Flurstücksgrenze Feststellung

    Grenzfeststellung

    Ist Ihnen der Verlauf Ihrer Flurstücksgrenze nicht bekannt oder finden Sie an Ihrer Flurstücksgrenze Grenzzeichen nicht, so können Sie eine Grenzfeststellung beantragen.

    Beschreibung

    Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können

    • ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
    • ein unklarer Grenzverlauf,
    • eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
    • eine geplante Einfriedung

    sein.

    Online-Dienst

    Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt

    ID: L100040_453626776

    Beschreibung

    Vermessungssammelantrag des LGLN

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Benutzername/Passwort

    Version

    Technisch erstellt am 16.05.2022 (von: Intrup, Sarah)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Grenzfeststellung vor Ort kann

    • durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
    • durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)

    durchgeführt werden.

    Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion Aurich - Katasteramt Leer

    Adresse

    Hausanschrift

    Westerende 2-4

    26789 Leer (Ostfriesland)

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 8008-0

    Fax: 0491 8008-80

    E-Mail: Katasteramt-LER@lgln.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 21.07.2009 (von: Dieter Lohrengel)

    Technisch geändert am 01.12.2021 (von: Intrup, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:

    • formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten

    Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:

    • formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten

    Formulare

    Formulare erforderlich: Nein

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt    

    Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie

    • Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
    • eine erbbauberechtigte Person
    • eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
    • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

    sind.

    Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.

    Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.

    Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
    Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).

    Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.

    Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.

    Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.

    Fristen

    Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden.

    Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.

    Bearbeitungsdauer

    Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate.

    Kosten

    Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

    Die Kosten sind abhängig:

    • von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
    • vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
    • von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    Falls die festzustellenden Grenzpunkte schon mit einer guten Genauigkeit vermessen wurden, können die Punkte auch mithilfe einer Amtlichen Grenzauskunft angezeigt werden.

    Hierbei findet kein Verwaltungsverfahren statt und es werden keine dauerhaften Grenzzeichen eingebracht. Eine Amtliche Grenzauskunft ist in der Regel deutlich kostengünstiger als eine Grenzfeststellung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Sport (MI), Referat 44

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    vermessen, Grenzpunkt, Katasteramt, Grenzstreit, Grenzmarke, Grundstücksvermarktung, Kataster, Grenzstein, Grenzwiederherstellung, Vermessungsantrag, Parzelle, Grenze, Grenzzeichen, Vermessung, Ausmessung, Bauantrag, Flurstücksvermessung, Flurstück, Grenzermittlung, Grundstück vermessen, Vermessungswesen, Grundstücksgrenze, abmarken, Baugrundstücke, Flurstücksgrenze, LGLN, ausmessen, Flurstücksparzellierung, Baugrundstück, Abmarkung, Grenzvermessung, Katastervermessung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)