Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)
Bevor ein Bauvorhaben begonnen werden darf sind die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Je nach Vorhaben besteht ggf. auch eine Genehmigungsfreiheit bzw. Verfahrensfreiheit. Bitte erkundigen Sie sich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor Beginn Ihres Vorhabens bei uns nach den Details. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Online-Dienste
Abbruchsanzeige
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Vertrauensniveau
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Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung
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Antrag auf Bauvorbescheid
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Antrag auf Bauvorbescheid
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Anzeige der Absicht einer Beseitigung
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Anzeige des Bauvorhabens in der Genehmigungsfreistellung
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Bauantrag
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Bauantrag
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Befreiungsantrag
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Mitteilung
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)
Die Stadt Varel nimmt die Aufgabe als untere Bauaufsichtsbehörde wahr. Bauanträge sind bei der Stadt einzureichen.
Ansprechpartner
Stadt Varel - Fachdienst Bauaufsicht, Planung und Umweltschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.-Fr.: 08:30 - 12:30 Uhr Mo.-Mi.: 14:00 - 16:00 Uhr Do.: 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
Fax: 04451 126-253
Telefon Festnetz: 04451 126-260
Kontaktperson
Frau Blatt
Herr Scholz
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)
Rechtsgrundlage(n)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (NBauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Verordnung über Bauvorlagen und die Einrichtung von automatisierten Abrufverfahren für Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden (BauVorlVO)
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)
Soweit erforderlich, muss vor Beginn von Bauarbeiten die notwendige Genehmigung vorliegen. Berücksichtigen Sie bitt notwendige Bearbeitungsfristen durch die Bauaufsichtsbehörden. Sprechen Sie uns bitte frühzeitig zu Ihrem Vorhaben an.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe