Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Osnabrück: Baulasten
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können auch online abgewickelt werden.
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis können auch online abgewickelt werden.
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Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
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Baulastenauskunft
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Identifizierung
- keine Identifizierung
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Fachdienst 6 Planen und Bauen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Mutter- und Kindparkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: unmittelbar vor dem Kreishaus
Anzahl: 80
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Internet
Formulare
Baulastenerklärung, Rückbauverpflichtung (Biogasanlage)
Baulast, Antrag auf Einsichtnahme
Baulastenerklärung, Zugang_Zufahrt
Baulastenerklärung, Leitungsrecht
Baulastenerklärung, Grenzabstand (öffentliche Verkehrsfläche)
Baulast, Kostenübernahmeerklärung
Baulastenerklärung, Rückbauverpflichtung
Baulastenerklärung, Vereinigung
Baulastenerklärung, Kinderspielplatz
Baulastenerklärung, Altenteilerwohnhaus
Baulastenerklärung, Betriebsleiterwohnhaus
Baulastenerklärung, Grenzabstand
Baulastenerklärung, Einstellplatz
Baulastenerklärung, Grenzbebauung
Antrag auf Löschung / Verzicht einer Baulast - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Hinweise für Osnabrück: Baulasten
Beim Landkreis Osnabrück wird der Grundbuchauszug nicht benötigt.
Beim Landkreis Osnabrück wird der Grundbuchauszug nicht benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Hinweise für Osnabrück: Baulasten
Beim Landkreis Osnabrück fallen folgende Gebühren an:
Eintragung einer Baulast: 90,00 - 2.470,00 Euro
Löschung einer Baulast: 90,00 - 830,00 Euro
Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück: 30,00 Euro
Beim Landkreis Osnabrück fallen folgende Gebühren an:
Eintragung einer Baulast: 90,00 - 2.470,00 Euro
Löschung einer Baulast: 90,00 - 830,00 Euro
Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück: 30,00 Euro
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück: 30,00 Euro
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Hinweise für Osnabrück: Baulasten
Fachlich freigegeben durch FD 6
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast