Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Genehmigung

    Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

    Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid

    Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

    Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.

    Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

    Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.

    Beschreibung

    Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, bei der zuständigen Stelle eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

    Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn z. B. unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin / der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

    Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet die zuständige Stelle für diesen Zeitraum, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag möglich.

    Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid

    Der Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der im Vorbescheid ergangenen positiven Aussagen auch bei einer Rechtsänderung. Der Bauvorbescheid wird jedoch ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.

    Der Bauvorbescheid bindet die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der im Vorbescheid ergangenen positiven Aussagen auch bei einer Rechtsänderung. Der Bauvorbescheid wird jedoch ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird.

    Online-Dienst

    Bauvorbescheid

    ID: L100040_473368753

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 20.09.2022 (von: Webservice, Online-Dienste Landkreis Göttingen)

    Technisch geändert am 22.10.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid

    Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

    Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.

    Die Städte Göttingen, Duderstadt und Hann. Münden nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde in eigener Zuständigkeit wahr.

    Daher sind alle bauaufsichtlichen Fragen und Anträge für diese Gebiete jeweils dorthin zu richten.

    Ansprechpartner

    Bauaufsicht, Denkmalschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Worbiser Straße 9

    37115 Duderstadt

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 08:30 - 12:30 Uhr und Do. 14:30 - 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05527 841-145

    Fax: 05527 841-244

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.07.2022 (von: Webservice, Stadt Duderstadt)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Duderstadt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag auf Vorbescheid ist mit dem entsprechenden Formular einzureichen und sollte Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte, Beschreibung des Vorhabens sowie Bauvorlagen enthalten.

    Hinweise für Göttingen: Bauvorbescheid

    Die Bauvorlagen sind dreifach bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen über die jeweilige Gemeinde in der sich das Baugrundstück befindet einzureichen.

    Die Bauvorlagen sind dreifach bei der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Göttingen über die jeweilige Gemeinde in der sich das Baugrundstück befindet einzureichen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Duderstadt: Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

    Die Antragsunterlagen sind bei der Bauaufsicht einzureichen.


    Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung

    Am 1. Januar 2022 ist die geänderte Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten.
    (Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Nieder­säch­sischen Denk­malschutzgesetzes vom 10. November 2021, Nds. GVBI. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732).

    Diese regelt unter anderem in § 3a NBauO die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation.

    Die Stadt Duderstadt legt gemäß § 86 Abs. 8 Satz 2 NBauO den Beginn der elektronischen Kommunikation auf den 1. Januar 2024 fest.

    Diese Bekanntgabe hat zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Anträge, Anzeigen, Mit­tei­lung­en und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokumente in Papier­form zu übermitteln sind (§ 86 Abs. 8 Satz 3 NBauO). Die § 3a Abs. 2 NBauO und § 86 Abs. 7 Satz 2 NBauO gelten entsprechend.

    Die Antragsunterlagen sind bei der Bauaufsicht einzureichen.


    Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der elektronischen Kommunikation gemäß § 3a der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung

    Am 1. Januar 2022 ist die geänderte Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in Kraft getreten.
    (Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10. November 2021, Nds. GVBI. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732).

    Diese regelt unter anderem in § 3a NBauO die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation.

    Die Stadt Duderstadt legt gemäß § 86 Abs. 8 Satz 2 NBauO den Beginn der elektronischen Kommunikation auf den 1. Januar 2024 fest.

    Diese Bekanntgabe hat zur Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt alle Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokumente in Papierform zu übermitteln sind (§ 86 Abs. 8 Satz 3 NBauO). Die § 3a Abs. 2 NBauO und § 86 Abs. 7 Satz 2 NBauO gelten entsprechend.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Geltungsdauer: 3 Jahre

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 13.12.2007

    Version

    Technisch erstellt am 21.05.2007 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 15.02.2024 (von: Hänjes, Alexander)

    Stichwörter

    Baugenehmigungsverfahren, Bauverwaltung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)