Einfaches Führungszeugnis beantragen
Beschreibung
In ein Führungszeugnis werden nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses:
- für private Zwecke (Beleg-Art N)
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
Das Führungszeugnis ist ein Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Das vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Register enthält im Wesentlichen Eintragungen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen.
Welchen Inhalt das Führungszeugnis hat, finden Sie hier
Arten von Führungszeugnissen
Einfaches Führungszeugnis
- für private Zwecke (Belegart N), zum Beispiel für die Einstellung bei privaten Arbeitgebenden
- zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), zum Beispiel für die Beantragung eines Gewerbes oder die Einstellung bei einer Behörde
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
- Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
Erweitertes Führungszeugnis
Nähere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
- für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart NE, OE), für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendbetreuung tätig sind und die die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllen.
- Das Führungszeugnis (Belegart OE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz direkt an die angegebene Behörde gesandt.
- Das Führungszeugnis (Belegart NE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz an die oder den Antragstellenden gesandt.
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
- Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.
Europäisches Führungszeugnis
Nähere Informationen zum Europäischen Führungszeugnis
- Für Personen, die in Deutschland wohnen und die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen.
- Das Europäische Führungszeugnis enthält nicht nur Informationen über Strafregister-Einträge in Deutschland, sondern als Anlage auch Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftslandes.
- Dabei werden die Einträge von den deutschen Behörden nicht übersetzt oder inhaltlich geprüft.
- Folgende EU-Mitgliedstaaten erteilen derzeit keine Auskünfte aus dem jeweiligen Strafregister:
- Italien
- Finnland
- Malta
- Niederlande
- Portugal
- Spanien
- Ungarn
Verwendung des Führungszeugnisses im Ausland
Nähere Informationen zur Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland
- Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil zur Anerkennung des Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen.
- Die Echtheit kann durch eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder die Erteilung einer Apostille beziehungsweise Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln bestätigt werden.
- Ob eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigt wird, hängt davon ab, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll.
- Bitte erfragen Sie dies vor der Beantragung bei der jeweils zuständigen Botschaft beziehungsweise konsularischen Vertretung des Landes, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Für die Bearbeitung der Anliegen ist ein Termin erforderlich.
Das Führungszeugnis ist ein Zeugnis über den Inhalt des Bundeszentralregisters. Das vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführte Register enthält im Wesentlichen Eintragungen über rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen.
Welchen Inhalt das Führungszeugnis hat, finden Sie hier
Arten von Führungszeugnissen
Einfaches Führungszeugnis
- für private Zwecke (Belegart N), zum Beispiel für die Einstellung bei privaten Arbeitgebenden
- zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O), zum Beispiel für die Beantragung eines Gewerbes oder die Einstellung bei einer Behörde
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
- Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
Erweitertes Führungszeugnis
Nähere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis
- für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart NE, OE), für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendbetreuung tätig sind und die die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erfüllen.
- Das Führungszeugnis (Belegart OE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz direkt an die angegebene Behörde gesandt.
- Das Führungszeugnis (Belegart NE) wird nach Ausstellung per Post vom Bundesamt für Justiz an die oder den Antragstellenden gesandt.
- Auf Antrag besteht die Möglichkeit das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zuvor beim Amtsgericht Oldenburg von der oder von dem Antragstellenden persönlich einzusehen.
- Nach Einsicht wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls die oder der Antragstellende dem widerspricht, vom Amtsgericht vernichtet.
Europäisches Führungszeugnis
Nähere Informationen zum Europäischen Führungszeugnis
- Für Personen, die in Deutschland wohnen und die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen.
- Das Europäische Führungszeugnis enthält nicht nur Informationen über Strafregister-Einträge in Deutschland, sondern als Anlage auch Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftslandes.
- Dabei werden die Einträge von den deutschen Behörden nicht übersetzt oder inhaltlich geprüft.
- Folgende EU-Mitgliedstaaten erteilen derzeit keine Auskünfte aus dem jeweiligen Strafregister:
- Italien
- Finnland
- Malta
- Niederlande
- Portugal
- Spanien
- Ungarn
Verwendung des Führungszeugnisses im Ausland
Nähere Informationen zur Beantragung eines Führungszeugnisses aus dem Ausland
- Behörden verschiedener ausländischer Staaten verlangen zum Teil zur Anerkennung des Führungszeugnisses unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen.
- Die Echtheit kann durch eine Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz oder die Erteilung einer Apostille beziehungsweise Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln bestätigt werden.
- Ob eine Apostille, eine Überbeglaubigung oder eine Endbeglaubigung benötigt wird, hängt davon ab, in welchem Land das Führungszeugnis verwendet werden soll.
