Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen, Minderjährige mit körperlichen, geistigen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen beantragen
Sie haben eine Behinderung oder sind von einer Behinderung bedroht? Oder Sie betreuen ein Kind oder einen Menschen mit Behinderungen? Die vielfältigen Leistungen der Eingliederungshilfe sollen helfen, eine Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu ermöglichen.
Beschreibung
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.
Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.
Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.
Online-Dienst
Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwachsene
Beschreibung
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Ansprechpartner
Sonstige Eingliederungshilfe für Volljährige
Adresse
Hausanschrift
37154 Northeim
Kontaktperson
Frau Blomberg
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Fax: 05551 708-9312
E-Mail: kblomberg@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708-645
Frau Bruns
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Telefon Festnetz: 05551 708337
Fax: 05551 7089312
E-Mail: sbruns@landkreis-northeim.de
Frau Gebhardt
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
E-Mail: cgebhardt@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 7089507
Telefon Festnetz: 05551 708331
Herr Ralf Göhmann
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Telefon Festnetz: 05551 708648
E-Mail: rgoehmann@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 7089312
Frau Grösche-Schlappig
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Telefon Festnetz: 05551 708607
E-Mail: agroesche@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 7089546
Frau Henne
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Telefon Festnetz: 05551 708328
E-Mail: phenne@landkreis-northeim.de
Frau Hölscher
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Telefon Festnetz: 05551 708644
Fax: 05551 7089559
E-Mail: ihoelscher@landkreis-northeim.de
Frau Ludewig
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
E-Mail: kludewig@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 7089548
Telefon Festnetz: 05551 708489
Frau Recke
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Fax: 05551 708-9569
Telefon Festnetz: 05551 708-609
E-Mail: srecke@landkreis-northeim.de
Herr Schelske
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
E-Mail: cschelske@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708640
Fax: 05551 708-0
Herr David Schrader
Frau Nicole Schwerdtfeger
Frau Szostak
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Telefon Festnetz: 05551 708330
Fax: 05551 7089312
E-Mail: sszostak@landkreis-northeim.de
Frau Michaela Thormann
Zuständig für
- Sonstiges: Erwachsene
Telefon Festnetz: 05551 708334
E-Mail: mithormann@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 7089367
Sonstige Eingliederungshilfe für Minderjährige
Adresse
Hausanschrift
37154 Northeim
Kontaktperson
Frau Britta Krause
Zuständig für
- Sonstiges: Minderjährige
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708332
Fax: 05551 708-0
E-Mail: bkrause@landkreis-northeim.de
Frau Mann
Zuständig für
- Sonstiges: Minderjährige
Hausanschrift
E-Mail: mmann@landkreis-northeim.de
Telefon Festnetz: 05551 708253
Fax: 05551 7089312
Herr Jonas Plumhoff
Zuständig für
- Sonstiges: Minderjährige
Hausanschrift
E-Mail: jplumhoff@landkreis-northeim.de
Fax: 05551 7089312
Telefon Festnetz: 05551 708306
Herr Ulke
Zuständig für
- Sonstiges: Minderjährige
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05551 708743
Fax: 05551 708-0
E-Mail: cculke@landkreis-northeim.de
Hilfen in besonderen Lebenslagen nach §§ 67 ff. SGB XII
Adresse
Hausanschrift
37154 Northeim
Kontaktperson
Frau Hirr
erforderliche Unterlagen
- Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, ein Formular zu verwenden.
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
- Untätigkeitsklage beim Sozialgericht
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Fristen
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss aber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von 2 Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von 3 Wochen, nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Unterstützende Institutionen
Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 304-0
Fax: 05121 304611
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 20.08.2024
Stichwörter
Teilhabeleistung, Beruf, Besondere Wohnform, Hochschule, Behindertenhilfe, Schulen, Leistungen zur Mobilität, Eingliederungshilfe, Leistungen für Wohnraum, Besuchsbeihilfen, heilpädagogische Leistungen, Behinderung, Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Begleitung im Krankenhaus, Tagesbildungsstätte, Menschen mit Behinderungen, Teilhabe an Bildung, Hilfsmittel, Förderung der Verständigung, Frühförderung und Früherkennung, Weiterbildung, Persönliches Budget, Krankenhausassistenz, Kindertagesstätten, Assistenzleistungen, Sozialhilfe, Teilhabe, Elternassistenz, Besuchshilfen, Integration, Schulbegleitung, Inklusion, soziale Teilhabe