Bestattung AnmeldungOnline erledigen

    Bestattung anmelden

    Jede Leiche muss bestattet werden. Die Beisetzung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden.

    Beschreibung

    In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen  von den Angehörigen oder von einem Bestattungsunternehmen angemeldet.  Je nach Region können Sie wählen zwischen

    • Erdbestattung
    • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
    • Anonyme Bestattung

    Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen die gesetzliche Friedhofspflicht.

    Für die Bestattung haben in folgender Reihenfolge zu sorgen:

    • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
    • Kinder
    • Enkelkinder
    • Eltern
    • Großeltern
    • Geschwister

    Sorgt niemand für die Bestattung, so hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständige Gemeinde  die Bestattung zu veranlassen.

    Hinweise für Sehnde: Bestattung

    Allgemeine Informationen

    Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Erdbestattungen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sind innerhalb von zwei Monaten nach der Einäscherung beizusetzen. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen in Niedersachsen gesetzliche Friedhofspflicht.

    Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt stellt nach der Leichenschau eine Todesbescheinigung aus, welche dem Standesamt der Stadt Sehnde zuzuleiten ist.

    Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

    • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
    • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder)
    • Vorfahren (Eltern, Großeltern)
    • Geschwister

    Veranlasst keine dieser Personen die Bestattung, so hat die zuständige Stelle des Sterbe- oder Auffindungsortes für die Bestattung zu sorgen; in diesem Fall bestimmt sie über Art und Ort der Bestattung.



    Online-Dienste

    Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist beantragen

    ID: L100040_526011503

    Beschreibung

    Vor Ablauf der Ruhezeit kann auf Antrag der / des Nutzungsberechtigten die vorzeitige Einebnung durch die Stadt Sehnde erfolgen. Die Fläche der Grabstätte wird daraufhin mit Rasen eingesät und bis zum Ablauf der Ruhezeit durch die Stadt Sehnde oder ihren Beauftragten gepflegt. Die Kosten der Pflege sind pauschal gemäß der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sehnde von dem / der Inhaber*in des Grabbriefes oder des Nutzungsrechts zu tragen.

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Genehmigung eines Grabmals beantragen

    ID: L100040_526011504

    Beschreibung

    Die Errichtung von Grabmalen und jede bauliche Veränderung an einer Grabstelle bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Sehnde. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind von der nutzungsberechtigten Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Übertragung des Nutzungsrechtes einer Grabstätte beantragen

    ID: L100040_526011505

    Beschreibung

    Gemäß § 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Sehnde muss die erwerbende Person schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend aufgelisteten Personenkreises eine nachfolgende Person (Volljährigkeit vorausgesetzt) im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Vorerwerb einer Grabstätte beantragen

    ID: L100040_526011506

    Beschreibung

    Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Sehnde. An ihnen können Rechte nur nach der Friedhofssatzung der Stadt Sehnde erworben werden.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich

    • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
    • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
    • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
    • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
    •  für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Hinweise für Sehnde: Bestattung

    Bitte wenden Sie sich zuerst an ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl. Anschließend wenden Sie sich bitte an die Friedhofsverwaltung der Stadt Sehnde bzgl. der Grabauswahl auf einem städtischen Friedhof.

    Ansprechpartner

    Für Sehnde wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Für die Bestattung

    • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
    • ggf. Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft bei nicht natürlicher Todesursache

    Im Falle einer Urnenbestattung:

    • Bescheinigung über die zweite Leichenschau vor Kremierung

    Im Falle einer Beförderung vom oder ins Ausland:

    • Die Beförderung einer Leiche aus dem Ausland nach Niedersachsen darf nur nach Vorlage eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen Dokuments erfolgen.
    • Für die Beförderung einer Leiche von Niedersachsen an einen Ort außerhalb Niedersachsens stellt die untere Gesundheitsbehörde auf Antrag einen Leichenpass aus.

    Hinweise für Sehnde: Bestattung

    Voraussetzungen

    Sie wollen eine verstorbene Person bestatten lassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es gibt keinen Rechtsbehelf.

    Fristen

    Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.

    Hinweise für Sehnde: Bestattung

    Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren.

    Kosten

    Die Anmeldung selbst ist kostenlos. Es fallen Gebühren an für

    • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
    • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
    • weitere notwendige Amtshandlungen,
    • Ausstellung eines Leichenpasses

    Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

    Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Sehnde: Bestattung

    • Kosten für den Bestatter, ggf. Steinmetz, Gärtner, u. ä.
    • Kosten/Gebühren der Stadt Sehnde

    Sorgt die zuständige Stelle für die Bestattung, haften die Bestattungspflichtigen für die dabei entstandenen Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Friedhofsträger können in Niedersachsen nur sein:

    • Gemeinden
    • Kirchen, Kirchengemeinden
    • andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, wenn sie Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind

    Manche Gemeinden oder von ihnen beauftragte Firmen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
    Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

    Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
    Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.

    Hinweise für Sehnde: Bestattung

    Das Nutzungsrecht kann zu einem beliebigen Zeitpunkt auf eine andere Person übertragen werden. Bitte nutzen Sie dafür gerne das Formular zur Übertragung des Nutzungsrechts.

    Änderungen (wie z. B. Umzug, Namensänderungen, Tod einer/s Nutzungsberechtigten) müssen der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitgeteilt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen) am 20.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 26.03.2024

    Stichwörter

    Feuerbestattung, Bestattung, Eintritt des Todes, Bestattungsunternehmen, Beisetzung, Erdbestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation