Führungszeugnis Erteilung einfach

    Einfaches Führungszeugnis beantragen

    Beschreibung

    In ein Führungszeugnis werden nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses:

    • für private Zwecke (Beleg-Art N)
    • zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis

    Allgemeine Informationen

    Das Führungszeugnis ist ein Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Das vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Register enthält im Wesentlichen Eintragungen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen.

    Welchen Inhalt das Führungszeugnis hat, finden Sie hier

    Arten von Führungszeugnissen

    Einfaches Führungszeugnis

    • für private Zwecke (Belegart N), zum Beispiel für die Einstellung bei privaten Arbeitgebenden

    • zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), zum Beispiel für die Beantragung eines Gewerbes oder die Einstellung bei einer Behörde
      • Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem  Antragstellenden persönlich einzusehen.
        • Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.

    Erweitertes Führungszeugnis

    Nähere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis

    • für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart NE, OE), für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendbetreuung tätig sind und die die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllen. 
    • Das Führungszeugnis (Belegart OE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz direkt an die angegebene Behörde gesandt.
    • Das Führungszeugnis (Belegart NE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz an die oder den Antragstellenden gesandt.
    • Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
    • Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.

    Europäisches Führungszeugnis

    Nähere Informationen zum Europäischen Führungszeugnis

    • Für Personen, die in Deutschland wohnen und die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen.
    • Das Europäische Führungszeugnis enthält nicht nur Informationen über Strafregister-Einträge in Deutschland, sondern als Anlage auch Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftslandes.
    • Dabei werden die Einträge von den deutschen Behörden nicht übersetzt oder inhaltlich geprüft.
    • Folgende EU-Mitgliedstaaten erteilen derzeit keine Auskünfte aus dem jeweiligen Strafregister:
      • Italien
      • Finnland
      • Malta
      • Niederlande
      • Portugal
      • Spanien
      • Ungarn

    Verwendung des Führungszeugnisses im Ausland

    Nähere Informationen zur Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland 

    • Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil zur Anerkennung des Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen.
    • Die Echtheit kann durch eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder die Erteilung einer Apostille beziehungsweise Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln bestätigt werden.
    • Ob eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigt wird, hängt davon ab, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll.
    • Bitte erfragen Sie dies vor der Beantragung bei der jeweils zuständigen Botschaft beziehungsweise konsularischen Vertretung des Landes, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

    Für die Bearbeitung der Anliegen ist ein Termin erforderlich. 



    Allgemeine Informationen

    Das Führungszeugnis ist ein Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Das vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Register enthält im Wesentlichen Eintragungen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen.

    Welchen Inhalt das Führungszeugnis hat, finden Sie hier

    Arten von Führungszeugnissen

    Einfaches Führungszeugnis

    • für private Zwecke (Belegart N), zum Beispiel für die Einstellung bei privaten Arbeitgebenden

    • zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), zum Beispiel für die Beantragung eines Gewerbes oder die Einstellung bei einer Behörde
      • Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
        • Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.

    Erweitertes Führungszeugnis

    Nähere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis

    • für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart NE, OE), für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendbetreuung tätig sind und die die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllen.
    • Das Führungszeugnis (Belegart OE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz direkt an die angegebene Behörde gesandt.
    • Das Führungszeugnis (Belegart NE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz an die oder den Antragstellenden gesandt.
    • Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
    • Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.

    Europäisches Führungszeugnis

    Nähere Informationen zum Europäischen Führungszeugnis

    • Für Personen, die in Deutschland wohnen und die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen.
    • Das Europäische Führungszeugnis enthält nicht nur Informationen über Strafregister-Einträge in Deutschland, sondern als Anlage auch Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftslandes.
    • Dabei werden die Einträge von den deutschen Behörden nicht übersetzt oder inhaltlich geprüft.
    • Folgende EU-Mitgliedstaaten erteilen derzeit keine Auskünfte aus dem jeweiligen Strafregister:
      • Italien
      • Finnland
      • Malta
      • Niederlande
      • Portugal
      • Spanien
      • Ungarn

    Verwendung des Führungszeugnisses im Ausland

    Nähere Informationen zur Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland

    • Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil zur Anerkennung des Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen.
    • Die Echtheit kann durch eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder die Erteilung einer Apostille beziehungsweise Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln bestätigt werden.
    • Ob eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigt wird, hängt davon ab, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll.
    • Bitte erfragen Sie dies vor der Beantragung bei der jeweils zuständigen Botschaft beziehungsweise konsularischen Vertretung des Landes, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

    Für die Bearbeitung der Anliegen ist ein Termin erforderlich.



