelsregisterauszug vorzulegen. Ist die juristische Person noch nicht im Handelsregister eingetragen, wird sie als "i.G. - in Gründung" angemeldet. Dabei sind der Gesellschaftervertrag und das Gründungsprotokoll vorzulegen.

    > Antragstellung der jeweiligen Erlaubnisse bei den entsprechenden Behörden z.B.

    Handwerk:

    Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade

    Versicherungsvermittlung:

    Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade

    Gaststättenerlaubnisse:

    Stadt Verden (Aller)

    Makler/Baubetreuer:

    Industrie- und Handelskammer (IHK) Stade

    Spielgeräteaufstellung:

    Stadt Verden (Aller)

    Beantragung von Fördermitteln bei der Arbeitsagentur oder beim Landkreis Verden, Abteilung Wirtschaftsförderung unter Tel. 04231/15-428

    Informationen für Existenzgründer im Handwerk im Starter-Shop der Handwerkskammer Lüneburg-Stade oder unter Tel. 04131/712-160

    Die Anmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes (kann selbstverständlich aber auch unmittelbar vor Beginn erfolgen) vorzunehmen.



    Online-Dienste

    Gewerbemeldung (Extern)

    ID: L100040_445329568

    Beschreibung

    Externer Dienst für Gewerbeanmeldung Abmeldung und Ummeldung

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 05.02.2022 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Gewerbemeldung (Extern)

    ID: L100040_574554581

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 03.10.2024 (von: Webservice, Stadt Verden (Aller))

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Stadt Verden (Aller))

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Hinweise für Verden (Aller): Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung

    Stadt Verden, Bürgerbüro

    Stadt Verden, Bürgerbüro

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 10

    27283 Verden (Aller)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 12-385

    Fax: 04231 12-205

    E-Mail: buergerbuero@verden.de

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
    Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)

    Weitere Informationen

    Eine Online-Terminvereinbarung oder telefonische Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich! Das Team des Bürgerbüros ist zu folgenden Zeiten erreichbar: Montag bis Mittwoch: 08.00 Uhr - 16.00 Uhr Donnerstag: 08.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr - 12.30 Uhr Das Bürgerbüro finden Sie im Rathaus Ritterstraße, Ritterstraße 10, Zimmer R139.

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Stadt Verden (Aller))

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Verden

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67

    27283 Verden (Aller)

    Formulare

    Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
    Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2009 (von: Landkreis Verden Webservice)

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: Witte, Farina Isabell)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handelsregisterauszug
    • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
    • ggf. Erlaubnisurkunde,
    • ggf. Handwerkskarte
    • im Vertretungsfall:
      • Vertretungsvollmacht

    Formulare

    Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

    Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

    Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

    Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

    Fristen

    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

    Hinweise für Verden (Aller): Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung, Gewerbeabmeldung

    Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Gleiches gilt für Gewerbeummeldungen bzw. Gewerbeabmeldungen.

    Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist gleichzeitig mit Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Gleiches gilt für Gewerbeummeldungen bzw. Gewerbeabmeldungen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Anmeldungen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe Anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbeummeldung, gründen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)