Dokumente und Kopien: Beglaubigung
Beschreibung
In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.
Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn
- weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. "Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
- die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
- die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
- anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,
Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.
Hinweise für Göttingen: Beglaubigungen
Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen können in zwei Fällen vorgenommen werden:
- das Original wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt oder
- die Ablichtungen oder Abschrift soll einer Behörde vorgelegt werden
Für alle anderen Beglaubigungen muss Kontakt zu einem Notar aufgenommen werden.
Die Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Im Zweifel wird vor Ort geprüft, ob eine Beglaubigung der Dokumente vorgenommen werden kann.
Die Beantragung einer Beglaubigung kann persönlich erfolgen oder durch eine bevollmächtigte Person.
Die Beglaubigung bestätigt, dass die angefertigte Kopie mit dem vorgelegten Original identisch ist. Die Echtheit oder Gültigkeit des Originals wird nicht dadurch bestätigt.
Schriftstücke in ausländischer Sprache können nur beglaubigt werden, wenn eine von einem in Deutschland anerkannten amtlichen Übersetzer beigefügte Übersetzung vorhanden ist.
Von bestimmten Dokumenten können nur die Behörden eine Beglaubigung anfertigen, die das Original ausgestellt haben. In diesen Fällen müssen Sie mit diesen Behörden Kontakt aufnehmen.
Weitere Ausnahmen, die nicht amtlich beglaubigt werden können:
(keine abschließende Aufzählung)
- Ausländische Dokumente (Urkunden, Zeugnisse etc.)
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden etc.) -> Bitte wenden Sie sich an das ausstellende Standesamt
- Übersetzungen ausländischer Personenstandsurkunden
- Vormundschaftsdokumente
- Rechtsnachfolgedokument
- Löschung einer Schuld
- Schuldanerkenntnis
- Grundbuchangelegenheiten
- Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster
- Güterrechtsdokument
- Erbschaftsangelegenheiten (Erbscheine, Testament etc.)
- Gerichtsurteile
- Vereins- und Handelsregisterauszüge
- Schwerbehindertenausweise, Fahrerlaubnisse, Jagd- und Fischereischein, Waffenbesitzkarten etc.
- Beglaubigungen in Rentenangelegenheiten
- Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
- Eidesstattliche Versicherungen
- Generalvollmachten
- Zulassungsbescheinigungen I + II
- Bebauungspläne
- Arbeitsverträge, Kaufverträge, Schenkungen etc.
- Einladungen von Freunden/Verwandten aus dem Ausland
- Einverständniserklärungen der Personenberechtigten für die Mitnahme von Kindern ins Ausland -> bitte wenden Sie sich an einen Notar
- Dokumente zur ärztlichen Vorsorge
Personalausweise/Reisepässe können nur beglaubigt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist und dies nachgewiesen wird (z. B. "Geldwäschegesetz").
Ist das Original verändert oder es hat den Anschein, dass es verändert wurde oder ist es unvollständig kann, kann keine Beglaubigung erfolgen.
Eine Überbeglaubigung von Dokumenten zwecks Verwendung im Ausland kann bei der Polizeidirektion Göttingen erfolgen.
Weitere Informationen gibt es unter pd-goe.polizei-nds.de.
Um den Verwaltungsaufwand möglichst klein zu halten, lassen Sie die Kopien der zu beglaubigenden Dokumente direkt im Meldeamt anfertigen. Mitgebrachte Kopien müssen aufwendig auf Inhalt und Richtigkeit geprüft werden.
Eine Terminvereinbarung ist unter termin.goettingen.de möglich.
Online-Dienst
Online-Terminvergabe
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Ansprechpartner
Für Göttingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Originale der zu beglaubigenden Dokumente
- Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Göttingen: Beglaubigungen
In der Regel erfolgt die Beglaubigung direkt bei Vorsprache. Sollte es eine große Anzahl von Beglaubigungen sein oder der Publikumsandrang ist außergewöhnlich hoch, erfolgt die Beglaubigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, so dass eine erneute Vorsprache zur Abholung der Beglaubigung notwendig ist.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Göttingen: Beglaubigungen
- Dokument einseitig: 2 Euro je Seite
- Dokument mehrseitig: 4 Euro zuzüglich 0,20 Euro pro Kopie (Schwarz/weiß) bzw. 0,50 Euro pro Kopie (farbig)
- Inhaber der Ehrenamtskarte: 3 Beglaubigungen kostenfrei
Die Gebühr ist bei der Beantragung zu zahlen. EC-Zahlung ist in den Verwaltungsstellen nicht möglich.
Bitte beachten:
In der Verwaltungsstelle Geismar ist keine elektronische Zahlung der Gebühren möglich (nur Barzahlung).
In den Verwaltungsstellen Grone und Weende ist auch EC-Kartenzahlung möglich.
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport
Bürgerbüro, Bürgerberatung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 03.07.2013
Stichwörter
Original, Amtliche Beglaubigungen, Beurkundungen