Elterngeld beantragen
Wenn Sie Ihr Kind nach der Geburt betreuen, gleicht das Elterngeld einen Teil des wegfallenden Einkommens aus.
Beschreibung
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus
ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus unterstützen Sie besonders, wenn Sie sich Erwerbs- und Familienarbeit nach der Geburt partnerschaftlich teilen.
Auch wenn Sie alleinerziehend sind, können Sie die verschiedenen Varianten beantragen. Für Adoptivkinder und Kinder in Adoptionspflege ist ebenfalls Elterngeld möglich.
Sie können als Eltern selbst entscheiden, wer für welchen Zeitraum das Elterngeld in Anspruch nimmt. Im Antrag müssen Sie angeben, für welche Lebensmonate Ihres Kindes Sie Elterngeld beantragen möchten, und welche Elterngeld-Variante Sie wählen.
Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet. Die Berechnung richtet sich nach dem Einkommen, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag. Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich. Beim ElterngeldPlus sind es mindestens 150,00 EUR monatlich.
Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen.
Hinweise für Osterholz: Elterngeld
Das Elterngeld wird an die Eltern für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil muss für mindestens zwei (Lebens)Monate und kann höchstens für zwölf (Lebens)Monate des Kindes allein Elterngeld beziehen.
Weiterhin ist Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld für insgesamt 14 Monate, dass bei einem Elternteil für mindestens zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens zu verzeichnen ist.
Das Elterngeld beträgt maximal 1.800,00 Euro im Monat mindestens aber 300,00 Euro.
Für jedes Mehrlingsgeschwisterkind erhöht sich das Elterngeld um 300,00 € bzw. das Elterngeld Plus um 150,00 Euro monatlich.
Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000,00 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000,00 Euro hatten.
Das Elterngeld wird grundsätzlich berechnet aus dem Erwerbseinkommen, dass in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt wird, bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden ändert sich der Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr vor der Geburt.
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Das Elterngeld wird an die Eltern für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil muss für mindestens zwei (Lebens)Monate und kann höchstens für zwölf (Lebens)Monate des Kindes allein Elterngeld beziehen.
Weiterhin ist Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld für insgesamt 14 Monate, dass bei einem Elternteil für mindestens zwei Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens zu verzeichnen ist.
Das Elterngeld beträgt maximal 1.800,00 Euro im Monat mindestens aber 300,00 Euro.
Für jedes Mehrlingsgeschwisterkind erhöht sich das Elterngeld um 300,00 € bzw. das Elterngeld Plus um 150,00 Euro monatlich.
Alleinerziehende, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000,00 Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Elternpaare entfällt der Elterngeldanspruch, wenn sie im letzten Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000,00 Euro hatten.
Das Elterngeld wird grundsätzlich berechnet aus dem Erwerbseinkommen, dass in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt wird, bei Selbstständigen/Gewerbetreibenden ändert sich der Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr vor der Geburt.
Einnahmen, die nicht im Inland versteuert werden oder nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt sind, werden nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt.
Online-Dienste
Elterngeld (extern)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
ElterngeldDigital
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Hinweise für Osterholz: Elterngeld
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei dem Landkreis, in dem die Eltern ihren Wohnsitz haben und muss schriftlich beantragt werden
Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration erhältlich.
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei dem Landkreis, in dem die Eltern ihren Wohnsitz haben und muss schriftlich beantragt werden
Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration erhältlich.
