Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
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zuständige Stelle
Hinweise für Meppen: Baugenehmigung Erteilung
Fachbereich Bauordnung Sprechzeiten:
Dienstags 8-12:30; 14:30-16 Uhr
Donnerstags 8-12:30; 14:30-18 Uhr
Freitags 8-12:30
Fachbereich Bauordnung Sprechzeiten:
Dienstags 8-12:30; 14:30-16 Uhr
Donnerstags 8-12:30; 14:30-18 Uhr
Freitags 8-12:30
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Hochbau, Gebäudewirtschaft, Liegenschaften
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Herr Wilhelm Gößling
Frau Marion Hake
Frau Marion Sowka-Bentlage
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Meppen: Baugenehmigung Erteilung
Folgende Unterlagen müssen laut Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) beigefügt werden:
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung und für gewerbliche Anlagen eine Betriebsbeschreibung
- Sonstige Unterlagen:
- nachprüfbare Berechnungen der bebauten Fläche, der Geschoss- bzw. Grundflächenzahl, der Rohbau- und Herstellungskosten, des umbauten Raumes
- ein Freiflächengestaltungsplan, (z.B. Lage der Pkw-Stellflächen und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen)
- sofern im Bebauungsplan Aussagen dazu gemacht werden, sind zu erhaltende Bäume oder Pflanzflächen lagegetreu darzustellen bzw. die erforderlich Neuanpflanzungen lage- oder flächenmäßig nachzuweisen
- bautechnische Nachweise wie der Standsicherheit (Statik), des Wärme- und Schallschutzes.
Folgende Unterlagen müssen laut Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) beigefügt werden:
- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100
- Baubeschreibung und für gewerbliche Anlagen eine Betriebsbeschreibung
- Sonstige Unterlagen:
- nachprüfbare Berechnungen der bebauten Fläche, der Geschoss- bzw. Grundflächenzahl, der Rohbau- und Herstellungskosten, des umbauten Raumes
- ein Freiflächengestaltungsplan, (z.B. Lage der Pkw-Stellflächen und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen)
- sofern im Bebauungsplan Aussagen dazu gemacht werden, sind zu erhaltende Bäume oder Pflanzflächen lagegetreu darzustellen bzw. die erforderlich Neuanpflanzungen lage- oder flächenmäßig nachzuweisen
- bautechnische Nachweise wie der Standsicherheit (Statik), des Wärme- und Schallschutzes.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Meppen: Baugenehmigung Erteilung
- Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
- Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
- Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO
- Anlage 5: Bauvoranfrage gem. § 73 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 1: Abbruchanzeige gem. § 60 Abs. 3 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 3: Bauantrag gem. § 63 bzw. § 64 NBauO - (Niedersachsen)
- Nachbarzustimmung gemäß § 68 Abs. 4 NBauO - (Niedersachsen)
- Anlage 4: Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gem. § 66 NBauO - (Niedersachsen)
- Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz gem. § 11 BauVorlVO
- Anlage 2: Mitteilung gem. § 62 NBauO - (Niedersachsen)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung bzw. des Bauvorbescheides (§ 71 i.V. § 73 NBauO) - (Niedersachsen)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Meppen: Baugenehmigung Erteilung
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben