Flächennutzungsplan
Beschreibung
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Grundstück überhaupt als Baugrundstück genutzt werden könnte, sollten Sie Einblick in den Flächennutzungsplan der zuständigen Stelle nehmen.
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan) der zuständigen Stelle. Er enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.
Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.
Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind.
Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im "Außenbereich" gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären.
Um für Planungssicherheit zu sorgen, ist eine Geltungsdauer für den Flächennutzungsplan von 10 bis 15 Jahren anzustreben.
Hinweise für Göttingen: Flächennutzungsplan (F-Plan oder FNP)
Als vorbereitender Bauleitplan besitzt der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter. Er stellt die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde dar, indem er die Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung zum Beispiel für Wohnen oder Gewerbe, Verkehr, Land- oder Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz und so weiter) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.
Nach dem Baugesetzbuch wird den Bürgern während des Aufstellungsverfahrens eines Flächennutzungsplans oder jederzeit möglicher Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Plans in der Regel ein zweistufiges Mitwirkungsrecht eingeräumt, um sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen: die frühzeitige Öffentlichkeitbeteiligung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die eingereichten Stellungnahmen sind von der Gemeinde mit anderen Interessen abzuwägen, bevor sie den von ihr aufgestellten Plan dem Landkreis Göttingen als höherer Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen einschließlich Begründung und Umweltbericht sind weder Rechtsansprüche, wie etwa bei einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, die aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen entstehen können, herzuleiten.
Eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger ergibt sich aus dem behördenverbindlichen Entwicklungsgebot für Bebauungspläne mit ihren gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen. Sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein. Als Beispiel: Stellt der Flächennutzungsplan einen Teilbereich als landwirtschaftliche Nutzflächen dar, darf der Bebauungsplan an dieser Stelle kein Gewerbegebiet festsetzen.
Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Vorhaben im Außenbereich, das heißt jenseits von Siedlungsflächen. Widerspricht ein gewünschtes Vorhaben hier den Darstellungen des Flächennutzungsplans, ist es aufgrund der „Beeinträchtigung öffentlicher Belange" unzulässig.
Unmittelbare Geltung kann der Flächennutzungsplan für die Zulassung von Windenergieanlagen haben. Hat die Gemeinde Standorte für Windkraftanlagen auf Grundlage eines gemeindeweiten Konzeptes dargestellt, so sind Anlagen außerhalb dieser Flächen in der Regel unzulässig.
Der Genehmigungsantrag für Flächennutzungspläne ist auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit unter der Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
Weitere Unterlagen und Informationen von der „Bauleitplanung“ bis zum „Baugenehmigungsverfahren“ sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema „Bauen und Wohnen“ auf der oben genannten Internetseite unter
www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
Als vorbereitender Bauleitplan besitzt der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter. Er stellt die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde dar, indem er die Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung zum Beispiel für Wohnen oder Gewerbe, Verkehr, Land- oder Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz und so weiter) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.
Nach dem Baugesetzbuch wird den Bürgern während des Aufstellungsverfahrens eines Flächennutzungsplans oder jederzeit möglicher Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Plans in der Regel ein zweistufiges Mitwirkungsrecht eingeräumt, um sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen: die frühzeitige Öffentlichkeitbeteiligung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die eingereichten Stellungnahmen sind von der Gemeinde mit anderen Interessen abzuwägen, bevor sie den von ihr aufgestellten Plan dem Landkreis Göttingen als höherer Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen einschließlich Begründung und Umweltbericht sind weder Rechtsansprüche, wie etwa bei einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, die aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen entstehen können, herzuleiten.
Eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger ergibt sich aus dem behördenverbindlichen Entwicklungsgebot für Bebauungspläne mit ihren gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen. Sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein. Als Beispiel: Stellt der Flächennutzungsplan einen Teilbereich als landwirtschaftliche Nutzflächen dar, darf der Bebauungsplan an dieser Stelle kein Gewerbegebiet festsetzen.
Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Vorhaben im Außenbereich, das heißt jenseits von Siedlungsflächen. Widerspricht ein gewünschtes Vorhaben hier den Darstellungen des Flächennutzungsplans, ist es aufgrund der "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" unzulässig.
Unmittelbare Geltung kann der Flächennutzungsplan für die Zulassung von Windenergieanlagen haben. Hat die Gemeinde Standorte für Windkraftanlagen auf Grundlage eines gemeindeweiten Konzeptes dargestellt, so sind Anlagen außerhalb dieser Flächen in der Regel unzulässig.
Der Genehmigungsantrag für Flächennutzungspläne ist auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit unter der Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
Weitere Unterlagen und Informationen von der "Bauleitplanung" bis zum "Baugenehmigungsverfahren" sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema "Bauen und Wohnen" auf der oben genannten Internetseite unter
www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
Online-Dienst
Flächennutzungsplan (F-Plan oder FNP)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Landkreis wird als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Er ist zudem die zuständige Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007
Stichwörter
Windenergie, Kleingärten, Biogasanlagen, Grabelandparzellen, Landwirtschaftliche Flächen, Bienenstände, Graben