Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Horneburg: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Baulasten
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich gebührenpflichtig Auszüge erteilen lassen.
Es ist nötig rechtzeitig telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Baulastenverzeichnis
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen (§ 81 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung).
Baulasten
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich gebührenpflichtig Auszüge erteilen lassen.
Es ist nötig rechtzeitig telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Baulastenverzeichnis
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen (§ 81 Abs. 5 Niedersächsische Bauordnung).
Online-Dienst
Bauen - Baulastenauskunft
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Horneburg: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Stade sowie den Hansestädten Stade und Buxtehude.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Stade sowie den Hansestädten Stade und Buxtehude.
Ansprechpartner
Bauen und Wohnen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bauaufsicht, technische Verwaltung und Wohngeld Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr Registratur (Akteneinsicht, Archiv) und Baulasten gemäß den allgemeinen Öffnungszeiten https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten
Kontakt
Telefon Festnetz: 04141 12-0
E-Mail: bauen@landkreis-stade.de
Kontaktperson
Herr Dietrich
Zuständig für
- Sonstiges: Samtgemeinden Lühe, Apensen, Harsefeld, Horneburg und Gemeinde Jork
E-Mail: bauen@landkreis-stade.de
Telefon Festnetz: 04141 12-6325
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Formulare
Hinweise für Horneburg: Baulasten, Baulastenverzeichnis
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Abstandsbaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Wegebaulast
Metainformation
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