    Online-Dienst

    Führungszeugnis online beantragen

    ID: L100040_466676987

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Stiller Weg 10

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten „Bringen und Abholen" Montags und Dienstags: 8 bis 12 Uhr Mittwochs: 12:30 bis 15:30 Donnerstags und Freitags: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3185

    E-Mail: buergerbuero-nord@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Das Bürgerbüro Nord ist für die An-, Ab- und Ummeldungen von Kraftfahrzeugen zuständig. Für An- und Ummeldungen ist der Wohnort des Bürgers beziehungsweise der Firmenstandort in Oldenburg Grundvoraussetzung. Für die Abmeldungen von Kraftfahrzeugen ist der Wohnort des Bürgers beziehungsweise der Firmenstandort in Oldenburg keine Voraussetzung. Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde unter Vorlage der ZB I und der Kennzeichen im gesamten Bundesgebiet vorgenommen werden.          Außerdem können sich die Bürger an- und ummelden und einen Personalausweis oder Reisepass beantragen. Die Ausgabe der Ausweise erfolgt allerdings nur im Bürgerbüro Mitte.         Des Weiteren können Anträge auf Führungszeugnisse, Untersuchungsberechtigungsscheine und amtliche Beglaubigungen durchgeführt werden. Zu den weiteren Aufgaben gehören der Verkauf von Sperrmüllkarten, Abfallsäcken und Gebührenmarken für die Einmalentsorgung von Restmüll. Terminvereinbarung Bitte vereinbaren Sie für die Erledigung Ihres Anliegens einen Termin. Bitte nutzen Sie dafür die Terminvereinbarung der Bürgerbüros » „Bringen und Abholen" Weitere Informationen zum „Bringen und Abholen" Service finden Sie hier »

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Bürgerbüro Mitte

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-2411

    E-Mail: buergerbuero-mitte@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    Das Bürgerbüro Mitte ist für alle An-/Ummeldungen innerhalb der Stadt und für die Ausstellung von Personalausweisen und Reisepässen zuständig. Zu den weiteren Aufgaben gehören Anträge für Führungszeugnisse und Untersuchungsberechtigungsscheine, amtliche Beglaubigungen und Fundsachen, sowie der Verkauf von Gebührenmarken für die Einmalentsorgung, Sperrmüllkarten beziehungsweise Abfallsäcken. Außerdem werden Kfz-Zulassungen vorgenommen. Der Wohnort des Bürgers beziehungsweise der Firmenstandort in Oldenburg ist hierfür Grundvoraussetzung. (Bitte beachten Sie bei Kfz-Zulassungen die entsprechenden Hinweise.) Weiterhin werden Anträge auf Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung bestätigt. Terminvereinbarung Bitte vereinbaren Sie für die Erledigung Ihres Anliegens einen Termin. Bitte nutzen Sie dafür die Terminvereinbarung der Bürgerbüros »

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
    • Für behördliche Zwecke:
      • Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis

    Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • gegebenenfalls Vertretungsvollmacht bei Beantragung durch gesetzlich Vertretende
    • für ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O / OE):
      die vollständige Anschrift und Aktenzeichen/Verwendungszweck der Behörde
    • für ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE / OE):
      das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers, der Einrichtung oder des Vereins, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
    • gegebenenfalls Nachweis der Gebührenbefreiung (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit, Bezug von Bürgergeld, BAföG)

    Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • gegebenenfalls Vertretungsvollmacht bei Beantragung durch gesetzlich Vertretende
    • für ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O / OE):
      die vollständige Anschrift und Aktenzeichen/Verwendungszweck der Behörde
    • für ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE / OE):
      das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers, der Einrichtung oder des Vereins, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
    • gegebenenfalls Nachweis der Gebührenbefreiung (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit, Bezug von Bürgergeld, BAföG)

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Vollendung des 14. Lebensjahres

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis

    Das Führungszeugnis kann von jeder Person beantragt werden,

      • die mit Haupt- oder Nebenwohnung in Oldenburg gemeldet ist und
      • die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
      • Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so kann nur die oder der gesetzliche Vertretende den Antrag stellen.

    Das Führungszeugnis kann von jeder Person beantragt werden,

      • die mit Haupt- oder Nebenwohnung in Oldenburg gemeldet ist und
      • die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
      • Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so kann nur die oder der gesetzliche Vertretende den Antrag stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis

    §§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

    §§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)

    Verfahrensablauf

    Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.

    Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt.

    Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis

    Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt. Ein Versand an eine andere Anschrift ist nicht möglich.

    Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

    • persönlich
      • Der Antrag muss grundsätzlich persönlich in einem der Bürgerbüros gestellt werden.
      • Eine Antragstellung durch Dritte (auch mit Vollmacht) ist nicht möglich.
        • Ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier sind die gesetzlich Vertretenden antragsberechtigt.
    • online
      • Wenn Sie einen neuen elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel besitzen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dafür nutzen Sie bitte den Online-Service.
    • schriftlich (nur in Ausnahmefällen)
      • Sollte eine persönliche Antragstellung nicht möglich sein, kann das Führungszeugnis in Ausnahmefällen schriftlich beantragt werden.
      • In diesem Fall sind in dem formlosen Antragschreiben die Personendaten (Familienname, eventuell Geburtsname, Vorname/n, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift in Oldenburg) anzugeben.
      • Die Unterschrift auf dem Antragschreiben und eine Kopie des Personalausweises müssen amtlich oder öffentlich (von einer Notarin oder einem Notar) beglaubigt sein.
      • Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit uns - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen.

