Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Sie möchten einen kommunal geschützten Baum fällen oder einen Baumrückschnitt durchführen? Dann benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Beschreibung
Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
In Laatzen unterliegen bestimmte Bäume der Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Laatzen eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen.
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Baumfällgenehmigung
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Team 67 - Grünflächen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0511 8205-6701
E-Mail: TeamGruenflaechen@laatzen.de
Kontaktperson
Frau Gabriela Brunotte
erforderliche Unterlagen
Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich einzureichen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:
- der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
- die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
- es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Ob eine Genehmigung erteilt werden kann, richtet sich nach den Regelungen der Baumschutzsatzung.
Rechtsgrundlage(n)
- Kommunale Baumschutzsatzung
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
- Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
Fristen
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden.
Sollte die Fällung genehmigt werden, sind aber die artenschutzrechtlichen Regelungen über das Beschneiden und Fällen von Bäumen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Der Antrag wird grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang bearbeitet.
Kosten
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
Es fallen grundsätzlich keine Gebühren an.
Weitere Informationen
Hinweise für Laatzen: Baumfällgenehmigung beantragen für kommunal geschützte Bäume
- Hinweise zur Baumschutzsatzung
- Satzung zum Schutz von Bäumen, Sträuchern, Hecken und Feldgehölzen im Gebiet der Stadt Laatzen
- Informationspflicht nach Art. 13, 14 DSGVO bei Erhebung Ihrer personenbezogenen Daten für die Aufgaben der Unteren Na-turschutzbehörde und nach der Baumschutzsatzung
- Baumschutz auf Baustellen für Bautätigkeiten
- Baumschutz auf Baustellen Stadt Laatzen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Kommunale Rahmenleistung
Stichwörter
Baumschutzverordnung