Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Online-Dienst

    Zum Serviceportal Landkreis Leer

    ID: L100040_475750156

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    Stadt Leer (Ostfriesland) - Fachdienst Bauordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    26789 Leer (Ostfriesland)

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: montags: 15:00-17:35 Uhr mittwochs: 9:00-12:30 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 9782-278

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Bauamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergmannstraße 37

    26789 Leer

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:30 - 12:30 Uhr Di. 08:30 - 12:30 Uhr Mi. 08:30 - 12:30 Uhr Do. 08:30 - 12:30 Uhr Fr. 08:30 - 12:30 Uhr Hinweis: In begründeten Fällen sind auch Termine nach Anmeldung an der Info möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0491 926-1264(Bauberatung, Erteilung von Baugenehmigungen)

    Fax: 0491 926-1754

    Telefon Festnetz: 0491 926-1248(Immissionsschutz)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1217(Wohnraumförderung)

    Telefon Festnetz: 0491 926-1317(Abfallrecht und Bodenschutz)

    E-Mail: bauafsicht@lkleer.de

    E-Mail: wohnraumfoerderung@lkleer.de

    E-Mail: abfallboden@lkleer.de

    E-Mail: immissionsschutz@lkleer.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landkreis Leer

    Empfänger: Landkreis Leer

    IBAN: DE79 2855 0000 0000 8033 61

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Hinweise für Leer (Ostfriesland): Baugenehmigung Erteilung

    Das Baugenehmigungsverfahren


    Welche Maßnahmen sind baugenehmigungspflichtig?

    Sämtliche Baumaßnahmen, mit Ausnahmen der in den §§ 69-70, 82 und 84 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten, bedürfen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

    Nach § 69 NBauO dürfen die im Anhang zur NBauO genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in baulichen Anlagen eingefügt und geändert werden. Des Weiteren dürfen Gebäude (ausgenommen Hochhäuser), bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und die im Anhang zur NBauO genannten Teile baulicher Anlagen ohne Baugenehmigung abgebrochen werden. Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt, die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören und die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden in Räume für Bäder und Toiletten.

    In Baugebieten, die ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, ist nach § 69 a NBauO die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, sowie von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100 m², unter gewissen Vorraussetzungen (Genehmigungsfreie Wohngebäude) nicht baugenehmigungspflichtig.

    Die §§ 70 und 82 NBauO schließen gewisse öffentliche Baumaßnahmen von der Genehmigungspflicht aus. Im § 84 ist das Genehmigungsverfahren für fliegende Bauten (Zelte, Karussells usw.) geregelt.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Baugenehmigung für Baumaßnahmen im Stadtgebiet Leer wird auf förmlichen Antrag von der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Leer erteilt.

    In welcher Form ist der Bauantrag einzureichen?

    Das notwendige Bauantragsformular ist in jedem Schreibwarengeschäft oder im Bürgerbüro der Stadtverwaltung erhältlich.

    Dem Bauantrag sind nach der Verordnung über Bauantrag und Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO) vom 22. Sept. 1989 (Nds. GVBl. S. 287) in der zur Zeit gültigen Fassung, soweit dieses zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, folgende Unterlagen beizufügen:

    1. ein Übersichtsplan
    2. ein einfacher, bzw. wenn die Eintragung einer Baulast (außer Vereinigungsbaulast) erforderlich wird oder bei Baumaßnahmen im grenznahen Bereich (wenn zweifelhaft ist, ob die notwendigen Grenzabstände eingehalten werden können) ein qualifizierter Lageplan im Maßstab 1:500,
    3. die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte mit Angabe der Oberkante der gewachsenen Geländeoberfläche)
    4. die Baubeschreibung
    5. die Betriebsbeschreibung (nur bei gewerblicher Nutzung)
    6. der Standsicherheitsnachweis mit den Ausführungszeichnungen
    7. der Schallschutznachweis
    8. der Wärmeschutznachweis
    9. eine Berechnung des Bruttorauminhaltes nach DIN 277 Teil 1 und der Rohbau- und Herstellungskosten
    10. eine Flächenberechnung (Wohn- und Nutzflächen)
    11. eine Berechnung der Geschosse, die keine Vollgeschosse sind
    12. eine Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl
    13. ein Nachweis der versiegelten Flächen
    14. ein Nachweis der notwendigen Einstellplätze
    15. ein Nachweis der notwendigen Fahrradabstellanlagen
    16. zu 13. - 15. zusätzliche vermasste Darstellung im Lageplan
    17. ein Erhebungsbogen (Statistik)