- Bitte erfragen Sie dies vor der Beantragung bei der jeweils zuständigen Botschaft beziehungsweise konsularischen Vertretung des Landes, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Für die Bearbeitung der Anliegen ist ein Termin erforderlich.
Online-Dienst
Führungszeugnis online beantragen
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Bürgerbüro Nord
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung Öffnungszeiten „Bringen und Abholen" Montags und Dienstags: 8 bis 12 Uhr Mittwochs: 12:30 bis 15:30 Donnerstags und Freitags: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
Bürgerbüro Mitte
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch: 8 bis 15.30 Uhr nur nach Terminvereinbarung Donnerstag: 8 bis 18 Uhr nur nach Terminvereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
-
Für behördliche Zwecke:
- Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Vertretungsvollmacht bei Beantragung durch gesetzlich Vertretende
- für ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O / OE):
die vollständige Anschrift und Aktenzeichen/Verwendungszweck der Behörde - für ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE / OE):
das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers, der Einrichtung oder des Vereins, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen - gegebenenfalls Nachweis der Gebührenbefreiung (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit, Bezug von Bürgergeld, BAföG)
Alle genannten Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- gegebenenfalls Vertretungsvollmacht bei Beantragung durch gesetzlich Vertretende
- für ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O / OE):
die vollständige Anschrift und Aktenzeichen/Verwendungszweck der Behörde - für ein erweitertes Führungszeugnis (Belegart NE / OE):
das Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers, der Einrichtung oder des Vereins, dass die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen - gegebenenfalls Nachweis der Gebührenbefreiung (zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeit, Bezug von Bürgergeld, BAföG)
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
Voraussetzungen
- Vollendung des 14. Lebensjahres
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
Das Führungszeugnis kann von jeder Person beantragt werden,
-
- die mit Haupt- oder Nebenwohnung in Oldenburg gemeldet ist und
- die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so kann nur die oder der gesetzliche Vertretende den Antrag stellen.
Das Führungszeugnis kann von jeder Person beantragt werden,
-
- die mit Haupt- oder Nebenwohnung in Oldenburg gemeldet ist und
- die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
- Ist die betroffene Person geschäftsunfähig, so kann nur die oder der gesetzliche Vertretende den Antrag stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
§§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
§§ 30, 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Verfahrensablauf
Bis zum vollendeten 17. Lebensjahr kann auch der gesetzliche Vertreter die Ausstellung beantragen. Der Antrag kann nicht durch einen Dritten gestellt werden. Der Antrag wird von der zuständigen Stelle entgegengenommen und zwecks Ausstellung an das Bundeszentralregister weitergeleitet.
Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt. Ein Versand an eine andere Anschrift ist nicht möglich.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
- persönlich
- Der Antrag muss grundsätzlich persönlich in einem der Bürgerbüros gestellt werden.
- Eine Antragstellung durch Dritte (auch mit Vollmacht) ist nicht möglich.
- Ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier sind die gesetzlich Vertretenden antragsberechtigt.
- online
- Wenn Sie einen neuen elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel besitzen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dafür nutzen Sie bitte den Online-Service.
- schriftlich (nur in Ausnahmefällen)
- Sollte eine persönliche Antragstellung nicht möglich sein, kann das Führungszeugnis in Ausnahmefällen schriftlich beantragt werden.
- In diesem Fall sind in dem formlosen Antragschreiben die Personendaten (Familienname, eventuell Geburtsname, Vorname/n, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift in Oldenburg) anzugeben.
- Die Unterschrift auf dem Antragschreiben und eine Kopie des Personalausweises müssen amtlich oder öffentlich (von einer Notarin oder einem Notar) beglaubigt sein.
- Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit uns - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen.
Hinweis zur Beantragung eines Führungszeugnisses bei Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt im Ausland
- Wer im Ausland wohnt und in Deutschland keinen Wohnsitz gemeldet hat, muss den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen (dortiges Antragsformular).
- Der Antrag kann online, persönlich oder formlos per Post oder Telefax (nicht per E-Mail) gestellt werden.
- Die persönlichen Angaben und Unterschrift sind amtlich beglaubigen zu lassen.
- Weitere Informationen zur Beantragung des Führungszeugnisses aus dem Ausland erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.
Das Führungszeugnis für private Zwecke (Beleg-Art N) wird dem Antragsteller direkt per Post nach Hause gesandt. Ein Versand an eine andere Anschrift ist nicht möglich.
Das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O) wird direkt der Behörde zugesandt, die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unter Bezugnahme des Verwendungszwecks angegeben wurde. Der Antragsteller/die Antragstellerin kann verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zur Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.
- persönlich
- Der Antrag muss grundsätzlich persönlich in einem der Bürgerbüros gestellt werden.
