Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.
Beschreibung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Hinweise für Wedemark: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen
Wer nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, so weit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit - erbracht wird.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Mit anderen Worten: Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass er einen angemessenen Beruf ausüben und möglichst unabhängig von Pflege leben kann.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
- Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen: Dies sind z. B. Fördermaßnahmen im Rahmen der Betreuung in einer Kindertagesstätte.
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zu einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf und zu einer Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit.
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen aus behinderungsbedingten Gründen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt, die aber in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie zahlt den Menschen mit Behinderung ein Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt. Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderung sind kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert und haben arbeitnehmerähnliche Rechte, wie z.B. geregelte Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Recht auf Entgeltfortzahlung usw. Durch Werkstatträte wirken sie in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.
- Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Hierzu gehören u.a. Versorgung mit nicht medizinischen Hilfsmitteln (hierzu kann in begründeten Einzelfällen auch ein Kraftfahrzeug gehören), Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (z.B. Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher), Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten wie z.B. ambulanten Wohngemeinschaften und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (z.B. Übernahme von Taxikosten zum Besuch von Freunden oder einer kulturellen Veranstaltung).
Leistungen der Eingliederungshilfe können auch innerhalb von Einrichtungen für behinderte Menschen gewährt werden.
Viele Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen erbracht. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Erhält ein volljähriges behindertes Kind Eingliederungshilfe, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern für diese fachliche Hilfe generell nur in Höhe von bis zu 31,06 Euro/Monat auf den Träger der Sozialhilfe über.Nähere Auskünfte zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und zur etwaigen Heranziehung des Menschen mit Behinderung und seiner Angehörigen zu den entstehenden Kosten erteilt das Team Soziales.
Hinweise für Wedemark: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen
Wer nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, so weit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie Krankenversicherung, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit - erbracht wird.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Mit anderen Worten: Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass er einen angemessenen Beruf ausüben und möglichst unabhängig von Pflege leben kann.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind insbesondere:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
- Heilpädagogische Hilfen für Kinder, die noch nicht zur Schule gehen: Dies sind z. B. Fördermaßnahmen im Rahmen der Betreuung in einer Kindertagesstätte.
- Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, zu einer schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf und zu einer Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit.
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. Diese Leistungen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen aus behinderungsbedingten Gründen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt, die aber in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie zahlt den Menschen mit Behinderung ein Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt. Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderung sind kranken-, pflege-, unfall- und rentenversichert und haben arbeitnehmerähnliche Rechte, wie z.B. geregelte Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Recht auf Entgeltfortzahlung usw. Durch Werkstatträte wirken sie in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit.
- Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft: Hierzu gehören u.a. Versorgung mit nicht medizinischen Hilfsmitteln (hierzu kann in begründeten Einzelfällen auch ein Kraftfahrzeug gehören), Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (z.B. Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher), Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung, Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten wie z.B. ambulanten Wohngemeinschaften und Hilfen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben (z.B. Übernahme von Taxikosten zum Besuch von Freunden oder einer kulturellen Veranstaltung).
Leistungen der Eingliederungshilfe können auch innerhalb von Einrichtungen für behinderte Menschen gewährt werden.
Viele Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung werden unabhängig vom Einkommen und Vermögen erbracht. Auf eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu den Kosten der Eingliederungshilfe wird verzichtet, wenn dies für die Betroffenen eine unbillige Härte bedeuten würde. Erhält ein volljähriges behindertes Kind Eingliederungshilfe, geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern für diese fachliche Hilfe generell nur in Höhe von bis zu 31,06 Euro/Monat auf den Träger der Sozialhilfe über.Nähere Auskünfte zu den Leistungen der Eingliederungshilfe und zur etwaigen Heranziehung des Menschen mit Behinderung und seiner Angehörigen zu den entstehenden Kosten erteilt das Team Soziales.
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Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwachsene
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52.11 - Team Eingliederungshilfe Junge Menschen Nord
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52.21 - Team Teilhabeservice und Fachsteuerung
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52.12 - Team Eingliederungshilfe Junge Menschen Ost und Süd
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52.13 - Team Eingliederungshilfe Junge Menschen Südwest
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52.31 - Team Eingliederungshilfe Erwachsene Nord/SER
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Telefon Festnetz: 0511 61635231
E-Mail: egh-erwachsene-nord@region-hannover.de
E-Mail: SER@region-hannover.de
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52.32 - Team Eingliederungshilfe Erwachsene Ost
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52.14 - Team Eingliederungshilfe Junge Menschen Nordwest
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52.33 Team Eingliederungshilfe Erwachsene Süd und Südwest
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52.34 - Team Eingliederungshilfe Erwachsene Nordwest
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Telefon Festnetz: 0511 61635234
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erforderliche Unterlagen
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wedemark: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Fristen
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wedemark: Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 304-0
Fax: 05121 304611
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.08.2024
Stichwörter
Teilhabeleistung, Beruf, Besondere Wohnform, Hochschule, Behindertenhilfe, Schulen, Leistungen zur Mobilität, Eingliederungshilfe, Leistungen für Wohnraum, Besuchsbeihilfen, heilpädagogische Leistungen, Behinderung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Begleitung im Krankenhaus, Tagesbildungsstätte, Menschen mit Behinderungen, Teilhabe an Bildung, Hilfsmittel, Förderung der Verständigung, Frühförderung und Früherkennung, Weiterbildung, Persönliches Budget, Krankenhausassistenz, Kindertagesstätten, Assistenzleistungen, Sozialhilfe, Teilhabe, Elternassistenz, Besuchshilfen, Integration, Schulbegleitung, Inklusion, soziale Teilhabe
Metainformation
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