Baulasten: Eintragung - in das Baulastenverzeichnis
Beschreibung
Baulasten: Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Damit wird die Bau- bzw. Nutzungserweiterung eines anderen Grundstückes ermöglicht.
Die Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die öffentliche Beglaubigung kann auch von den Gemeinden vorgenommen werden.
Wirksam werden die Baulasten unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis. Baulasten bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirken also auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Rechtsnachfolgerinnen.
Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches oder privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der oder die Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Baulastenverzeichnis: Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin zu einem sein oder ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen sowie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Auszüge erteilen lassen.
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Baulasten sind öffentlich-rechtliche Erklärungen, mit denen sich die jeweiligen Grundstückseigentümer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auf ihrem Grundstück verpflichten. Typische Baulasten sind die Abstandsbaulast, die Anbaubaulast und die Zuwegungsbaulast
Baulasten können bei der Bauaufsichtsbehörde, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder Notar beurkundet werden.
Rechtswirksam werden die Baulasten mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis und bleiben auch bei Veräußerung des Grundstücks bestehen. Die Baulast kann auf Antrag gelöscht werden, sofern die Vorschriften des öffentlichen Baurechts auch ohne die Baulast eingehalten werden. Vor Löschung sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu hören.
Das Baulastenverzeichnis der Stadt Wunstorf wird im Bauamt geführt.
Online-Dienst
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Beschreibung
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Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Stadt Wunstorf
Fachbereich Bauordnung
Stiftsstr. 8
31515 Wunstorf
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Stadt Wunstorf - Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz
Anzahl: 20 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Behindertenparkplatz
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Di,. Do., Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 14:30 - 17:00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 05031 101-315
Kontaktperson
Frau Wildhage
Zuständig für
- Kennummer: Baulastenanträge für die Ortschaften Bokeloh, Großenheidorn, Idensen, Mesmerode, Steinhude
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05031 101-316
E-Mail: Petra.Wildhage@wunstorf.de
Frau Adolf
Zuständig für
- Kennummer: Baulastenanträge für die Ortschaften Blumenau, Klein Heidorn, Kolenfeld, Luthe, Wunstorf
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05031 101-207
E-Mail: Birgit.Adolf@wunstorf.de
Frau Fusco
Zuständig für
- Kennummer: Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05031 101-315
E-Mail: Yvonne.Fusco@wunstorf.de
erforderliche Unterlagen
-
Baulastenerklärung des Eigentümers
-
Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
-
Lageplan
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
- Formloser Antrag bei der Stadt Wunstorf, sofern die Baulast dort vorbereitet bzw. beurkundet werden soll.
- Eigentumsnachweis für das zu belastende Grundstück (aktueller Grundbuchauszug)
- Lageplan, ggf. Bauzeichnungen in der die Baulast gut erkennbar eingezeichnet und vermaßt ist
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Gesellschaften: Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
- bei Erbfällen: Nachweis der testamentarischen Regelungen
Voraussetzungen
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Für die Eintragung einer Baulast ist die Unterschrift der Eigentümerin / Eigentümer des belasteten Grundstücks erforderlich.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann sich einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis erteilen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Rechtsbehelf
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Gegen die Eintragung der Baulast kann innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Rund um das Thema Baulasten stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen in der Bauordnung zur Verfügung. Schreiben Sie uns eine Mail oder vereinbaren Sie einen Termin mit unseren Mitarbeiterinnen, um Ihr persönliches Anliegen zu besprechen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Für die Eintragung einer Baulast beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ca. 4 Wochen.
Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis werden in der Regel innerhalb von 14 Tagen erteilt.
Kosten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig, ebenso die Erteilung von Auszügen. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt.
Hinweise für Wunstorf: Baulasten
Die Eintragung und Löschung einer Baulast sowie andere Eintragungen in das Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird nach der Baugebührenordnung (BauGO) festgelegt. In der Regel tragen die Baulastbegünstigten die Kosten. Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 90,00 € und 2.470,00 €.
Für die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis fällt eine Gebühr in Höhe von 30,00 € je Flurstück an.
Bemerkungen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 11.12.2007
Stichwörter
Wegebaulast, Auszüge aus Baulastenverzeichnis, Eintragung einer Baulast, Bauaufsichtsbehörde, Baulastenverzeichnis, Vereinigungsbaulast, Abstandsbaulast