Dokumente und Kopien: Beglaubigung
Beschreibung
In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.
Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
- weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. "Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
- die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
- anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,
Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.
Hinweise für Wedemark: Beglaubigungen / Bescheinigungen / Urkunden
Amtliche Beglaubigung einer Kopie
Amtlich beglaubigt werden bei Vorlage des Originals und Ihres Personalausweises nur
- Dokumente, die von der Gemeinde Wedemark erstellt wurden
- Dokumente, die von einer anderen deutschen Behörde erstellt wurden
- Dokumente, die zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden.
Sie erleichtern uns den Vorgang, wenn wir die Kopie hier vorort ziehen. Andernfalls müssen wir sehr zeitaufwendig jede Kopie einzeln Wort für Wort mit dem Original abgleichen.
Bei folgenden Dokumenten ist die Beglaubigung ausgeschlossen:
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden)
- Führungszeugnisse, Gewerbezentralregisterauszüge
- Auszüge aus dem Handels- und Vereinsregister
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Grundbuchauszüge
- Privatverträge (Kauf-, Schenkungsverträge etc.)
- Vorsorge- und Patientenvollmachten, Testamente
- gerichtliche Entscheidungen, Betreuerausweise, Bestallungen zum Pfleger
- Einladungen zu Besuchen im Ausland
- ausländische Dokumente
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle bzw. die registerführende Behörde. Ist keine Behörde/ Register zuständig, wenden Sie sich an einen Notar.
Die Gebühr beträgt 4,00 € je beglaubigte Kopie eines Schriftstücks bzw. Unterschrift.
Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
Amtlich beglaubigt wird eine Unterschrift bei Vorlage des Personalausweises und des Schriftstückes auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll. Eine Unterschrift wird nur beglaubigt wenn sie in Gegenwart der beglaubigenden Sachbearbeiterin oder des beglaubigenden Sachbearbeiters vollzogen werden.
In folgenden Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausgeschlossen:
- das zu unterzeichnende Schriftstück ist weder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt, noch bei einer Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist.
- eine öffentliche Beglaubigung notwendig ist (hier wenden Sie sich an einen Notar).
- das Schriftstück auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist, nicht in deutscher Sprache abgefasst ist und die amtliche Übersetzung fehlt.
- eine Beglaubigung ohne dazugehörigen Text gewünscht wird.
- der Inhalt des vorgelegten Schriftstücks unleserlich ist oder gegen Rechtsvorschriften verstößt.
Die Gebühr beträgt 6,00 € je Unterschriftsbeglaubigung.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Ansprechpartner
Team Bürgerbüro und Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie: Serviceleistungen im Bürgerbüro sind derzeit nur mit Online-Termin möglich. Kfz-Angelegenheiten werden derzeit in der Gemeinde Wedemark nicht bearbeitet, weichen Sie bitte auf andere regionsangehörige Kommunen aus. Viele Dienstleistungen des Teams Bürgerbüro und Standesamt sind auch als Online-Service verfügbar. Mo: 08:00 -12:00 | 13:00 -18:00 Uhr Di: 08:00 -12:00 | 13:00 -15:00 Uhr Mi: 08:00 -12:00 | 13:00 -18:00 Uhr Do: nur telefonisch Fr: 08:00 -12:00 Uhr 1. und 3. Samstag im Monat 08:30 - 12:00 Uhr Unser zentrales Dialogcenter ist montags bis donnerstags von 07:15 Uhr bis 18 Uhr sowie freitags und vor Feiertagen von 07:15 Uhr bis 16 Uhr erreichbar.
Kontakt
Telefon Festnetz: 05130 581-0
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
Hinweise für Wedemark: Beglaubigungen / Bescheinigungen / Urkunden
- Nachweis der Identität des Antragstellers (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
- Originale, der zu beglaubigenden Dokumente
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wedemark: Beglaubigungen / Bescheinigungen / Urkunden
Sollten Sie eine größere Anzahl von Beglaubigungen benötigen oder eine Beglaubigung eines umfangreichen Schriftstückes, so behalten wir uns vor, diese nicht sofort zu bearbeiten sofern dies zur Aufrechterhaltung des Publikumverkehrs erforderlich ist.
Unterstützende Institutionen
Bürgerbüro, Bürgerberatung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 03.07.2013
Stichwörter
Beurkundungen, Original, Amtliche Beglaubigungen