Beistandschaft durch das JugendamtOnline erledigen

    Beistandschaft

    Beschreibung

    Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Jugendamtes.


    Eine Beistandschaft kann eingerichtet werden für

    • die Feststellung der Vaterschaft oder

    • die Geltendmachung des Kindesunterhalts.

    Hinweise für Osnabrück: Beistandschaft

    Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Osnabrück haben, ist die Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen des Landkreises Osnabrück für Ihre Angelegenheiten zuständig. Sollten Sie in der Stadt Osnabrück wohnen,  wenden Sie sich bitte an das dortige Jugendamt.

    Für Ihr Anliegen, das Sie bei der Abteilung Beistandschaften/Unterhaltsangelegenheiten/Beurkundungen zu erledigen haben, benötigen Sie einen persönlichen Termin.  So vermeiden Sie unnötige Anfahrtswege, Sie wissen, welche Unterlagen Sie benötigen, Sie kommen zum vereinbarten Termin und warten nur so lange, wie es zur Erledigung Ihrer Angelegenheiten erforderlich ist.

    Terminanfrage Beurkundung Unterhaltsverpflichtung, Vaterschaftsanerkennung und/oder gemeinsame Sorgeerklärung

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Osnabrück

    ID: L100040_485338787

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Hinweise für Osnabrück: Beistandschaft

    Bitte beachten Sie, dass dieser Bereich zurzeit mittwochs telefonisch nicht erreichbar ist.

    Ansprechpartner

    Landkreis Osnabrück - Fachdienst 3 Jugend

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Schölerberg 1

    49082 Osnabrück

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 10  Gebühren: nein
    • Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 80  Gebühren: nein
    • Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0541 501-3194

    Fax: 0541 501-4402

    E-Mail: jugend@landkreis-osnabrueck.de

    Kontaktperson

    • Team Beistandschaften

      Telefon Festnetz: 0541 501-1160

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 11.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt.

    Antragsberechtigt ist

    • der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht,

    • bei Eltern, die die gemeinsame elterliche Sorge haben, der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    • die werdende Mutter (oder deren Vertreter, wenn die Mutter geschäftsunfähig ist), wenn das Kind noch nicht geboren ist.

    Hinweise für Osnabrück: Beistandschaft

    Es empfiehlt sich, zunächst ein persönliches Beratungsgespräch beim Jugendamt in Anspruch zu nehmen.

    Fristen

    Mit Eingang des Antrages wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.
    Die Beistandschaft endet, sobald der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

    Hinweise für Osnabrück: Beistandschaft

    Die Beistandschaft kann jederzeit - auch bereits vor Geburt - bis zur Volljährigkeit beantragt werden.

    Wird dem antragstellenden Elternteil das Sorgerecht entzogen oder wird das Kind bei gemeinsamen Sorgerecht nicht mehr vom Antragsteller betreut, endet die Beistandschaft kraft Gesetzes.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Osnabrück: Beistandschaft

    Beim Jugendamt sind Beurkundungen zum Unterhalt (Unterhaltsverpflichtung für minderjährige und volljährige Kinder sowie Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter) kostenfrei möglich.

    Für Beurkundungen in anderen Bereichen:

    Vaterschaftsfeststellung

    Gemeinsames Sorgerecht

    Unterhaltsbeurkundung (urkundliche Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung)

    Weitere Informationen erhalten Sie unter:

    https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/die-beistandschaft-73974

    Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg und Düsseldorfer Tabelle: http://www.olg-oldenburg.de/

    Beim Jugendamt sind Beurkundungen zum Unterhalt (Unterhaltsverpflichtung für minderjährige und volljährige Kinder sowie Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Kindesmutter) kostenfrei möglich.

    Bemerkungen

    Hinweise für Osnabrück: Beistandschaft

    Informationen zum Unterhalt:

    Wenn die Eltern nicht in einem Haushalt leben, kann der betreuende und sorgeberechtigte Elternteil die Beratung und Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen.

    Ein Kind hat gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, Anspruch auf Unterhalt. Dies setzt voraus, dass das Kind nicht in der Lage ist, sich aus eigenen Einkünften und Vermögen angemessen zu unterhalten. Darüber hinaus muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein. Die Leistungsfähigkeit ist gegeben, wenn der Unterhaltspflichtige den Berechtigten finanziell unterstützen kann, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.

    Falls erforderlich, kann der betreuende und sorgeberechtigte Elternteil zur gerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche für das Kind die Einrichtung einer Beistandschaft beim Jugendamt beantragen.

    Auch volljährige Kinder haben bis zu ihrem 21. Lebensjahr beim Jugendamt Anspruch auf Beratung und Unterstützung hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs. Für sie kann anhand der Einkommensunterlagen beider Elternteile der Anspruch berechnet werden. In diesen Fällen wird das Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

    Auch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter hat einen Anspruch auch Unterhalt aus Anlass der Kinderbetreuung. Das Jugendamt kann die Mutter bei der Geltendmachung dieses Anspruchs beraten und unterstützen.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 27.12.2007

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de