Führung von Gesundheitsfachberufsbezeichnungen Erlaubnis

    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung

    Beschreibung

    Das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufs- bzw. Weiterbildungsbezeichnung in den sogenannten Gesundheitsfachberufen aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder für die Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung bei folgenden Berufen zuständig (abschließende Aufzählung):

    - Altenpfleger/-in
    - Anästhesietechnische/r Assistent/-in
    - Diätassistent/-in
    - Ergotherapeut/-in
    - Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
    - Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
    - Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen – Familiengesundheitspflege
    - Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
    - Fachkraft für onkologische Pflege
    - Fachkraft für psychiatrische Pflege
    - Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
    - Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege
    - Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
    - Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
    - Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
    - Hebamme/Entbindungspfleger
    - Logopäde/Logopädin
    - Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in
    - Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
    - Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
    - Medizinisch-technische/r Assistent/-in in der Funktionsdiagnostik
    - Operationstechnische/r Assistent/-in
    - Orthoptist/-in
    - Pflegefachmann/Pflegefachfrau
    - Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
    - Physiotherapeut/-in
    - Podologe/Podologin

    Für Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung, im Ausland abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildungen, der Ausstellung von Bescheinigungen zur Verwendung im Ausland, dem Verlust von Berufs- oder Weiterbildungsurkunden oder der Anzeige von Dienstleistungserbringungen wenden Sie sich gerne an uns.

    Hinweise für Stade: Gesundheitsfachberufe: Hebammen

    Allgemeine Informationen

    Medizinalberufeaufsicht

    Mit Inkrafttreten des Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wurde die Medizinalberufeaufsicht des Gesundheitsamtes aufgehoben.

    Die Aufsicht durch das Gesundheitsamt besteht somit nur noch für die Heilpraktiker und die Hebammen, da diese in den Spezialgesetzen (Heilpraktikergesetz und Nds. Hebammengesetz) geregelt ist.


    Hebammenwesen

    Für Hebammen besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht.

    Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

    Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

    Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

      • den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen
      • die Beschäftigungsart und deren Änderungen
      • den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie deren Änderungen
      • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten
      • alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen
      • die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
      • jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
      • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises und

    • die Beendigung der Berufsausübung


    Für die jährlichen Meldungen wurde vom Nds. Ministerium ein Meldebogen entworfen, der jeweils für das vorangegangene Jahr bis zum 31.01. des laufenden Jahres ausgefüllt und dem Gesundheitsamt zugeleitet wird.



    Allgemeine Informationen

    Medizinalberufeaufsicht

    Mit Inkrafttreten des Nds. Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) wurde die Medizinalberufeaufsicht des Gesundheitsamtes aufgehoben.

    Die Aufsicht durch das Gesundheitsamt besteht somit nur noch für die Heilpraktiker und die Hebammen, da diese in den Spezialgesetzen (Heilpraktikergesetz und Nds. Hebammengesetz) geregelt ist.


    Hebammenwesen

    Für Hebammen besteht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufes (NHebG) vom 19.02.2004 eine Fortbildungs- und Meldepflicht.

    Das Gesundheitsamt überwacht die Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten der Hebammen. Die Hebammen haben dem Gesundheitsamt jederzeit auf Verlangen Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit zu geben, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

    Sie sind verpflichtet, sich über die für die Ausübung ihres Berufes geltenden Vorschriften zu unterrichten und in höchstens dreijährigem Abstand an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

    Hebammen haben dem Gesundheitsamt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

      • den Beginn der Berufsausübung und dabei die Berufsurkunde vorzulegen
      • die Beschäftigungsart und deren Änderungen
      • den Ort und die Anschrift der beruflichen Niederlassung sowie deren Änderungen
      • die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten
      • alle drei Jahre die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsveranstaltungen
      • die Anzahl der jährlich geleiteten außerklinischen Geburten einschließlich der außerklinisch begonnenen, aber in einer Klinik beendeten Geburten
      • jährlich die Teilnahme an der Qualitätssicherung für außerklinische Geburtshilfe, Schwangerschaftsbetreuung und Wochenpflege
      • das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung unter Vorlage einer Kopie des Versicherungsnachweises und

    • die Beendigung der Berufsausübung


    Für die jährlichen Meldungen wurde vom Nds. Ministerium ein Meldebogen entworfen, der jeweils für das vorangegangene Jahr bis zum 31.01. des laufenden Jahres ausgefüllt und dem Gesundheitsamt zugeleitet wird.



