Gewerbe Anmeldung
Beschreibung
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:
- sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
- Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
- freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
- die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:
- Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
- Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
- bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)
Online-Dienst
Gewerbeanmeldung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Hildesheim: Gewerbe Anmeldung
Für die An-, Ab- und Ummeldung von Gewerbebetrieben nach der Gewerbeordnung können keine Termine gebucht werden. Die Meldungen nebst erforderlichen Unterlagen können schriftlich oder online eingereicht werden. Eine persönliche An-, Ab- oder Ummeldung im Stadtbüro ist nicht möglich. Die entsprechende Gewerbeanzeige erhalten Sie neben dem Gebührenbescheid auf dem Postweg zurück.
Für die An-, Ab- und Ummeldung von Gewerbebetrieben nach der Gewerbeordnung können keine Termine gebucht werden. Die Meldungen nebst erforderlichen Unterlagen können schriftlich oder online eingereicht werden. Eine persönliche An-, Ab- oder Ummeldung im Stadtbüro ist nicht möglich. Die entsprechende Gewerbeanzeige erhalten Sie neben dem Gebührenbescheid auf dem Postweg zurück.
Ansprechpartner
32.2.1 Stadtbüro / Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten: Nur mit Terminreservierung Telefonische Erreichbarkeit: Mo. u. Di. 07:30 – 15:00 Uhr Do. 07:30 – 18:00 Uhr Mi. u. Fr. 07.30 – 12:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
Weitere Informationen
Stadt Hildesheim - Stadtbüro
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Hildesheim
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05121 309-0
E-Mail: ea@landkreishildesheim.de
Formulare
Beiblatt zur Gewerbe An-/Um-/Abmeldung (2seitig)
Gewerbe-Anmeldung (Kurzfassung)
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Handelsregisterauszug
- ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
- ggf. Erlaubnisurkunde,
- ggf. Handwerkskarte
- im Vertretungsfall:
- Vertretungsvollmacht
Hinweise für Hildesheim: Gewerbe Anmeldung
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
- Erlaubnis bzw. Handwerkskarte, sofern für das ausgeübte Gewerbe erforderlich,
- ggf. Nachweis der Handelsregistereintragung,
- ggf. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft (Antragstellung erfolgt im Stadtbüro),
- die Verwaltungsgebühr und
- das vorgeschriebene Formblatt.
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
- Erlaubnis bzw. Handwerkskarte, sofern für das ausgeübte Gewerbe erforderlich,
- ggf. Nachweis der Handelsregistereintragung,
- ggf. Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft (Antragstellung erfolgt im Stadtbüro),
- die Verwaltungsgebühr und
- das vorgeschriebene Formblatt.
Formulare
Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.
Hinweise für Hildesheim: Gewerbe Anmeldung
- Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder im Online-Verfahren melden.
- Bei der schriftlichen An-, Um- oder Abmeldung müssen Sie den Formularvordruck ausfüllen und unterschreiben. Das Formular kann dann entweder postalisch oder per Mail übersandt werden.
- Im Online-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der schriftlichen An-, Um- oder Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und es besteht kein Unterschriftserfordernis.
Sowohl den entsprechenden Formularvordruck wie auch den Link für das Online-Verfahren finden Sie am Ende dieser Seite.
- Sie können Ihr Gewerbe schriftlich oder im Online-Verfahren melden.
- Bei der schriftlichen An-, Um- oder Abmeldung müssen Sie den Formularvordruck ausfüllen und unterschreiben. Das Formular kann dann entweder postalisch oder per Mail übersandt werden.
- Im Online-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der schriftlichen An-, Um- oder Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und es besteht kein Unterschriftserfordernis.
Sowohl den entsprechenden Formularvordruck wie auch den Link für das Online-Verfahren finden Sie am Ende dieser Seite.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Hinweise für Hildesheim: Gewerbe Anmeldung
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen.
Das Führungszeugnis und/oder der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim inne haben, von Amts wegen von der Stadt Hildesheim für Sie beim Bundesamt für Justiz beantragt und direkt an die zuständige Stelle bei der Stadt Hildesheim übersandt. Der entsprechende Kostenbescheid hierfür wird Ihnen gemeinsam mit der Gewerbemeldung übersandt.
Sofern Sie Ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Hildesheim haben, beantragen Sie bitte das Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und/oder einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) bei der für Sie zuständigen Behörde und lassen Sie diese nach Ausstellung direkt der Stadt Hildesheim, Stadtbüro, Markt 2, 31134 Hildesheim, zusenden. Als Verwendungszweck geben Sie „Gewerbemeldung“ an. Die Bestätigung über die Beantragung fügen Sie bitte der Gewerbemeldung bei.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.
Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige
Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen.
Das Führungszeugnis und/oder der Auszug aus dem Gewerbezentralregister wird, wenn Sie Ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim inne haben, von Amts wegen von der Stadt Hildesheim für Sie beim Bundesamt für Justiz beantragt und direkt an die zuständige Stelle bei der Stadt Hildesheim übersandt. Der entsprechende Kostenbescheid hierfür wird Ihnen gemeinsam mit der Gewerbemeldung übersandt.
Sofern Sie Ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Hildesheim haben, beantragen Sie bitte das Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und/oder einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) bei der für Sie zuständigen Behörde und lassen Sie diese nach Ausstellung direkt der Stadt Hildesheim, Stadtbüro, Markt 2, 31134 Hildesheim, zusenden. Als Verwendungszweck geben Sie "Gewerbemeldung" an. Die Bestätigung über die Beantragung fügen Sie bitte der Gewerbemeldung bei.
Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Fristen
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage (§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO))
Kosten
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1 - je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.
Hinweise für Hildesheim: Gewerbe Anmeldung
Gewerbeanmeldung: 35,25 Euro
Gewerbeummeldung: 35,25 Euro
Gewerbeabmeldung: 23,50 Euro
Gewerbeanmeldung: 35,25 Euro
Gewerbeummeldung: 35,25 Euro
Gewerbeabmeldung: 23,50 Euro
Hinweise (Besonderheiten)
Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.
Weitere Informationen
Hinweise für Hildesheim: Gewerbe Anmeldung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr am 13.09.2018
Stichwörter
Anmeldungen, Gewerbe eröffnen, Gewerbe Anmeldung, Gewerbe anmelden, Gewerbeabmeldung, Gewerbeanmeldung, Gewerbeanzeigen, Gewerbeummeldung, gründen