Errichtung von Anlagen GenehmigungOnline erledigen

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)

    Bevor ein Bauvorhaben begonnen werden darf sind die dafür erforderlichen Genehmigungen einzuholen. Je nach Vorhaben besteht ggf. auch eine Genehmigungsfreiheit bzw. Verfahrensfreiheit. Bitte erkundigen Sie sich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor Beginn Ihres Vorhabens bei uns nach den Details. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

    Online-Dienste

    Abbruchsanzeige

    ID: L100040_482783596

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    Antrag auf Abweichung / Ausnahme / Befreiung

    ID: L100040_531949451

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    Antrag auf Bauvorbescheid

    ID: L100040_482783599

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    Antrag auf Bauvorbescheid

    ID: L100040_531949452

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    Anzeige der Absicht einer Beseitigung

    ID: L100040_531949465

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    Anzeige des Bauvorhabens in der Genehmigungsfreistellung

    ID: L100040_531949466

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    Bauantrag

    ID: L100040_531949467

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    Bauantrag

    ID: L100040_482790801

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    Befreiungsantrag

    ID: L100040_482790802

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    Mitteilung

    ID: L100040_482790804

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)

    Die Stadt Varel nimmt die Aufgabe als untere Bauaufsichtsbehörde wahr. Bauanträge sind bei der Stadt einzureichen.

    Ansprechpartner

    Stadt Varel - Fachdienst Bauaufsicht, Planung und Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Zum Jadebusen 20

    26316 Varel

    Öffnungszeiten

    Mo.-Fr.: 08:30 - 12:30 Uhr Mo.-Mi.: 14:00 - 16:00 Uhr Do.: 14:00 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04451 126-253

    Telefon Festnetz: 04451 126-260

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

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    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)

    Soweit erforderlich, muss vor Beginn von Bauarbeiten die notwendige Genehmigung vorliegen. Berücksichtigen Sie bitt notwendige Bearbeitungsfristen durch die Bauaufsichtsbehörden. Sprechen Sie uns bitte frühzeitig zu Ihrem Vorhaben an.

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Varel: Baugenehmigung (Bauantrag)

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de