- Eine Antragstellung durch Dritte (auch mit Vollmacht) ist nicht möglich.
- Ausgenommen sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Hier sind die gesetzlich Vertretenden antragsberechtigt.
- online
- Wenn Sie einen neuen elektronischen Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel besitzen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, das Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragen. Dafür nutzen Sie bitte den Online-Service.
- schriftlich (nur in Ausnahmefällen)
- Sollte eine persönliche Antragstellung nicht möglich sein, kann das Führungszeugnis in Ausnahmefällen schriftlich beantragt werden.
- In diesem Fall sind in dem formlosen Antragschreiben die Personendaten (Familienname, eventuell Geburtsname, Vorname/n, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift in Oldenburg) anzugeben.
- Die Unterschrift auf dem Antragschreiben und eine Kopie des Personalausweises müssen amtlich oder öffentlich (von einer Notarin oder einem Notar) beglaubigt sein.
- Es wird empfohlen, sich vor der schriftlichen Antragstellung mit uns - auch wegen der Gebührenbegleichung - in Verbindung zu setzen.
Hinweis zur Beantragung eines Führungszeugnisses bei Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt im Ausland
- Wer im Ausland wohnt und in Deutschland keinen Wohnsitz gemeldet hat, muss den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz stellen (dortiges Antragsformular).
- Der Antrag kann online, persönlich oder formlos per Post oder Telefax (nicht per E-Mail) gestellt werden.
- Die persönlichen Angaben und Unterschrift sind amtlich beglaubigen zu lassen.
- Weitere Informationen zur Beantragung des Führungszeugnisses aus dem Ausland erhalten Sie beim Bundesamt für Justiz.
Bearbeitungsdauer
14 Tage
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
Die Bearbeitungsdauer liegt bei einem Führungszeugnis bei circa ein bis zwei Wochen, bei europäischen Führungszeugnissen circa vier Wochen.
Die Bearbeitungsdauer bei einer Apostille kann bis zu acht Wochen betragen.
Die Bearbeitungsdauer liegt bei einem Führungszeugnis bei circa ein bis zwei Wochen, bei europäischen Führungszeugnissen circa vier Wochen.
Die Bearbeitungsdauer bei einer Apostille kann bis zu acht Wochen betragen.
Kosten
Gebühr 13.0 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
- 13 Euro (alle Belegarten)
Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte einzuzahlen.
Wenn das Führungszeugnis im Ausland verwendet werden soll, sind zusätzliche Gebühren zu zahlen.
Gebührenbefreiung
Das Bundesamt für Justiz bzw. das antragsannehmende Bürgerbüro der Stadt Oldenburg kann Gebührenbefreiung gewähren, wenn die antragstellende Person, zum Beispiel:
- Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder BAföG bezieht oder
- das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Bescheinigung) bei einer gemeinnützigen Organisation bzw. einem gemeinnützigen Verein benötigt wird. Hierzu zählen auch ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr.
Die Nachweise für eine Gebührenbefreiung sind bei Antragstellung mit vorzulegen. Bei der Online-Beantragung kann der Nachweis für die Gebührenbefreiung unter Schritt 3 hochgeladen werden.
Eine nachträgliche Erstattung der Gebühren ist leider nicht möglich.
- 13 Euro (alle Belegarten)
Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte einzuzahlen.
Wenn das Führungszeugnis im Ausland verwendet werden soll, sind zusätzliche Gebühren zu zahlen.
Gebührenbefreiung
Das Bundesamt für Justiz bzw. das antragsannehmende Bürgerbüro der Stadt Oldenburg kann Gebührenbefreiung gewähren, wenn die antragstellende Person, zum Beispiel:
- Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder BAföG bezieht oder
- das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit (Bescheinigung) bei einer gemeinnützigen Organisation bzw. einem gemeinnützigen Verein benötigt wird. Hierzu zählen auch ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr.
Die Nachweise für eine Gebührenbefreiung sind bei Antragstellung mit vorzulegen. Bei der Online-Beantragung kann der Nachweis für die Gebührenbefreiung unter Schritt 3 hochgeladen werden.
Eine nachträgliche Erstattung der Gebühren ist leider nicht möglich.
Hinweise (Besonderheiten)
Seit 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, ein einfaches Führungszeugnis online zu beantragen. Hierzu benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis und einem Lesegerät zum Auslesen der Ausweisdaten.
Weitere Informationen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Führungszeugnis
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 29.09.2009
Stichwörter
Bundeszentralregisterauszug, registrierte Straftaten, Führungszeugnis Erteilung einfach, Strafregisterauszug, criminal record certificate, Vorstrafen, polizeiliches Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis