Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung
Wenden Sie sich an das Bauamt der Stadt Melle. Im Bauinfocenter (Telefondurchwahl 05422 965-444) werden Sie weitergeleitet an die zuständigen Sachbearbeiter.
Wenden Sie sich an das Bauamt der Stadt Melle. Im Bauinfocenter (Telefondurchwahl 05422 965-444) werden Sie weitergeleitet an die zuständigen Sachbearbeiter.
Ansprechpartner
Fachdienst 6 Planen und Bauen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 08:00 - 13:00 Uhr Di. 08:00 - 13:00 Uhr Mi. 08:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 17:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Hinweis: Die Öffnungszeiten gelten für das Kreishaus.  
Kontakt
Internet
Formulare
Bauantrag, Statistischer Erhebungsbogen für Baumaßnahmen
Bauantrag-Info, Merkblatt § 62 NBauO "sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen"
Bauantrag, Vereinbarung EV / Gutachter
Anerkenntnis § 33 BauGB
Bauantrag, Baubeginnanzeige
Versammlungsstätten, Nutzungsänderung von Gebäuden, Genehmigung, Versammlungsstätten
Bauantrag, Baubeschreibung
Bauantrag, Erklärung Errichtung zweite Wohneinheit
Bauantrag, Landwirtschaftliche Stallbauvorhaben, Betriebseinheiten
Bauantrag, Kostenübernahmeerklärung vorzeitige Statikprüfung
Rückbauverpflichtungserklärung gem. § 35 Abs. 5 BauGB
Bauantrag, Betriebsbeschreibung
Bauantrag, Landwirtschaftliche Betriebsbeschreibung
Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO - (Niedersachsen)
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung
Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden.
Die amtlichen Vordrucke für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Bauinfocenter (05422 965-444) oder im Formularpool.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einem Entwurfsverfasser/ einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.
Der Bauantrag muss vom Bauherrn/ der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Je nach Art und Umfang der Baumaßnahme werden ein Teil bis alle der folgenden Unterlagen für einen Bauantrag benötigt. Über den erforderlichen Umfang des Bauantrages berät Sie der zuständige Sachbearbeiter.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular Bauantrag
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (gewerbl. Bauvorhaben)
- Fragebogen Außenbereich
- Übersichtsplan (Außenbereich)
- Lageplan (M: 1:500)
- Bauzeichnungen
- Berechnung des Rauminhaltes, des Rohbau- bzw. Herstellungswertes
- Berechnung der Grund- und Geschossflächen bzw. Baumassen (Bebauungsplangebiet)
- Berechnung der Geschossigkeit (Bebauungsplan - Gebiet)
- Wohnflächen bzw. Nutzflächenberechnung
- Nachweis der notwendigen Kfz-Einstellplätze und Fahrradabstellanlagen
- Entwässerungsantrag und Entwässerungspläne
- Standsicherheitsnachweis
- Erläuterungsbericht für den vorbeugenden Brandschutz
- Statistischer Erhebungsbogen
Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden.
Die amtlichen Vordrucke für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen erhalten Sie im Bauinfocenter (05422 965-444) oder im Formularpool.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einem Entwurfsverfasser/ einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.
Der Bauantrag muss vom Bauherrn/ der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Je nach Art und Umfang der Baumaßnahme werden ein Teil bis alle der folgenden Unterlagen für einen Bauantrag benötigt. Über den erforderlichen Umfang des Bauantrages berät Sie der zuständige Sachbearbeiter.
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular Bauantrag
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (gewerbl. Bauvorhaben)
- Fragebogen Außenbereich
- Übersichtsplan (Außenbereich)
- Lageplan (M: 1:500)
- Bauzeichnungen
- Berechnung des Rauminhaltes, des Rohbau- bzw. Herstellungswertes
- Berechnung der Grund- und Geschossflächen bzw. Baumassen (Bebauungsplangebiet)
- Berechnung der Geschossigkeit (Bebauungsplan - Gebiet)
- Wohnflächen bzw. Nutzflächenberechnung
- Nachweis der notwendigen Kfz-Einstellplätze und Fahrradabstellanlagen
- Entwässerungsantrag und Entwässerungspläne
- Standsicherheitsnachweis
- Erläuterungsbericht für den vorbeugenden Brandschutz
- Statistischer Erhebungsbogen
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (NBauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden von der Stadt Melle nach der Baugebührenordnung erhoben. In der Regel richtet sich die Gebühr nach dem Rohbau- bzw. Herstellungswert der Baumaßnahme. Evtl. fallen Gebühren für die Prüfung der Statik, des Wärme- und Schallschutznachweises an. Weitere Kosten entstehen bei der Bearbeitung durch Fachbehörden (z.B. Tiefbauamt, Brandschutzprüfung, Gewerbeaufsichtsamt, Landkreis Osnabrück).
Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden von der Stadt Melle nach der Baugebührenordnung erhoben. In der Regel richtet sich die Gebühr nach dem Rohbau- bzw. Herstellungswert der Baumaßnahme. Evtl. fallen Gebühren für die Prüfung der Statik, des Wärme- und Schallschutznachweises an. Weitere Kosten entstehen bei der Bearbeitung durch Fachbehörden (z.B. Tiefbauamt, Brandschutzprüfung, Gewerbeaufsichtsamt, Landkreis Osnabrück).
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Hinweise für Melle: Baugenehmigung: Erteilung
Es gibt auch baugenehmigungsfreie Bauvorhaben. Hier besteht aber gegebenenfalls eine Anzeigepflicht gemäß § 62 NBauO. Im Einzelfall berät Sie das Bauamt der Stadt Melle.
Es gibt auch baugenehmigungsfreie Bauvorhaben. Hier besteht aber gegebenenfalls eine Anzeigepflicht gemäß § 62 NBauO. Im Einzelfall berät Sie das Bauamt der Stadt Melle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Hinweise für Osnabrück: Baugenehmigung: Erteilung
Fachlich freigegeben durch FD 6
Stichwörter
Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe