Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid
Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.
Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.
Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.
Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.
Beschreibung
Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.
Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid
Der Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der im Vorbescheid ergangenen positiven Aussagen auch bei einer Rechtsänderung. Der Bauvorbescheid wird jedoch ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.
Der Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der im Vorbescheid ergangenen positiven Aussagen auch bei einer Rechtsänderung. Der Bauvorbescheid wird jedoch ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.
Online-Dienst
Bauvorbescheid
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid
Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.
Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.
Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.
Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.
Ansprechpartner
Bauaufsicht, Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 08:30 - 12:30 Uhr und Do. 14:30 - 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05527 841-145
Fax: 05527 841-244
Kontaktperson
Herr Dipl.-Ing. (FH) Vollmer
erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.
Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid
Die Bauvorlagen sind dreifach bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen über die jeweilige Gemeinde in der sich das Baugrundstück befindet einzureichen.
Die Bauvorlagen sind dreifach bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen über die jeweilige Gemeinde in der sich das Baugrundstück befindet einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Duderstadt: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Die Antragsunterlagen sind bei der Bauaufsicht einzureichen.
Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung
Am 1. Januar 2022 ist die geänderte Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten.
(Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10. November 2021, Nds. GVBI. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732).
Diese regelt unter anderem in § 3a NBauO die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation.
Die Stadt Duderstadt legt gemäß § 86 Abs. 8 Satz 2 NBauO den Beginn der elektronischen Kommunikation auf den 1. Januar 2024 fest.
Diese Bekanntgabe hat zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokumente in Papierform zu übermitteln sind (§ 86 Abs. 8 Satz 3 NBauO). Die § 3a Abs. 2 NBauO und § 86 Abs. 7 Satz 2 NBauO gelten entsprechend.
Die Antragsunterlagen sind bei der Bauaufsicht einzureichen.
Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung
Am 1. Januar 2022 ist die geänderte Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten.
(Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10. November 2021, Nds. GVBI. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732).
Diese regelt unter anderem in § 3a NBauO die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation.
Die Stadt Duderstadt legt gemäß § 86 Abs. 8 Satz 2 NBauO den Beginn der elektronischen Kommunikation auf den 1. Januar 2024 fest.
Diese Bekanntgabe hat zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokumente in Papierform zu übermitteln sind (§ 86 Abs. 8 Satz 3 NBauO). Die § 3a Abs. 2 NBauO und § 86 Abs. 7 Satz 2 NBauO gelten entsprechend.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Geltungsdauer: 3 Jahre
Kosten
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.12.2007
Stichwörter
Baugenehmigungsverfahren, Bauverwaltung