    Hinweis zur Beantragung eines Führungszeugnisses bei Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt im Ausland

    • Wer im Ausland wohnt und in Deutschland keinen Wohnsitz gemeldet hat, muss den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen (dortiges Antragsformular).
    • Der Antrag kann online, persönlich oder formlos per Post oder Telefax (nicht per E-Mail) gestellt werden.
    • Die persönlichen Angaben und Unterschrift sind amtlich beglaubigen zu lassen.
    • Weitere Informationen zur Beantragung des Führungszeugnisses aus dem Ausland erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.

    Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt. Ein Versand an eine andere Anschrift ist nicht möglich.

    Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

    • persönlich
      • Der Antrag muss grundsätzlich persönlich in einem der Bürgerbüros gestellt werden.
      • Eine Antragstellung durch Dritte (auch mit Vollmacht) ist nicht möglich.
        • Ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier sind die gesetzlich Vertretenden antragsberechtigt.
    • online
      • Wenn Sie einen neuen elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel besitzen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dafür nutzen Sie bitte den Online-Service.
    • schriftlich (nur in Ausnahmefällen)
      • Sollte eine persönliche Antragstellung nicht möglich sein, kann das Führungszeugnis in Ausnahmefällen schriftlich beantragt werden.
      • In diesem Fall sind in dem formlosen Antragschreiben die Personendaten (Familienname, eventuell Geburtsname, Vorname/n, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift in Oldenburg) anzugeben.
      • Die Unterschrift auf dem Antragschreiben und eine Kopie des Personalausweises müssen amtlich oder öffentlich (von einer Notarin oder einem Notar) beglaubigt sein.
      • Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit uns - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen.

    Hinweis zur Beantragung eines Führungszeugnisses bei Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt im Ausland

    • Wer im Ausland wohnt und in Deutschland keinen Wohnsitz gemeldet hat, muss den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen (dortiges Antragsformular).
    • Der Antrag kann online, persönlich oder formlos per Post oder Telefax (nicht per E-Mail) gestellt werden.
    • Die persönlichen Angaben und Unterschrift sind amtlich beglaubigen zu lassen.
    • Weitere Informationen zur Beantragung des Führungszeugnisses aus dem Ausland erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.

    Bearbeitungsdauer

    14 Tage

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis

    Die Bearbeitungsdauer liegt bei einem Führungszeugnis bei circa ein bis zwei Wochen, bei europäischen Führungszeugnissen circa vier Wochen. 

    Die Bearbeitungsdauer bei einer Apostille kann bis zu acht Wochen betragen.

    Die Bearbeitungsdauer liegt bei einem Führungszeugnis bei circa ein bis zwei Wochen, bei europäischen Führungszeugnissen circa vier Wochen.

    Die Bearbeitungsdauer bei einer Apostille kann bis zu acht Wochen betragen.

    Kosten

    Gebühr 13.0 EUR

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis

    • 13 Euro (alle Belegarten)

    Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte einzuzahlen.

    Wenn das Führungszeugnis im Ausland verwendet werden soll, sind zusätzliche Gebühren zu zahlen.

    Gebührenbefreiung
    Das Bundesamt für Justiz bzw. das antragsannehmende Bürgerbüro der Stadt Oldenburg kann Gebührenbefreiung gewähren, wenn die antragstellende Person, zum Beispiel:

    • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder BAföG bezieht oder
    • das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Bescheinigung) bei einer gemeinnützigen Organisation bzw. einem gemeinnützigen Verein benötigt wird. Hierzu zählen auch ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr.

    Die Nachweise für eine Gebührenbefreiung sind bei Antragstellung mit vorzulegen. Bei der Online-Beantragung kann der Nachweis für die Gebührenbefreiung unter Schritt 3 hochgeladen werden.
    Eine nachträgliche Erstattung der Gebühren ist leider nicht möglich.

    Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis

    • 13 Euro (alle Belegarten)

    Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte einzuzahlen.

    Wenn das Führungszeugnis im Ausland verwendet werden soll, sind zusätzliche Gebühren zu zahlen.

    Gebührenbefreiung
    Das Bundesamt für Justiz bzw. das antragsannehmende Bürgerbüro der Stadt Oldenburg kann Gebührenbefreiung gewähren, wenn die antragstellende Person, zum Beispiel:

    • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder BAföG bezieht oder
    • das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Bescheinigung) bei einer gemeinnützigen Organisation bzw. einem gemeinnützigen Verein benötigt wird. Hierzu zählen auch ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr.

    Die Nachweise für eine Gebührenbefreiung sind bei Antragstellung mit vorzulegen. Bei der Online-Beantragung kann der Nachweis für die Gebührenbefreiung unter Schritt 3 hochgeladen werden.
    Eine nachträgliche Erstattung der Gebühren ist leider nicht möglich.

    Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Seit 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, ein einfaches Führungszeugnis online zu beantragen. Hierzu benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis und einem Lesegerät zum Auslesen der Ausweisdaten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 29.09.2009

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 29.11.2023 (von: Rosenbohm, Eileen)

    Stichwörter

    Bundeszentralregisterauszug, registrierte Straftaten, Führungszeugnis Erteilung einfach, Strafregisterauszug, criminal record certificate, Vorstrafen, polizeiliches Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)