Ausdrucke elektronischer Dokumente BeglaubigungOnline erledigen

    Dokumente und Kopien: Beglaubigung

    Beschreibung

    In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

    Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

    • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. "Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
    • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
    • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
    • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,

    Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

    Hinweise für Göttingen: Beglaubigungen

    Amtliche Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen können in zwei Fällen vorgenommen werden:

    • das Original wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt oder
    • die Ablichtungen oder Abschrift soll einer Behörde vorgelegt werden

    Für alle anderen Beglaubigungen muss Kontakt zu einem Notar aufgenommen werden.

    Die Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Im Zweifel wird vor Ort geprüft, ob eine Beglaubigung der Dokumente vorgenommen werden kann.

    Die Beantragung einer Beglaubigung kann persönlich erfolgen oder durch eine bevollmächtigte Person.

    Die Beglaubigung bestätigt, dass die angefertigte Kopie mit dem vorgelegten Original identisch ist. Die Echtheit oder Gültigkeit des Originals wird nicht dadurch bestätigt.

    Schriftstücke in ausländischer Sprache können nur beglaubigt werden, wenn eine von einem in Deutschland anerkannten amtlichen Übersetzer beigefügte Übersetzung vorhanden ist.

    Von bestimmten Dokumenten können nur die Behörden eine Beglaubigung anfertigen, die das Original ausgestellt haben. In diesen Fällen müssen Sie mit diesen Behörden Kontakt aufnehmen.

    Weitere Ausnahmen, die nicht amtlich beglaubigt werden können:

    (keine abschließende Aufzählung)

    • Ausländische Dokumente (Urkunden, Zeugnisse etc.)
    • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden etc.) -> Bitte wenden Sie sich an das ausstellende Standesamt
    • Übersetzungen ausländischer Personenstandsurkunden
    • Vormundschaftsdokumente
    • Rechtsnachfolgedokument
    • Löschung einer Schuld
    • Schuldanerkenntnis
    • Grundbuchangelegenheiten
    • Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster
    • Güterrechtsdokument
    • Erbschaftsangelegenheiten (Erbscheine, Testament etc.)
    • Gerichtsurteile
    • Vereins- und Handelsregisterauszüge
    • Schwerbehindertenausweise, Fahrerlaubnisse, Jagd- und Fischereischein, Waffenbesitzkarten etc.
    • Beglaubigungen in Rentenangelegenheiten
    • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
    • Eidesstattliche Versicherungen
    • Generalvollmachten
    • Zulassungsbescheinigungen I + II
    • Bebauungspläne
    • Arbeitsverträge, Kaufverträge, Schenkungen etc.
    • Einladungen von Freunden/Verwandten aus dem Ausland
    • Einverständniserklärungen der Personenberechtigten für die Mitnahme von Kindern ins Ausland -> bitte wenden Sie sich an einen Notar
    • Dokumente zur ärztlichen Vorsorge

    Personalausweise/Reisepässe können nur beglaubigt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist und dies nachgewiesen wird (z. B. "Geldwäschegesetz").

    Ist das Original verändert oder es hat den Anschein, dass es verändert wurde oder ist es unvollständig kann, kann keine Beglaubigung erfolgen.

    Eine Überbeglaubigung von Dokumenten zwecks Verwendung im Ausland kann bei der Polizeidirektion Göttingen erfolgen.

    Weitere Informationen gibt es unter pd-goe.polizei-nds.de.

    Um den Verwaltungsaufwand möglichst klein zu halten, lassen Sie die Kopien der zu beglaubigenden Dokumente direkt im Meldeamt anfertigen. Mitgebrachte Kopien müssen aufwendig auf Inhalt und Richtigkeit geprüft werden.

    Eine Terminvereinbarung ist unter termin.goettingen.de möglich. 

    Online-Dienst

    Online-Terminvergabe

    ID: L100040_483163318

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

    Ansprechpartner

    Für Göttingen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
    • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Göttingen: Beglaubigungen

    In der Regel erfolgt die Beglaubigung direkt bei Vorsprache. Sollte es eine große Anzahl von Beglaubigungen sein oder der Publikumsandrang ist außergewöhnlich hoch, erfolgt die Beglaubigung erst zu einem späteren Zeitpunkt, so dass eine erneute Vorsprache zur Abholung der Beglaubigung notwendig ist.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Göttingen: Beglaubigungen

    • Dokument einseitig: 2 Euro je Seite
    • Dokument mehrseitig: 4 Euro zuzüglich 0,20 Euro pro Kopie (Schwarz/weiß) bzw. 0,50 Euro pro Kopie (farbig)
    • Inhaber der Ehrenamtskarte: 3 Beglaubigungen kostenfrei

    Die Gebühr ist bei der Beantragung zu zahlen. EC-Zahlung ist in den Verwaltungsstellen nicht möglich.

    Bitte beachten:

    In der Verwaltungsstelle Geismar ist keine elektronische Zahlung der Gebühren möglich (nur Barzahlung).

    In den Verwaltungsstellen Grone und Weende ist auch EC-Kartenzahlung möglich.

    Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport

    Bürgerbüro, Bürgerberatung

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 03.07.2013

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Original, Amtliche Beglaubigungen, Beurkundungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de