Gaststättengewerbe Erlaubnis / Gaststättengewerbe Anzeige

    Anzeige eines Gaststättenbetriebes

    Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.

    Beschreibung

    - Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.

    - Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

     - Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb -  z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.

    Hinweise für Stade: Anzeige eines Gaststättenbetriebes

    Allgemeine Informationen

    Gewerbeangelegenheiten

    Grundsätzlich liegt für jede Aufnahme, Änderung (z.B. Betriebsverlegung, Änderung des Betriebsgegenstandes) bzw. Aufgabe einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit eine Meldepflicht vor. Zusätzlich zu dieser Meldpflicht sind einige Gewerbetätigkeiten überwachungsbedürftig und weitere sogar erlaubnispflichtig. Die Ausübung der erlaubnispflichtigen Gewerbe darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erfolgen. Hierunter fallen beispielsweise:

    • Makler- und Bauträgertätigkeiten
    • Spielhallen und ähnliche Unternehmen
    • Bewachungsgewerbe
    • Pfandleih- und Versteigerungsgewerbe
    • Reisegewerbe

    Zu der Kategorie der überwachungsbedürftigen Gewerbe zählen u.a.:

    • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (z.B. Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen, Computern)
    • Gaststättenbetriebe

    Gaststättengewerbe

    Dieses Gewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet.

    Nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz hat jeder, der ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, dieses der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, hat der Gewerbetreibende mit der Anzeige des Gewerbes einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorzulegen.

    Reisegewerbe

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren vertreibt, ankauft oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

    Gewerbezentralregisterauskunft

    Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen aufgrund gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen.

    Gebühren

    Gewerbeanmeldung: 37,50 €

    Gewerbeummeldung: 25,00 €

    Gewerbeabmeldung:

    Für Gewerbe die bis zum 31.12.2018 angemeldet werden beträgt die Gebühr für die Abmeldung 12,50 €. Gewerbeabmeldungen für Gewerbe die ab 01.01.2019 angemeldet wurden sind kostenfrei.

    Gewerbezentralregisterauskunft: 13,00 €

    Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Personalausweis oder Reisepass
    • ggf. Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug
    • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
    • ggf. Erlaubnisurkunde,
    • ggf. Handwerkskarte
    • im Vertretungsfall: eine Vertretungsvollmacht
    Zahlungsarten

    Barzahlung

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

    • Bearbeitungsdauer: 3 Tage
      § 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
    Rechtsgrundlage
    Was sollte ich sonst noch wissen?

    Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.



    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Hansestadt Stade

    ID: L100040_480792605

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.

    Zuständigkeit

    Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Stade

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch geändert am 11.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Gewerbe (Hansestadt Stade)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hagedorn 6

    21682 Stade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 401-291

    E-Mail: gewerbe@stadt-stade.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch geändert am 30.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichswall 1

    30159 Hannover

    Referat: 20 Postalische Adresse: Friedrichswall 1 30159 Hannover Postfach 1 01 30001 Hannover

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 120-5521

    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Formulare

    Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
    • Ggf. Vertretungsvollmacht
    • Ggf. Aufenthaltserlaubnis
    • Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
    • Bei Alkoholausschank:
      •  Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
      • eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.

    Formulare

    • Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
    • Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    - Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.

    - Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich

    • einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
    • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.

    - Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.

    Fristen

    - Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.

    - Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Gaststättenbetrieb Anzeige, Stehendes Gewerbe, Speisen, Trinkhalle, Gaststättenrecht, Gaststätte, Gastronomie, Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Restaurant, Ausschank, Gaststättenbetrieb, Konzession, Gastwirtschaft, Gastättengewerbe, alkoholische Getränke, Gastronomiebetrieb, Alkoholausschank, Schank- und Speisewirtschaft

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de