Fundsachen

    Fundsachen

    Beschreibung

    Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt einen Gegenstand mit einem Wert von mehr als 10 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen Fund abgeben. Anlaufstellen sind die Fundbüros der Kommunen. Dort wird eine Fundanzeige aufgenommen. Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien werden festgehalten, da Sie unter Umständen später Anspruch auf Finderlohn haben oder auf den Fund selbst, falls sich nach Fristablauf kein Besitzer feststellen lässt.

    Aufbewahrung und Versteigerung

    Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.

    Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.

    Tiere

    Auch Tiere gelten als Fundsache. Wenn Sie ein Tier gefunden haben, sollten Sie mit der zuständigen Kommune Kontakt aufnehmen und den Fund dort anzeigen. In Absprache mit der Gemeinde können Sie das Tier gegebenenfalls auch dort abgeben. Es wird dann üblicherweise zur weiteren Versorgung in einem Tierheim untergebracht.

    Sie können Fundtiere auch ohne Anzeige direkt in einem Tierheim abgeben. Die Fundanzeige wird dann durch das Tierheim erledigt, da ohne Anzeige die Kommune nicht dazu verpflichtet ist, die Kosten der Unterbringung zu tragen.

    Hinweise für Stuhr: Fundsachen

    Allgemeine Informationen

    Eine Fundsache können Sie bei uns telefonisch melden oder persönlich abgeben. Natürlich können Sie uns fragen, wenn Sie selbst etwas verloren haben.

    Jeder, der einen Gegenstand in einem Wert von über 10 € findet, ist verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen.

    Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt 6 Monate ab Anzeige des Fundes. Wird die Fundsache vom Verlierer nicht abgeholt, so hat der Finder Anspruch auf Eigentumserwerb. Wird der Fundgegenstand von der Kommune verwahrt, so wird der Finder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist benachrichtigt, dass die Fundsache abgeholt werden kann. Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, so geht diese nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist automatisch in das Eigentum des Finders über.

    Personen, die eine Bestätigung für die Versicherung über ein nicht gefundenes Fahrrad benötigen, bekommen diese im Bürgerbüro/Meldeamt.

    Fundgegenstände, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist weder vom Verlierer noch vom Finder abgeholt wurden, werden im Rahmen einer öffentlichen Fundsachenversteigerung verkauft oder anderweitig verwertet.



    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Gemeinde Stuhr

    ID: L100040_475752018

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Blockener Straße 6

    28816 Stuhr

    Öffnungszeiten

    Montag und Freitag 08:00 - 17:00 Uhr Dienstag 08:00 - 14:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 0421 5695-550

    Telefon Festnetz: 0421 5695-500

    E-Mail: Buergerbuero@Stuhr.de

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Stuhr: Fundsachen

    Finderlohn und Aufbewahrungsgebühren werden indiviuell berechnet.
    Versicherungsbestätigung 5,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stuhr: Fundsachen

    Die Gemeinde Stuhr bietet zusätzlich zur persönlichen Beratung und Bearbeitung im Bürgerbüro auf ihren Web-Seiten im Bereich der Online-Dienste eine Online-Suche nach Fundsachen über das Verfahren FundInfo an. Die Suchmöglichkeit ist dabei nicht nur auf das Gemeindegebiet beschränkt, sondern in die Suche ist auch das Umland (einschließlich Bremen) mit einbezogen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem o. g. Verfahren.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Stuhr: Fundsachen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 18.07.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Katze, Fundamt, Hund, Geldbörse, Tierfund, verloren, freilaufend, herrenlos, Fundsache, Fundbüro, Portemonnaie, Fundsachen, Schlüssel, Handy, gefunden, ausgesetzt, Brille

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English