Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Sie möchten einen kommunal geschützten Baum fällen oder einen Baumrückschnitt durchführen? Dann benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Beschreibung
Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Hinweise für Stade: Baumfällgenehmigung
Eine alte Buche ist ein wertvoller Lebensraum für Vögel und Insekten.© Schaffhäuser
Bäume und Hecken sind ein wichtiger Bestandteil unseres Naturhaushaltes und bieten sowohl Insekten als auch Vögeln und Fledermäusen einen bedeutsamen Lebensraum. Aber auch für das Landschaftsbild, sowohl außerorts als auch innerorts, bieten Gehölzstrukturen einen großen Mehrwert.
Durch die Vielzahl an Funktionen kommt unseren heimischen Gehölzen eine besondere Bedeutung zu und es gilt sie langfristig zu erhalten und zu pflegen.
Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit bedarf es für die Beseitigung von Bäumen und Hecken daher ganzjährig einer Genehmigung, welche sie über das Service Portal beantragen können.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind genehmigungsfrei und können unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig durchgeführt werden. Es ist dabei eigenverantwortlich sicherzustellen, dass durch die Schnittarbeiten z.B. keine brütenden Vögel oder im Baumstamm verweilende Fledermäuse beeinträchtigt oder Baumhöhlen beseitigt werden.
Ablauf und Gebühren
Die Bearbeitungszeit beträgt ab Eingang der vollständigen Unterlagen in der Regel 4-6 Wochen. Bitte reichen Sie Ihren Antrag auf Gehölzfällung entsprechend mind. 6 Wochen vor dem geplanten Fälltermin ein.
Pro Bearbeitung ist mit Kosten von etwa 50€ bis 100€ zu rechnen, bei einer ggf. erforderlichen Ortsbesichtigung fallen zusätzliche Kosten an.
Ersatzpflanzungen
Insofern es sich bei der Baumfällung oder Heckenbeseitigung um einen genehmigungspflichtigen Eingriff nach § 17 Abs. 3 handelt, sind die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Ersatzpflanzungen wieder auszugleichen.
Die Ersatzpflanzungen richten sich nach der Wertigkeit des Baumes, der Stammumfang der Neuanpflanzungen muss mind. 12 - 14 cm betragen. Hecken sind ebenfalls im gleichem Umfang wieder neu anzulegen.
Sollten die Ersatzpflanzungen nicht auf dem Eingriffsgrundstück durchgeführt werden können, kann auch ein anderes geeignetes Grundstück genutzt werden, welches im Antragsformular zu benennen und in einem Lageplan darzustellen ist.
Es besteht ggf. die Möglichkeit einer Ersatzgeldzahlung.
Online-Dienst
Baumfällgenehmigung - Erteilung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Drochtersen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Dienstag von 8:00 Uhr - 12:30 Uhr Mittwoch - Freitag von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag zusätzlich von 14:00 Uhr - 19:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Naturschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Fax: 04141 12-6713
E-Mail: naturschutz@landkreis-stade.de
Kontaktperson
Herr Dr. Andreas
Weitere Informationen
Gemeinde Drochtersen - Fachbereich III - Planung & Gebäudemanagement
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 25
Gebühren: nein
Am Rathaus
Öffnungszeiten
Montags und Dienstags 08:00 - 12:30 Uhr Mittwochs bis Freitags 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstags zusätzlich 14:00 - 19:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:
- der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
- die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
- es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Baumschutzsatzung
Hinweise für Stade: Baumfällgenehmigung
- 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz
Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
Dies bedeutet, dass für die Fällung von Gehölzen sowie der Beseitigung von Hecken im Regelfall eine Genehmigung erforderlich ist, welche mit Hilfe des Service Portals beim Naturschutzamt des Landkreises Stade beantragt werden kann.
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz
Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Das Naturschutzgesetz regelt den Zeitraum, innerhalb dessen Bäume gefällt und Hecken beseitigt werden dürfen. Während schonende Form- und Pflegeschnitte unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig durchgeführt werden können, ist die Beseitigung von Gehölzen jeglicher Art nur in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar erlaubt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bäume innerhalb eines Waldes oder in Privatgärten.
Wichtig: Der oben aufgeführte Paragraph trifft ausschließlich Aussagen über die Zeiträume. Unabhängig vom Zeitpunkt der Gehölzbeseitigung ist in der Regel eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.
§ 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Jedermann der einen artenschutzrechtlichen Verstoß begeht, handelt gemäß § 69 BNatSchG ordnungswidrig bzw. begeht unter Umständen eine Straftat im Sinne von § 71 BNatSchG.
Der Artenschutz ist grundsätzlich ganzjährig bei allen Gehölz-Pflegemaßnahmen, Baumfällungen und Heckenbeseitigung zu beachten. Dies bedeutet, dass eigenverantwortlich sicherzustellen ist, dass durch die Schnittarbeiten oder Gehölzbeseitigungen z.B. keine brütenden Vögel oder im Baumstamm verweilende Fledermäuse beeinträchtigt oder Baumhöhlen beseitigt werden. Wer sich nicht an diese Regelungen hält, begeht einen Verstoß, welcher überprüft und rechtlich geahndet wird.
Antrag auf Befreiung nach §67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
Eine Fällung von Bäumen in der freien Landschaft sowie die Beseitigung von Hecken im Zeitraum 01.03 bis 30.09. ist im Regelfall rechtlich nicht zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist die kostenpflichtige Beantragung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich. Demnach kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Dies ist in einem gesonderten Antrag darzulegen und ist ebenso wie die Fällgenehmigung kostenpflichtig.
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
- Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
Fristen
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.
Weitere Informationen
Hinweise für Stade: Baumfällgenehmigung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Kommunale Rahmenleistung
Stichwörter
Baumschutzverordnung