Flächennutzungsplan

    Flächennutzungsplan

    Beschreibung

    Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Grundstück überhaupt als Baugrundstück genutzt werden könnte, sollten Sie Einblick in den Flächennutzungsplan der zuständigen Stelle nehmen.

    Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan (städtebauliche Rahmenplan) der zuständigen Stelle. Er enthält die von der planenden Stelle gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten, städtebaulichen Nutzungen. Zum Beispiel Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Versorgungsflächen, Flächen für den Gemeinbedarf, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen und landwirtschaftliche Nutzflächen.

    Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.

    Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind.

    Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im "Außenbereich" gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB), weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären.

    Um für Planungssicherheit zu sorgen, ist eine Geltungsdauer für den Flächennutzungsplan von 10 bis 15 Jahren anzustreben.

    Hinweise für Göttingen: Flächennutzungsplan (F-Plan oder FNP)

    Als vorbereitender Bauleitplan besitzt der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter. Er stellt die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde dar, indem er die Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung zum Beispiel für Wohnen oder Gewerbe, Verkehr, Land- oder Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz und so weiter) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.
    Nach dem Baugesetzbuch wird den Bürgern während des Aufstellungsverfahrens eines Flächennutzungsplans oder jederzeit möglicher Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Plans in der Regel ein zweistufiges Mitwirkungsrecht eingeräumt, um sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen: die frühzeitige Öffentlichkeitbeteiligung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die eingereichten Stellungnahmen sind von der Gemeinde mit anderen Interessen abzuwägen, bevor sie den von ihr aufgestellten Plan dem Landkreis Göttingen als höherer Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
    Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen einschließlich Begründung und Umweltbericht sind weder Rechtsansprüche, wie etwa bei einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, die aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen entstehen können, herzuleiten.
    Eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger ergibt sich aus dem behördenverbindlichen Entwicklungsgebot für Bebauungspläne mit ihren gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen. Sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein. Als Beispiel: Stellt der Flächennutzungsplan einen Teilbereich als landwirtschaftliche Nutzflächen dar, darf der Bebauungsplan an dieser Stelle kein Gewerbegebiet festsetzen.
    Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Vorhaben im Außenbereich, das heißt jenseits von Siedlungsflächen. Widerspricht ein gewünschtes Vorhaben hier den Darstellungen des Flächennutzungsplans, ist es aufgrund der „Beeinträchtigung öffentlicher Belange" unzulässig.
    Unmittelbare Geltung kann der Flächennutzungsplan für die Zulassung von Windenergieanlagen haben. Hat die Gemeinde Standorte für Windkraftanlagen auf Grundlage eines gemeindeweiten Konzeptes dargestellt, so sind Anlagen außerhalb dieser Flächen in der Regel unzulässig.
    Der Genehmigungsantrag für Flächennutzungspläne ist auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit unter der Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
    Weitere Unterlagen und Informationen von der „Bauleitplanung“ bis zum „Baugenehmigungsverfahren“ sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema „Bauen und Wohnen“ auf der oben genannten Internetseite unter
    www.ms.niedersachsen.de abrufbar.

    Als vorbereitender Bauleitplan besitzt der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter. Er stellt die beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde dar, indem er die Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen für das gesamte Gemeindegebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung zum Beispiel für Wohnen oder Gewerbe, Verkehr, Land- oder Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz und so weiter) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen.
    Nach dem Baugesetzbuch wird den Bürgern während des Aufstellungsverfahrens eines Flächennutzungsplans oder jederzeit möglicher Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Plans in der Regel ein zweistufiges Mitwirkungsrecht eingeräumt, um sich zur Planung zu äußern und Änderungsvorschläge einzureichen: die frühzeitige Öffentlichkeitbeteiligung und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die eingereichten Stellungnahmen sind von der Gemeinde mit anderen Interessen abzuwägen, bevor sie den von ihr aufgestellten Plan dem Landkreis Göttingen als höherer Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
    Der Flächennutzungsplan entwickelt keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen einschließlich Begründung und Umweltbericht sind weder Rechtsansprüche, wie etwa bei einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, noch Entschädigungsansprüche, die aufgrund von Bebauungsplanfestsetzungen entstehen können, herzuleiten.
    Eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger ergibt sich aus dem behördenverbindlichen Entwicklungsgebot für Bebauungspläne mit ihren gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen. Sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein. Als Beispiel: Stellt der Flächennutzungsplan einen Teilbereich als landwirtschaftliche Nutzflächen dar, darf der Bebauungsplan an dieser Stelle kein Gewerbegebiet festsetzen.
    Außerdem ergibt sich eine mittelbare Betroffenheit für die Bürger bei Vorhaben im Außenbereich, das heißt jenseits von Siedlungsflächen. Widerspricht ein gewünschtes Vorhaben hier den Darstellungen des Flächennutzungsplans, ist es aufgrund der "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" unzulässig.
    Unmittelbare Geltung kann der Flächennutzungsplan für die Zulassung von Windenergieanlagen haben. Hat die Gemeinde Standorte für Windkraftanlagen auf Grundlage eines gemeindeweiten Konzeptes dargestellt, so sind Anlagen außerhalb dieser Flächen in der Regel unzulässig.
    Der Genehmigungsantrag für Flächennutzungspläne ist auf der Internetseite des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit unter der Internet-Adresse www.ms.niedersachsen.de abrufbar.
    Weitere Unterlagen und Informationen von der "Bauleitplanung" bis zum "Baugenehmigungsverfahren" sind unter den verschiedenen Rubriken zum Thema "Bauen und Wohnen" auf der oben genannten Internetseite unter
    www.ms.niedersachsen.de abrufbar.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Göttingen

    ID: L100040_473375001

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    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022

    Technisch geändert am 30.12.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Landkreis wird als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Er ist zudem die zuständige Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan.

    Hinweise für Herzberg am Harz: Flächennutzungsplan

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Landkreis wird als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Er ist zudem die zuständige Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan.

    Den rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sowie die bisherigen Änderungen für das Gebiet der Stadt Herzberg am Harz finden Sie unter diesen DOKUMENTEN-Link:

    »Bauleitplanung - Flächennutzungsplan (PDF)»

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt. Der Landkreis wird als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Er ist zudem die zuständige Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan.

    Den rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sowie die bisherigen Änderungen für das Gebiet der Stadt Herzberg am Harz finden Sie unter diesen DOKUMENTEN-Link:

    »Bauleitplanung - Flächennutzungsplan (PDF)»

    Ansprechpartner

    Stadt Herzberg am Harz

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 30

    37412 Herzberg am Harz

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05521 8520

    Fax: 05521 852120

    E-Mail: stadt@herzberg.de

    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2022

    Technisch geändert am 16.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Landkreis Göttingen - Fachbereich Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Reinhäuser Landstraße 4

    37083 Göttingen

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2023

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Hinweise für Herzberg am Harz: Flächennutzungsplan

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Herzberg am Harz: Flächennutzungsplan

    Die Bauleitplanung ist das zentrale städtebauliche Gestaltungsinstrument.
    Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
    Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs.5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

    Hieraus ergeben sich vier allgemeine Leitsätze:

    Die Bauleitpläne sollen


    • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten,
    • eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleiten,
    • dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,
    • dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu sichern.



    Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.
    Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.

    Die Bauleitplanung ist das zentrale städtebauliche Gestaltungsinstrument.
    Die Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten.
    Die Bauleitpläne sollen nach § 1 Abs.5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.

    Hieraus ergeben sich vier allgemeine Leitsätze:

    Die Bauleitpläne sollen


    • eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten,
    • eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleiten,
    • dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern,
    • dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu sichern.



    Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen.
    Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Herzberg am Harz: Flächennutzungsplan

    Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt durch Darstellungen ein gemeindeumfassendes Bodennutzungskonzept dar.

    Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und beschränkt sich auf die Grundzüge der beabsichtigen Bodennutzung (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für Landwirtschaft etc.).
    Als vorbereitender Bauleitplan entwickelt der Flächennutzungsplan noch keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Diese ergeben sich erst aus dem Entwicklungsgebot für Bebauungspläne, sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden.

    Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan stellt durch Darstellungen ein gemeindeumfassendes Bodennutzungskonzept dar.

    Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und beschränkt sich auf die Grundzüge der beabsichtigen Bodennutzung (Wohnen, Gewerbe, Verkehr, Flächen für Landwirtschaft etc.).
    Als vorbereitender Bauleitplan entwickelt der Flächennutzungsplan noch keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Diese ergeben sich erst aus dem Entwicklungsgebot für Bebauungspläne, sie müssen aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt werden.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Hinweise für Herzberg am Harz: Flächennutzungsplan

    Es müssen keine Fristen beachtet werden

    Es müssen keine Fristen beachtet werden

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise für Herzberg am Harz: Flächennutzungsplan

    Es fallen keine Gebühren an.

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Herzberg am Harz: Flächennutzungsplan

    Den rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sowie die bisherigen Änderungen für das Gebiet der Stadt Herzberg am Harz finden Sie in der folgenden Dokumenten (PDF) und in GEOPortal des Landkreises Göttingen.

    Den rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan sowie die bisherigen Änderungen für das Gebiet der Stadt Herzberg am Harz finden Sie in der folgenden Dokumenten (PDF) und in GEOPortal des Landkreises Göttingen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch vor 2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Grabelandparzellen, Landwirtschaftliche Flächen, Windenergie, Biogasanlagen, Bienenstände, Kleingärten, Graben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024