Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Verden (Aller): Baulasten, Baulastenverzeichnis
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben. Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss z. B. öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus dem öffentlichen Baurecht ergeben. Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss z. B. öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Verden (Aller): Baulasten, Baulastenverzeichnis
Zuständig ist die Stadt Verden (Aller) als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet der Stadt einschließlich ihrer Ortschaften.
Für alle übrigen kreisangehörigen Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Verden .
Zuständig ist die Stadt Verden (Aller) als untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet der Stadt einschließlich ihrer Ortschaften.
Für alle übrigen kreisangehörigen Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Verden .
Ansprechpartner
Bauaufsicht & Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 12-330
E-Mail: bauaufsicht@verden.de
erforderliche Unterlagen
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Baulastenerklärung des Eigentümers
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Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
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Lageplan
Hinweise für Verden (Aller): Baulasten, Baulastenverzeichnis
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Baulastenerklärung des Eigentümers
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Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Auszug aus dem Grundbuch)
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Lageplan
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Ausweis- oder Passdokument
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Baulastenerklärung des Eigentümers
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Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Auszug aus dem Grundbuch)
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Lageplan
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Ausweis- oder Passdokument
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Hinweise für Verden (Aller): Baulasten, Baulastenverzeichnis
§ 81 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
§ 81 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Hinweise für Verden (Aller): Baulasten, Baulastenverzeichnis
Eintragung und Löschung einer Baulast sind kostenpflichtig, ebenso Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis. Gebühren werden auf der Grundlage der Baugebührenordnung (Nr. 9 des Gebührenverzeichnisses) erhoben.
Eintragung und Löschung einer Baulast sind kostenpflichtig, ebenso Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis. Gebühren werden auf der Grundlage der Baugebührenordnung (Nr. 9 des Gebührenverzeichnisses) erhoben.
Weitere Informationen
Hinweise für Verden (Aller): Baulasten, Baulastenverzeichnis
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast