Gewerbe anmelden
Beschreibung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Abteilung 3.1 Bürgerservice, Ordnung und Gewerbe
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4181 214-0
Kontaktperson
Andresen
Frau Sabine Brieger
Frau Frauke Gärtner
Herr Heiko Schmidt
Frau N. Theile
Herr Mark Warrelmann
Frau Hanna Riebesehl-Peña
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Fristen
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise für Buchholz in der Nordheide: Gewerbe Anmeldung
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.1 an.
Gebühr: 27,00 €
Für die Zweitausfertigung ist eine Gebühr in Höhe von 13,50 € zu zahlen.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.1 an.
Gebühr: 27,00 €
Für die Zweitausfertigung ist eine Gebühr in Höhe von 13,50 € zu zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
- Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO)
- § 13 b Gewerbeordnung (GewO)
- § 38 Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise für Buchholz in der Nordheide: Gewerbe Anmeldung
Anzeigepflichtige Personen
Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Anzeigepflichtiger ist
- die Person des Gewerbetreibenden (Einzelfirma)
- die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
- der/die Geschäftsführer/in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)
Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Gewerbeanzeige ist auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten (siehe unten).
Beachten: Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.
Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungs-elektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
- An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
- An- und Verkauf von Altmetallen,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:
- Anlagevermittlung und -beratung
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
- Bankgeschäfte
- Bewachungsgewerbe
- Darlehensvermittlung
- Finanzdienstleistungen
- Versicherungsvermittlung und –beratung
- Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
- Transporte über 3,5 t
- Immobilienmakler
- Personentransport
- Pfandleiher
- Reisegewerbe
- Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)
Bemerkungen
Gewerbe – Urproduktion
Die Betriebe der Urproduktion zählen nicht zu den Gewerbetrieben. Zu den Urproduktionen gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Garten- und Weinbau, die Fischerei und der Bergbau. Diese Betriebe können ihre Produkte verkaufen, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.
Gewerbe – Freier Beruf
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen kann sich als schwierig erweisen. Gewerberechtlich spricht man von freien Berufen, wenn eine „freie, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert“, ausgeübt wird. Mit dem Begriff „höhere Bildung“ ist ein Hochschulabschluss oder ein Fachhochschulabschluss gemeint.
Die Ausübung eines freien Berufes muss gewerberechtlich nicht angezeigt werden. Der Selbständige wendet sich hier direkt an das Finanzamt und beantragt eine Steuernummer.
Gewerbeanzeige
Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist gem. § 14 GewO grundsätzlich anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Gem. § 14 Gewerbeordnung ist der zuständigen Behörde bei einer gewerblichen Tätigkeit deren
- Beginn (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle)
- Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf Waren oder Leistungen Verlegung d. Betriebssitzes)
- Beendigung anzuzeigen.
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Diesen können Sie hier vereinbaren.
Anzeigepflichtige Personen
Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Anzeigepflichtiger ist
- die Person des Gewerbetreibenden (Einzelfirma)
- die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
- der/die Geschäftsführer/in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)
Die Anzeigepflicht entsteht mit Beginn der Gewerbetätigkeit. Verstöße gegen diese Verpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch ein Bußgeld geahndet werden. Die Gewerbeanzeige ist auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten (siehe unten).
Beachten: Die Bescheinigung "Gewerbe-Anmeldung" besagt nicht, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.
Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.
Überwachungspflichtige Gewerbe
Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich "sensiblen" Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungs-elektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
- An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
- An- und Verkauf von Altmetallen,
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Die Anforderungen an den Gewerbetreibenden sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.
Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:
- Anlagevermittlung und -beratung
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
- Bankgeschäfte
- Bewachungsgewerbe
- Darlehensvermittlung
- Finanzdienstleistungen
- Versicherungsvermittlung und -beratung
- Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
- Transporte über 3,5 t
- Immobilienmakler
- Personentransport
- Pfandleiher
- Reisegewerbe
- Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)
Bemerkungen
Gewerbe - Urproduktion
Die Betriebe der Urproduktion zählen nicht zu den Gewerbetrieben. Zu den Urproduktionen gehören die Land- und Forstwirtschaft, der Garten- und Weinbau, die Fischerei und der Bergbau. Diese Betriebe können ihre Produkte verkaufen, ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen.
Gewerbe - Freier Beruf
Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieben und freien Berufen kann sich als schwierig erweisen. Gewerberechtlich spricht man von freien Berufen, wenn eine "freie, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert", ausgeübt wird. Mit dem Begriff "höhere Bildung" ist ein Hochschulabschluss oder ein Fachhochschulabschluss gemeint.
Die Ausübung eines freien Berufes muss gewerberechtlich nicht angezeigt werden. Der Selbständige wendet sich hier direkt an das Finanzamt und beantragt eine Steuernummer.
Gewerbeanzeige
Der Betrieb eines stehenden Gewerbes ist gem. § 14 GewO grundsätzlich anzuzeigen. Ebenso anzeigepflichtig ist der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Gem. § 14 Gewerbeordnung ist der zuständigen Behörde bei einer gewerblichen Tätigkeit deren
- Beginn (Hauptniederlassung, Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle)
- Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf Waren oder Leistungen Verlegung d. Betriebssitzes)
- Beendigung anzuzeigen.
Für diese Dienstleistung benötigen Sie einen Termin.
Diesen können Sie hier vereinbaren.
Weitere Informationen
Hinweise für Buchholz in der Nordheide: Gewerbe Anmeldung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Gewerbeanmeldung, gründen, Gewerbeabmeldung, Gewerbe Anmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe anmelden, Gewerbeummeldung, Anmeldungen