    Online-Dienst

    Erlaubniserteilung - Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen

    ID: L100040_379554235

    Beschreibung

    https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/44 ersetzt durch https://www.navo.niedersachsen.de/navo2/go/a/8347?c=bc am 12.2.2024 "Feststellung der Gleichwertigkeit von Gesundheitsfachberufen für EU-Staatsangehörige" ersetzt durch "Erlaubniserteilung - Feststellung der Gleichwertigkeit - Dienstleistungserbringung in Gesundheitsfachberufen" für "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung"

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 07.08.2019 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    zuständige Stelle

    1. Nds. Landesamt für Soziales, Jugend & Familie
      Auf der Hude 2
      21339 Lüneburg
      Telefon: 04131 – 15 – 0
      Telefax: 04131-15-3296
      E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de
      www.soziales.niedersachsen.de
      Telefonische Erreichbarkeiten nur montags bis donnerstags zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr - freitags und an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen nur zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr. Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Auf der Hude 2

    21339 Lüneburg

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 13.09.2007 (von: Kai Haßelmeyer)

    Technisch geändert am 16.05.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Hinweise für Stade: Gesundheitsfachberufe: Hebammen

    Die jährlichen Meldungen der Hebammen sind dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten.

    Die jährlichen Meldungen der Hebammen sind dem Gesundheitsamt spätestens zum 31.01. des Folgejahres zuzuleiten.

    Kosten

    Sie erhalten einen entsprechenden Gebührenbescheid. Es fallen unterschiedliche Gebühren an:

    - Eine Erlaubniserteilung kostet Sie gemäß der Niedersächsischen Gebührenordnung immer 53,00 Euro.
    - Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland oder Ersatzerlaubnisse werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Sie müssen mit Kosten zwischen 53,00 und 100,00 Euro rechnen.
    - Haben Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung im Ausland absolviert fallen zusätzliche Gebühren für die Gleichwertigkeitsprüfung (Feststellungsbescheid) an. Die Höhe der Gebühr für einen Feststellungsbescheid richtet sich immer nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Bei einer Feststellung einer automatischen "EU-Gleichwertigkeit" nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes oder Hebammengesetzes müssen Sie mit Kosten von ca. 60,- Euro rechnen. Nur für den Bereich der Pflege: Bei einer freiwilligen Verzichtserklärung betragen die Kosten für einen Feststellungsbescheid ca. 100,- Euro. In allen anderen Verfahren müssen Sie mit Kosten in Höhe von ca. 200,- Euro rechnen. Damit Ihre Ausbildung inhaltlich bewertet werden kann, können externe fachliche Gutachten erforderlich sein. Die zentrale Gutachtenstelle in Bonn erhebt derzeit pro Gutachten eine Gebühr in Höhe von 515,- Euro. Diese Kosten werden durch uns verauslagt, müssen von Ihnen aber – zusätzlich zu den Gebühren des Feststellungsbescheides – erstattet werden.

    Bitte beachten Sie, dass Bearbeitungsgebühren auch bei einer Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages ganz oder teilweise anfallen können. Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands und existiert auch keine Rechnungsadresse in Deutschland, müssen Sie damit rechnen, dass die Auslagen für erforderliche Gutachten sowie die ungefähren Kosten des Verfahrens durch Sie im Voraus zu entrichten sind und eine Antragsbearbeitung erst nach Zahlungseingang erfolgen wird. Kosten für Übersetzungen, Ausgleichsmaßnahmen etc. sind ebenfalls durch Sie zu tragen, können von uns aber nicht beziffert werden.

    Gebühr ab 53.0 EUR bis 100.0 EUR

    Weitere Informationen

    Hinweise für Stade: Gesundheitsfachberufe: Hebammen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 03.05.2013

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Pharmazeutisch-technische Assistentin, Pharmazeutisch-technischer Assistent, Logopäde, Hebamme, Logopädin, Krankenschwester, Podologe, Krankenpflegerin, Masseur und medizinischer Bademeister, Lehrkraft für das Hebammenwesen, Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, Fachkraft für operative und endoskopische Pflege, Gesundheitspflegerin, Fachkraft für psychiatrische Pflege, Physiotherapeutin, Fachkraft für onkologische Pflege, Kinderkrankenpflegerin, Medizinisch-technischer Radiologieassistent, Fachkraft für Leistungsaufgaben in der Pflege, Pflegedienstleiterin, Lehrkraft für Pflege, Fachkraft für ambulante Pflege, Orthoptistin, Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege, Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, Diätassistent, Altenpflegerin, Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung, Heilerziehungspflegerin, Podologin, Masseurin und medizinische Bademeisterin, Ergotherapeutin, Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, Medizinisch-technische Radiologieassistentin, Entbindungspfleger, Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)