Anzeige eines Gaststättenbetriebes
Sie möchten zubereitete Speisen oder Getränke gewerblich zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vorher anzeigen.
Beschreibung
- Wer einen Gaststättenbetrieb führen möchte, muss dies, auch wenn dieser nur für kurze Zeit geführt werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anzeigen.
- Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle, für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
- Ein Gaststättenbetrieb liegt auch dann vor, wenn das Angebot von zubereiteten Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle gewerbsmäßig als Nebenbetrieb - z.B. als ergänzendes Angebot einer Bäckerei, Fleischerei, etc. - oder als Anreiz zum Konsum erfolgt.
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Stelle mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.
Online-Dienste
Gaststättengewerbe: Anzeige als Privatperson
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Gaststättengewerbe: Anzeige als Unternehmen/Betrieb
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Zahlungsweise
- Paypal
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Gaststättengewerbe: Anzeige eines Gaststättengewerbes
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Die Gemeinde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der Betrieb aufgenommen werden soll.
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim Bürgerbüro zu stellen, da noch weitere Behörden einzuschalten sind.
Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung beim Bürgerbüro zu stellen, da noch weitere Behörden einzuschalten sind.
Zuständigkeit
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.
Wenn Sie anlässlich einer Veranstaltung Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen, ist im Bürgerbüro auf einem gesonderten Vordruck anzuzeigen.
Hinweis:
Bei Verabreichung alkoholischer Getränke ist die Zulässigkeit der oder des Anzeigenden zu überprüfen..
Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zu stellen, da noch weitere Behörden einzuschalten sind.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen werden soll.
Wenn Sie anlässlich einer Veranstaltung Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen, ist im Bürgerbüro auf einem gesonderten Vordruck anzuzeigen.
Hinweis:
Bei Verabreichung alkoholischer Getränke ist die Zulässigkeit der oder des Anzeigenden zu überprüfen..
Die Anzeige ist mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zu stellen, da noch weitere Behörden einzuschalten sind.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Göttingen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten: Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin. Ansprechzeiten: Mo: 09:00 - 12:00 Mi:  09:00 - 12:00  Do: 13:30 - 16:00 Fr:  09:00 - 12:00
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag und Dienstag: 08:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch: 08:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag: 08:30 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr Jeden 1. Samstag im Monat: 09:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Carmen Barke
Frau Maike Bode
Frau Stella Richter
Frau Svenja Siegert
Frau Laura Zschieschang
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Einheitsgemeinde Herzberg am Harz, Stadt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1 01
30001 Hannover
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 120-5521
E-Mail: ea@niedersachsen.de
Formulare
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- Ggf. Vertretungsvollmacht
- Ggf. Aufenthaltserlaubnis
- Bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
- Bei Alkoholausschank:
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- eine behördliche Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit.
- § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG)
- § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
-
- Schriftliche Anzeige auf einem gesonderten Vordruck, im Einzelfall ist ein Beratungsgespräch nützlich.
In der Regel ist der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 (5) des Bundeszentralregisters und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters nach § 150 (1) GewO vorzulegen. - Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- bei juristischen Personen:
-
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
-
- bei Alkoholausschank:
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- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
-
- Schriftliche Anzeige auf einem gesonderten Vordruck, im Einzelfall ist ein Beratungsgespräch nützlich.
-
- Schriftliche Anzeige auf einem gesonderten Vordruck, im Einzelfall ist ein Beratungsgespräch nützlich.
In der Regel ist der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 (5) des Bundeszentralregisters und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters nach § 150 (1) GewO vorzulegen. - Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
- ggf. Vertretungsvollmacht
- bei juristischen Personen:
-
- Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
-
- bei Alkoholausschank:
-
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
-
- Schriftliche Anzeige auf einem gesonderten Vordruck, im Einzelfall ist ein Beratungsgespräch nützlich.
Formulare
- Formulare: Anzeige eines Gaststättenbetriebes
- Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige, unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2, erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen erstattet wird und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen.
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2 erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen oder den obengenannten Veränderungen erstattet wird, und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen oder nicht.
Für die Anzeige eines Gaststättengewerbes ist der nach dem Niedersächsischen Gaststättengesetz (NGastG) vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.
Alternativ kann die Anzeige auch durch die Gewerbeanzeige unter Verwendung der Anzeigenvordrucke GewA 1 und GewA 2 erstattet werden. Voraussetzung ist aber, dass die Gewerbeanzeige dann vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen oder den obengenannten Veränderungen erstattet wird, und dass in der Gewerbeanzeige angegeben wird, ob alkoholische Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden sollen oder nicht.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
- §§ 2 ff Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- §§ 2 ff Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Verfahrensablauf
- Sie zeigen der zuständigen Behörde unter Verwendung des Formulars entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 NGastG an, dass Sie einen Gaststättenbetrieb führen wollen.
- Dabei geben Sie an, ob Sie auch alkoholische Getränke abgeben wollen. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich
- einen Nachweis beifügen, dass Sie einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes gestellt haben und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung vorlegen.
- Wenn Sie den Gaststättenbetrieb angezeigt haben, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben daraus an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie an das Finanzamt.
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
Die Angaben aus der Anzeige müssen an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie das Finanzamt übermittelt werden.
Die Angaben aus der Anzeige müssen an die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung zuständigen Behörden sowie das Finanzamt übermittelt werden.
Fristen
- Bevor Sie einen Gaststättenbetrieb führen dürfen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vorher anzeigen.
- Die Behörde kann einen früheren Beginn des Gaststättenbetriebes zulassen, wenn die Einhaltung der Frist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.
Anzeigefrist: 4 Wochen (vor Aufnahme der Tätigkeit)
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
- Anzeigefrist: 4 Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit
- Anzeigefrist: 4 Wochen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah bearbeitet. Der Betrieb kann, auch ohne weitere Rückmeldung seitens der zuständigen Behörde, 4 Wochen nach erfolgter Anzeige aufgenommen werden, es sei denn spezialgesetzliche Anforderungen (z.B. baurechtlicher oder lebensmittelrechtlicher Art) stehen dem entgegen.
Kosten
Es fallen Gebühren an, die sich nach dem zeitlichen Aufwand richten.
- Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) / Gebühr nach zeitlichem Aufwand
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.8.1.1 an.
Für die Annahme, Prüfung und Übermittlung der Anzeige wird bei Barzahlung eine Gebühr in Höhe von 22,50 € erhoben, sollte die Ausfertigung eines Gebührenbescheides und anschließende Überweisung der Gebühr gewünscht werden, erhöht sich die Gebühr auf 45,00 €.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.8.1.1 an.
Für die Annahme, Prüfung und Übermittlung der Anzeige wird bei Barzahlung eine Gebühr in Höhe von 22,50 € erhoben, sollte die Ausfertigung eines Gebührenbescheides und anschließende Überweisung der Gebühr gewünscht werden, erhöht sich die Gebühr auf 45,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Hinweise für Herzberg am Harz: Anzeige Gaststättengewerbe
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Die Anzeige ersetzt nicht die Erfordernisse nach anderen Fachgesetzen (z. B. Baugenehmigung, lebensmittelrechtliche Unterrichtung).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 19.01.2021
Stichwörter
Gastwirtschaft, Alkoholausschank, Ausschank, Gaststättenbetrieb Anzeige, Trinkhalle, Speisewirtschaft, alkoholische Getränke, Gaststätte, Konzession, Gastronomie, Restaurant, Stehendes Gewerbe, Gastronomiebetrieb, Gaststättenbetrieb, Gastättengewerbe, Schankwirtschaft, Gaststättenrecht, Speisen, Schank- und Speisewirtschaft