Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Hinweise für Jever: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Eine Baulast ist eine Vorgabe der Behörde, die für die Nutzung einer Immobilie oder für die Bebauung eines Grundstücks gelten kann.
Eine Baulast ist eine Vorgabe der Behörde, die für die Nutzung einer Immobilie oder für die Bebauung eines Grundstücks gelten kann.
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Jever: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Baulasten:
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu ihrem Grundstück. Dies kann ein Tun, Dulden oder Unterlassen beinhalten, welches sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften allein ergibt. Damit wird z. B. die Bau- oder Nutzungserweiterung auf ein anderes Grundstück ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Löschung/Verzicht von Baulasten:
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Die Löschung einer Baulast kann von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen schriftlich beantragt werden, wenn der Grund für die Baulasteintragung weggefallen ist. Der Verzicht ist dann durch die Bauaufsichtsbehörde zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Lageplan Maßstab 1:500, in dem die von der Baulast betroffene Fläche rot umrandet, schraffiert und vermaßt ist
Baulastenverzeichnis:
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen. Dazu kann eine Auskunftsanfrage per E-Mail mit den Angaben zu Flurstück, Flur, Gemarkung, Adresse und den persönlichen Kontaktdaten an baulasten@friesland.de gesendet werden.
Hinweise zu den Gebühren:
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Baulasten:
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu ihrem Grundstück. Dies kann ein Tun, Dulden oder Unterlassen beinhalten, welches sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften allein ergibt. Damit wird z. B. die Bau- oder Nutzungserweiterung auf ein anderes Grundstück ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Löschung/Verzicht von Baulasten:
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Die Löschung einer Baulast kann von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen schriftlich beantragt werden, wenn der Grund für die Baulasteintragung weggefallen ist. Der Verzicht ist dann durch die Bauaufsichtsbehörde zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Baulastenerklärung des Eigentümers
- Lageplan Maßstab 1:500, in dem die von der Baulast betroffene Fläche rot umrandet, schraffiert und vermaßt ist
Baulastenverzeichnis:
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen. Dazu kann eine Auskunftsanfrage per E-Mail mit den Angaben zu Flurstück, Flur, Gemarkung, Adresse und den persönlichen Kontaktdaten an baulasten@friesland.de gesendet werden.
Hinweise zu den Gebühren:
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Online-Dienste
Antrag auf Eintragung einer Baulast (§ 81 NBauO)
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Antrag auf Löschung / Verzicht einer Baulast
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Fachbereich Planung, Bauordnung und Gebäudemanagement
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Ahlfs
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast
Metainformation
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