    In den Grundrissen und Schnitten sind farblich anzulegen:

    neues Mauerwerk rot
    neuer Beton und Stahlbeton blassgrün
    vorhandene Bauteile grau
    abzubrechende Bauteile gelb

    Der Bauantrag ist in mindestens zweifacher Ausfertigung einzureichen und muss vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser mit Datumsangabe unterzeichnet sein. Die übrigen Bauvorlagen müssen nur vom Entwurfsverfasser unterzeichnet werden.

    Bei Baumaßnahmen, die auch anderen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt werden müssen (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsamt, Brandschutzprüfer, Deich-, Wasser-, oder Luftfahrtbehörde und so weiter), empfiehlt es sich, zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens in Absprache mit der Bauaufsichtsbehörde für jedes zu beteiligende Amt ein zusätzliches Exemplar der Bauvorlagen (ausgenommen der technischen Nachweise) vorzulegen.

    Wer darf den Bauantrag als Bauherr einreichen?

    Als Bauherr darf auftreten, wer eine bauliche Anlage errichten möchte. Der Bauherr muss nicht der Grundstückseigentümer sein. Bauherrengemeinschaften - dies sind auch Ehepaare - müssen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde einen Bevollmächtigten benennen, der die Baugenehmigung in Empfang nehmen und im Namen der Gemeinschaft verbindliche Erklärungen abgeben darf.

    Was wird geprüft?

    Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob die von Ihnen geplante bauliche Anlage dem öffentlichen Baurecht entspricht. Ist dies der Fall, muss Ihnen die Genehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werden. Das heißt, Sie bekommen auch eine Baugenehmigung, wenn Ihre Baumaßnahme gegen das private Nachbar- oder Eigentumsrecht verstößt. Die privaten Rechte müssen eventuell zivilgerichtlich durchgesetzt werden.

    Bezieht sich der Bauantrag auf nachfolgende, einfachere Gebäude, so prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Vereinbarkeit mit einem beschränkten Teil des öffentlichen Baurechts. Man spricht dann vom Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren). Dabei erklären der Entwurfsverfasser und der Sachverständige, dass der Teil der nicht geprüft wird dem öffentlichen Baurecht entspricht.

    • Wohngebäude, ausgenommen Hochhäuser
    • Eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 200 m²
    • Bestimmte landwirtschaftliche Gebäude
    • Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis zu 3 Geschossen mit einer Grundfläche von bis zu 100 m²

    Handelt es sich um ein genehmigungsfreies Wohngebäude, so prüft die Bauaufsichtsbehörde lediglich die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Eine weitere rechtliche Prüfung findet nicht statt. Damit lastet die volle Verantwortung auf dem Entwurfsverfasser und dem Bauherren. (Genehmigungsfreie Wohngebäude)

    Kann die Baugenehmigung in anderen Genehmigungen enthalten sein?

    Wenn Sie für Ihre bauliche Maßnahme eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, dem Berggesetz oder dem Gerätesicherheitsgesetz benötigen, dann ist in diesen Genehmigungen die Baugenehmigung enthalten.

    Entstehen Kosten?

    Baugenehmigungen sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden auf Grundlage der Rohbaukosten ermittelt. Die Mindestgebühr beträgt 54,-- €. 

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag abgeben, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de