Grenzfeststellung
Ist Ihnen der Verlauf Ihrer Flurstücksgrenze nicht bekannt oder finden Sie an Ihrer Flurstücksgrenze Grenzzeichen nicht, so können Sie eine Grenzfeststellung beantragen.
Beschreibung
Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können
- ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
- ein unklarer Grenzverlauf,
- eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
- eine geplante Einfriedung
sein.
Online-Dienst
Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort
Zuständigkeit
Die Grenzfeststellung vor Ort kann
- durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
- durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)
durchgeführt werden.
Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.
Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg - Katasteramt Brake
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: null
Anzahl: 0
Gebühren: ja
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag: 8:00 - 15:30 Uhr Freitag und vor Feiertagen sowie am 23. und 30. Dezember: 8:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:
- formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten
Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:
- formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten
Formulare
Formulare erforderlich: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie
- Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
- eine erbbauberechtigte Person
- eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.
Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.
Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).
Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.
Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.
Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.
Fristen
Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden.
Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate.
Kosten
Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).
Die Kosten sind abhängig:
- von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
- vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
- von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.
Hinweise (Besonderheiten)
Bemerkungen
Falls die festzustellenden Grenzpunkte schon mit einer guten Genauigkeit vermessen wurden, können die Punkte auch mithilfe einer Amtlichen Grenzauskunft angezeigt werden.
Hierbei findet kein Verwaltungsverfahren statt und es werden keine dauerhaften Grenzzeichen eingebracht. Eine Amtliche Grenzauskunft ist in der Regel deutlich kostengünstiger als eine Grenzfeststellung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport (MI), Referat 44
Stichwörter
vermessen, Grenzpunkt, Katasteramt, Grenzstreit, Grenzmarke, Grundstücksvermarktung, Kataster, Grenzstein, Grenzwiederherstellung, Vermessungsantrag, Parzelle, Grenze, Grenzzeichen, Vermessung, Ausmessung, Bauantrag, Flurstücksvermessung, Flurstück, Grenzermittlung, Grundstück vermessen, Vermessungswesen, Grundstücksgrenze, abmarken, Baugrundstücke, Flurstücksgrenze, LGLN, ausmessen, Flurstücksparzellierung, Baugrundstück, Abmarkung, Grenzvermessung, Katastervermessung