Sonn- und FeiertagsausnahmenOnline erledigen

    Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

    Beschreibung

    An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe. Es sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Geschützt wird umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet ist. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen.

    Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:

    • Neujahrstag,
    • Karfreitag,
    • Ostermontag,
    • der 1. Mai,
    • Himmelfahrtstag,
    • Pfingstmontag,
    • der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
    • der 31. Oktober, als Reformationstag,
    • 1. Weihnachtstag,
    • 2. Weihnachtstag.

    Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der zweite Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Stadt Gifhorn

    ID: L100040_502423345

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Bei Ausnahmen, die sich über das Gebiet der zuständigen Stelle hinaus erstrecken, tritt an deren Stelle die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde, d.h. der Landkreis und das Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport.

    Ansprechpartner

    Stadt Gifhorn - Fachbereich 32 - Ordnung - Fachteam Bürger

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    38518 Gifhorn

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag: 8:30 - 12:30 Uhr Montag bis Donnerstag: 13:30 - 17:00 Uhr Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr Samstag: 8.30 - 12:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminabsprache)

    Kontakt

    Fax: 05371 88-258

    Telefon Festnetz: 05371 88-141

    E-Mail: buergerbuero@stadt-gifhorn.de

    Version

    Technisch geändert am 14.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

    Adresse

    Hausanschrift

    Lavesallee 6

    30169 Hannover

    Kontakt

    Fax: +49 511 1206555

    Telefon Festnetz: +49 511 1206258

    E-Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Gifhorn - Fachbereich 32 - Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    38518 Gifhorn

    Kontakt

    Fax: 05371 88-258

    Telefon Festnetz: 05371 88-134

    E-Mail: ordnung@stadt-gifhorn.de

    Version

    Technisch geändert am 26.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Gifhorn: Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

    - Personalausweis

    - Angabe des Datums und des Zeitraums der beantragten Ausnahme

    - Grund für die beantragte Ausnahme (ausreichender Sachgrund muss gegeben sein, der den Schutz der Sonn- und Feiertage aushebeln kann)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Gifhorn: Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

    § 14 NFeiertagsG

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Gifhorn: Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

    Gem. lfd. Nr. 30 des Kostentarifs zu § 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 30 und 300 €. 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 28.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sonntagsruhe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de