Anzeige eines Gaststättenbetriebes
Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.
Beschreibung
- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.
- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
- Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb - z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Seit dem 1. Januar 2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnispflicht wurde im Rahmen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) durch eine Anzeigenpflicht ersetzt. In der Anzeige ist anzugeben, ob ein Alkoholausschank erfolgen soll oder nicht.
Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Die Gastronominnen und Gastronomen, die ihren Kundinnen und Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Außerdem sind diese verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk.
Hinweis:
Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb- zum Beispiel als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etecetera- oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
Gaststättengewerbe
Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Seit dem 1. Januar 2012 gilt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG). Wesentliche Änderung zum bisherigen Bundesgaststättengesetz ist der Wegfall der Erlaubnispflicht. Die Erlaubnispflicht wurde im Rahmen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) durch eine Anzeigenpflicht ersetzt. In der Anzeige ist anzugeben, ob ein Alkoholausschank erfolgen soll oder nicht.
Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs. Die Gastronominnen und Gastronomen, die ihren Kundinnen und Kunden alkoholische Getränke anbieten, werden auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Außerdem sind diese verpflichtet, mindestens ein nicht alkoholisches Getränk preiswerter anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk.
Hinweis:
Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als Nebenbetrieb- zum Beispiel als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etecetera- oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Zuständigkeit
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes. Dafür sind wir telefonisch unter 0441 235-2612 und 0441 235-3742 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de für Sie da.
Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über die Regelungen des Niedersächsischen Gaststättengesetzes. Dafür sind wir telefonisch unter 0441 235-2612 und 0441 235-3742 oder per E-Mail unter gewerbe[at]stadt-oldenburg.de für Sie da.
Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr Donnerstag: 8 bis 18 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Weitere Informationen
Einheitlicher Ansprechpartner Stadt Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt-oldenburg.de
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
- § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
- § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis inklusive Zusatzblatt (sofern vorhanden) - nur in Verbindung mit gleichzeitiger Vorlage des Passes.
- bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregisters
- bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses und Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder alternativ Nachweis über die Terminvereinbarung zur Beantragung der Dokumente
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und der Personalausweis oder der Reisepass des Vollmachtgebers (alternativ eine beglaubigte Kopie) sowie der Personalausweis oder der Reisepass des Bevollmächtigten
- bei ausländischen Staatsangehörigen (ausgenommen EU-Länder): gültige Aufenthaltserlaubnis inklusive Zusatzblatt (sofern vorhanden) - nur in Verbindung mit gleichzeitiger Vorlage des Passes.
- bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Vereinsregisters
- bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses und Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder alternativ Nachweis über die Terminvereinbarung zur Beantragung der Dokumente
Formulare
- Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Bitte nutzen Sie den Vordruck für die Gewerbeanmeldung.
Alternativ können Sie die Gewerbeanmeldung auch persönlich, per Post , per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de beziehungsweise per Fax an 0441 235-2379 bei uns einreichen. Nutzen Sie dafür bitte den Anzeigenvordruck GewA1 für die Gewerbeanmeldung.
Bitte nutzen Sie den Vordruck für die Gewerbeanmeldung.
Alternativ können Sie die Gewerbeanmeldung auch persönlich, per Post , per E-Mail an gewerbe[at]stadt-oldenburg.de beziehungsweise per Fax an 0441 235-2379 bei uns einreichen. Nutzen Sie dafür bitte den Anzeigenvordruck GewA1 für die Gewerbeanmeldung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO)
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
- einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Einreichung der Anzeige
Sie zeigen unter Verwendung des Vordruckes für die Gewerbeanmeldung an, dass Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben möchten.
Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall ist zeitgleich mit der Anzeige
- ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart O, bei der für Sie zuständigen Meldebehörde)
sowie einen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, bei der für Sie zuständigen Meldebehörde)
vorzulegen beziehungsweise zu beantragen. Sofern die Dokumente bereits aus vorherigen Anzeigen vorliegen, müssen diese nicht erneut beantragt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Dokumente nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Andernfalls ist eine erneute Beantragung erforderlich.
Vorzeitiger Betriebsbeginn (Ausnahme der 4-Wochen-Frist)
Einreichung der Anzeige
Sie zeigen unter Verwendung des Vordruckes für die Gewerbeanmeldung an, dass Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben möchten.
Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall ist zeitgleich mit der Anzeige
- ein Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart O, bei der für Sie zuständigen Meldebehörde)
sowie einen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, bei der für Sie zuständigen Meldebehörde)
vorzulegen beziehungsweise zu beantragen. Sofern die Dokumente bereits aus vorherigen Anzeigen vorliegen, müssen diese nicht erneut beantragt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Dokumente nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Andernfalls ist eine erneute Beantragung erforderlich.
Vorzeitiger Betriebsbeginn (Ausnahme der 4-Wochen-Frist)
Fristen
- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.
- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Anzeigefrist: 4 Wochen (vor Aufnahme der Tätigkeit)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.
Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist von 4 Wochen für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.
Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättengewerbes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist von 4 Wochen für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Sind die Unterlagen vollständig eingereicht, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Die Anzeige wird Ihnen abschließend zusammen mit einem Gebührenbescheid postalisch zugeschickt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den Postweg zeitlich nicht beeinflussen können.
Sind die Unterlagen vollständig eingereicht, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Die Anzeige wird Ihnen abschließend zusammen mit einem Gebührenbescheid postalisch zugeschickt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den Postweg zeitlich nicht beeinflussen können.
Kosten
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
- Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) / Gebühr nach zeitlichem Aufwand
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Es fallen Gebühren nach der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AIIGO) an.
- Gewerbeanmeldung eines Gaststättengewerbes ohne Alkoholausschank: 30 Euro
- Gewerbeanmeldung eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank: 56 Euro
- Führungszeugnis (Belegart O, nur bei Alkoholausschank): 13 Euro
- Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9, nur bei Alkoholausschank): 13 Euro
- Ausnahmen von der 4-Wochen-Anzeigefrist: 35 Euro (höchstens jedoch 112 Euro)
Bei persönlicher Vorsprache können die Gebühren bar oder mit EC-Karte am Kassenautomaten entrichtet werden. Bei schriftlicher Beantragung wird ein Gebührenbescheid über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.
Es fallen Gebühren nach der allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AIIGO) an.
- Gewerbeanmeldung eines Gaststättengewerbes ohne Alkoholausschank: 30 Euro
- Gewerbeanmeldung eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank: 56 Euro
- Führungszeugnis (Belegart O, nur bei Alkoholausschank): 13 Euro
- Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9, nur bei Alkoholausschank): 13 Euro
- Ausnahmen von der 4-Wochen-Anzeigefrist: 35 Euro (höchstens jedoch 112 Euro)
Bei persönlicher Vorsprache können die Gebühren bar oder mit EC-Karte am Kassenautomaten entrichtet werden. Bei schriftlicher Beantragung wird ein Gebührenbescheid über die Höhe der zu entrichtenden Gebühr erstellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Gaststättengewerbe
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (zum Beispiel Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (zum Beispiel Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021
Stichwörter
Gastwirtschaft, Alkoholausschank, Ausschank, Gaststättenbetrieb Anzeige, Trinkhalle, Speisewirtschaft, alkoholische Getränke, Gaststätte, Konzession, Gastronomie, Restaurant, Stehendes Gewerbe, Gastronomiebetrieb, Gaststättenbetrieb, Gastättengewerbe, Schankwirtschaft, Gaststättenrecht, Speisen, Schank- und Speisewirtschaft