Ansprechpartner
Sachgebiet Elterngeld
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Dienstags 8 - 18 Uhr Mittwochs 8 - 12 Uhr Donnerstags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr Freitags 8 - 12 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schnibbe
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstabenbereich: L - U
Fax: 04791 930-112362
E-Mail: Elterngeld@landkreis-osterholz.de
Telefon Festnetz: 04791 930-2362
Frau Abraham
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstabenbereich: E - K
Fax: 04791 930-2699
E-Mail: Elterngeld@landkreis-osterholz.de
Telefon Festnetz: 04791 930-2363
Frau Hagenbeck
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstabenbereich: A - D
E-Mail: Elterngeld@landkreis-osterholz.de
Telefon Festnetz: 04791 930-2361
Fax: 04791 930-112361
Frau Kintrup
Zuständig für
- Sonstiges: Buchstabenbereich: V - Z
Fax: 04791 930-112364
E-Mail: Elterngeld@landkreis-osterholz.de
Telefon Festnetz: 04791 930-2364
Formulare
Antrag auf Elterngeld gültig für Geburten bis zum 31.03.2024
Einheitlicher Elterngeldantrag, gültig für Geburten bis zum 31.03.2024
Antrag auf Elterngeld gültig für Geburten ab dem 01.04.2024
Einheitlicher Alterngeldantrag, gültig für Geburten ab dem 01.04.2024
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (in Ausnahmefällen gegebenenfalls anderes geeignetes Dokument)
Gegebenenfalls weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Aufenthaltstitel
- Nachweis über Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
- Nachweise zum Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum
- Erklärung über voraussichtliches Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum
- Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld und Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- sonstige Nachweise über Einnahmen im Bezugszeitraum
Je nach Ihrer individuellen Situation können Art und Umfang der Unterlagen variieren. Ebenso kann es Unterschiede zwischen den Elterngeldstellen geben. Prüfen Sie daher Ihre Antragsunterlagen auf weitere Hinweise. Bei Fragen können Sie Ihre zuständige Elterngeldstelle kontaktieren.
Hinweise für Osterholz: Elterngeld
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: teilweise (je nach Bundesland)
Hinweise für Osterholz: Elterngeld
- Elterngeld - Erklärung für Selbstständige
- Elterngeld - Arbeitgeberbescheinigung
- Elterngeld - Verdienstbescheinigung
- Antrag auf Elterngeld gültig für Geburten ab dem 01.04.2024
Einheitlicher Alterngeldantrag, gültig für Geburten ab dem 01.04.2024
- Elterngeld - Datenschutzerklärung
- Elterngeld - Arbeitgeberbescheinigung
- Elterngeld - Erklärung für Selbstständige
- Antrag auf Elterngeld gültig für Geburten ab dem 01.04.2024Einheitlicher Alterngeldantrag, gültig für Geburten ab dem 01.04.2024
- Elterngeld - Verdienstbescheinigung
- Elterngeld - Datenschutzerklärung
Voraussetzungen
Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
- Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
- Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Sie sind entweder gar nicht erwerbstätig oder in der Regel nicht mehr als 32 Stunden pro Woche.
- Bei der Grenze von 32 Stunden pro Woche gibt es mehrere Besonderheiten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
- Bei Geburt bis zum 31. März 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 250.000 EUR. Bei Elternpaaren liegt die Grenze in der Regel bei 300.000 EUR.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2024: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 200.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
- Bei Geburt ab dem 1. April 2025: Ihr zu versteuerndes Einkommen lag nicht über 175.000 EUR. Diese Grenze gilt für Alleinerziehende sowie für Elternpaare.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie in Ihrem Elterngeld-Bescheid. - Klage vor dem Sozialgericht
Verfahrensablauf
Das Elterngeld muss schriftlich nach Geburt des Kindes beantragt werden.
Hinweise, Erläuterungen und Anträge sowie die für den Wohnort zuständige Elterngeldstelle sind auch auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung erhältlich.
Fristen
Sie können den Elterngeld-Antrag erst nach der Geburt stellen.
Den Antrag stellen Sie am besten innerhalb der ersten 3 Lebensmonate Ihres Kindes, denn Elterngeld wird maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt.
Hinweise für Osterholz: Elterngeld
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
Auskunft erhalten Sie bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, können Sie sich an die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Weitere Informationen
- Informationen zum Elterngeld auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
- Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Hinweise für Osterholz: Elterngeld
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.01.2023
Stichwörter
Basis Elterngeld, Elterngeld beantragen, Bundeserziehungsgeld, Parnterschaftsbonusmonate, Basis-Elterngeld, Elternzeit, Partnerschaftsbonus, Basiselterngeld, Partnermonate, Elterngeldantrag, Erziehungsgeld, ElterngeldPlus