Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Hinweise für Verden (Aller): Baugenehmigung (Bauantrag)
Grundsätzlich bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Ausnahmen bilden solche Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
Wenn Sie in Verden bauen möchten, führt Sie die Seite "Bauen in Verden" zu weiteren Informationen aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts. Dort finden Sie auch die in bauaufsichtlichen Verfahren benötigten Vordrucke.
Grundsätzlich bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde. Ausnahmen bilden solche Baumaßnahmen, für die der Gesetzgeber durch besondere gesetzliche Bestimmungen die Notwendigkeit einer Genehmigung ausdrücklich ausgeschlossen hat.
Baumaßnahmen sind neben der Errichtung auch die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung und die Instandhaltung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Hinweise für Verden (Aller): Baugenehmigung (Bauantrag)
Die Stadt Verden (Aller) ist zuständige untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet der Stadt einschließlich ihrer Ortschaften.
Für alle übrigen kreisangehörigen Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Verden.
Die Stadt Verden (Aller) ist zuständige untere Bauaufsichtsbehörde für das Gebiet der Stadt einschließlich ihrer Ortschaften.
Für alle übrigen kreisangehörigen Gemeinden liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Verden.
Ansprechpartner
Bauaufsicht & Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 04231 12-330
E-Mail: bauaufsicht@verden.de
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Verden (Aller): Baugenehmigung (Bauantrag)
Die zur Durchführung von Verfahren nach der Niedersächsischen Bauordnung erforderlichen Unterlagen richten sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO). Für eine genehmigungsbedürftige Bau-maßnahme muss der Bauherr u. a. eine/n qualifizierte/n Entwurfsverfasser/in, z. B. eine Architektin oder einen Architekten, bestellen.
Zu einem Beratungsgespräch bringen Sie bitte evtl. vorhandene Unterlagen mit, z. B. Bauzeichnungen und Lagepläne.
Die zur Durchführung von Verfahren nach der Niedersächsischen Bauordnung erforderlichen Unterlagen richten sich nach den Vorschriften der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO). Für eine genehmigungsbedürftige Bau-maßnahme muss der Bauherr u. a. eine/n qualifizierte/n Entwurfsverfasser/in, z. B. eine Architektin oder einen Architekten, bestellen.
Zu einem Beratungsgespräch bringen Sie bitte evtl. vorhandene Unterlagen mit, z. B. Bauzeichnungen und Lagepläne.
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Verden (Aller): Baugenehmigung (Bauantrag)
Gebühren und sonstige Verwaltungskosten werden auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Baugebührenordnung , erhoben.
Gebühren und sonstige Verwaltungskosten werden auf der Grundlage landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Baugebührenordnung , erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe