Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung Erteilung

    Beschreibung

    Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

    Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

    Hinweise für Kirchlinteln: Baugenehmigung (Bauantrag)

    Allgemeine Informationen

    Wenn Sie ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichten, ändern oder deren Nutzung ändern wollen, benötigen Sie vor Ausführung des Vorhabens in der Regel eine Baugenehmigung. Ausnahmen bestehen für Verfahrensfreie Bauvorhaben und für Genehmigungsfreie Bauvorhaben.

    Im Baugenehmigungsverfahren wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht geprüft. Der Fachdienst Bauordnung selbst prüft nur das öffentliche Baurecht. Andere Dienststellen, deren Belange berührt sind, werden vom Fachdienst Bauordnung beteiligt. Deren Stellungnahmen fließen in die Baugenehmigung ein. So werden beispielsweise bei Bauvorhaben an Bundes- und Landesstraßen die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) beteiligt.

    Abweichungen vom Baurecht (Ausnahmen und Befreiungen) sind möglich. Sie unterliegen allerdings strengen Voraussetzungen und sind im Rahmen eines Antragsverfahrens zu prüfen. Bitte verwenden Sie für alle Arten von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen den Online-Antrag "Abweichung / Ausnahme / Befreiung nach § 66 NBauO" (s. oben) und vermerken in der Begründung die passende Vorschrift (z. B. Befreiung nach § 31 BauGB).

    Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
    Wohngebäude (ausgenommen Hochhäuser) und Gebäude bestimmter Größenordnungen werden im Baugenehmigungsverfahren nur noch eingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit dem öffentlichen Baurecht und der Arbeitsstättenverordnung überprüft.

    Nach Fertigstellung des Bauvorhabens:
    Nach Abschluss des Bauvorhabens sind häufig noch Meldungen an die Baugenehmigungsbehörde erforderlich bzw. sind noch Erklärungen vorzulegen. Ob und welche Erklärungen bzw. Meldungen vorzulegen sind, kann aus der erteilten Baugenehmigung ersehen werden. Folgende Erklärungen können erforderlich sein:

    • Bauleiter-Erklärung über die Ausführung der Beton-, Stahlbeton-, Stahl- und Holz-Konstruktion (pdf-Formular, s. u.)
    • Antrag auf Schlussabnahme (pdf-Formular, s. u.)
    • Anzeige über die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens (pdf-Formular, s. u.)

    Zuständigkeiten:
    Für Ihr Anliegen gibt es je nach Ort unterschiedliche Zuständigkeiten:

    • für Bauvorhaben im Gebiet der Stadt Verden (Aller): Stadt Verden (Aller)
    • für Bauvorhaben im übrigen Kreisgebiet: Landkreis Verden

    Antragsunterlagen:
    Der Bauantrag muss seit dem 01.01.2024 in digitaler Form beim Landkreis Verden gestellt werden. Dies gilt auch für Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen.

    Wollen Sie die Gültigkeitsdauer einer Baugenehmigung verlängern lassen, erfolgt dies auch digital und mit dem Bauantragsvordruck (siehe oben). Bitte geben Sie in der Beschreibung der Baumaßnahme das vorherige Aktenzeichen der Baugenehmigung und das Stichwort "Verlängerung" an.

    Bitte nutzen Sie für alle Arten von Anträgen auf Abweichungen/Ausnahmen und Befreiungen den oben stehenden Vordruck, auch wenn hier nur auf § 66 NBauO verwiesen wird. In den Erläuterungen geben Sie bitte die zutreffende Vorschrift an, von der abgewichen bzw. befreit werden soll. Auch Anträge nach § 23 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) können Sie mit diesem Antrag stellen.

    Um einen Bauantrag zu stellen, benötigen Sie eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin bzw. einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser. Wichtig: Um am digitalen Antragsverfahren teilzunehmen, füllen Sie bitte auch die Vollmacht (siehe oben) aus und senden diese unterschrieben an die E-Mailadresse: bauen@landkreis-verden.de. Alternativ können Sie diese auch per Post an den Landkreis Verden, Fachdienst Bauordnung, senden.

    Die eingereichten Bauvorlagen müssen korrekt nach den Vorgaben der NBauVorlVO bezeichnet sein.

    Der Bauantrag wird nach erfolgreicher Übermittlung beim Landkreis Verden erfasst. Anschließend wird ein sogenannter Projektraum für die weitere Kommunikation zwischen Bauherrin bzw. Bauherr, Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser und den weiteren beteiligten Stellen eingerichtet. Auch die Gemeinde, in der das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, erhält hierüber Ihren Antrag digital zur Stellungnahme.

    Sie sowie Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser erhalten einen Einladungslink per E-Mail, mit dem Sie dem Projektraum beitreten können. Über mögliche Nachforderungen und den aktuellen Stand des Verfahrens werden Sie im Projektraum informiert. Zusätzlich werden Sie per E-Mail benachrichtigt, wenn ein Schreiben im Projektraum hinterlegt wurde.

    Seit dem 01.01.2022 prüft die Untere Bauaufsichtsbehörde (der Landkreis Verden) nach Antragseingang zunächst die Vollständigkeit der Unterlagen (siehe dazu auch die nachstehenden Checklisten). Wird ein unvollständiger Antrag innerhalb einer angemessenen Frist (regelmäßig drei Wochen) nicht vervollständigt, gilt dieser als zurückgenommen. Eine förmliche Ablehnung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es ergeht jedoch ein entsprechendes Informationsschreiben.

    Achtung: Da das Bauantragsverfahren vollständig digital abgewickelt wird, wird auch der Gebührenbescheid für die Baugenehmigung sowie die Baugenehmigung selbst nur noch im Projektraum zur Verfügung gestellt. Wie bisher wird die Baugenehmigung erst abrufbar, wenn die Gebühr von Ihnen bezahlt wurde. Beträgt die Baugenehmigungsgebühr weniger als 200,00 EUR, ist die Baugenehmigung unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens abrufbar.

    Wenn der Gebührenbescheid erstellt und im Projektraum hochgeladen wurde, erhalten Sie als Bauherrin bzw. Bauherr und auch Ihre Entwurfsverfasserin bzw. Ihr Entwurfsverfasser eine Benachrichtigung per E-Mail. Das gleiche gilt für die erteilte Baugenehmigung.

    Wichtige Informationen zum digitalen Verfahren kurz zusammengefasst:

    Wer kann einen Online-Antrag stellen?
    Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser können den Bauantrag digital einreichen. Momentan ist zusätzlich noch die Übermittlung einer vom Bauherrn, Entwurfsverfasser und Tragwerksplaner unterschriebenen Vollmacht (siehe oben) erforderlich. Diese kann auch per E-Mail an bauen@landkreis-verden.de übermittelt werden.

    Wie stelle ich einen Online-Antrag?
    Über das obige Online-Formular können Sie Ihren Antrag online ausfüllen und die notwendigen Bauvorlagen hochladen. Bitte denken Sie daran, die Bauvorlagen korrekt nach den Vorschriften der NBauVorlVO zu bezeichnen. Es werden nur Dokumente im PDF/A-Format angenommen.

    Hinweise zum weiteren Ablauf:
    Wenn Sie den Antrag korrekt erfasst haben, wird Ihnen die Übermittlung bestätigt.

    Nach einer formellen Prüfung der übermittelten Antragsunterlagen wird ein virtueller Projektraum erstellt. Per E-Mail erhalten Sie eine Eingangsbestätigung vom Landkreis Verden sowie den Zugang zum Projektraum. Über den Projektraum können Sie mit dem Bauamt des Landkreises Verden kommunizieren, Dokumente hochladen und den Verfahrensstand einsehen.

    Auch erhalten Sie Nachricht über den Projektraum, wenn Unterlagen nachgereicht werden müssen oder Informationen von Ihnen benötigt werden.

    Hinweise für Entwurfsverfasserinnen bzw. Entwurfsverfasser:
    Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nehmen im digitalen Baugenehmigungsverfahren eine wichtige Rolle ein. Sie sind die Hauptansprechpartner für den Landkreis Verden als Untere Bauaufsichtsbehörde. Sollten Sie für eine Bauherrin bzw. einen Bauherrn tätig sein, der oder die keinen Zugang zu den Online-Diensten des Landkreises bzw. grundsätzlich zum Internet hat, ist zwischen Ihnen sicherzustellen, dass die Bauherrin bzw. der Bauherr über den Verfahrensstand und auch über die zu zahlenden Gebühren informiert wird. Die an Sie und die Bauherrin bzw. den Bauherrn gerichteten Schreiben werden grundsätzlich nur noch im Projektraum zur Verfügung gestellt.

    Checklisten für notwendige Antragsunterlagen finden Sie hier:

    • Wohnbauvorhaben [weiter]
    • Gewerbe/Handwerk [weiter]
    • Nicht-Wohnbauvorhaben (z. B. Bürogebäude, Altenheime, Pflegeheime) [weiter]
    • Landwirtschaft (Tierhaltung) [weiter]
    • Landwirtschaft (ohne Tierhaltung) [weiter]
    • Änderung(en) der genehmigten Nutzung [weiter]
    • Garagen/Nebenanlagen [weiter]
    • Werbeanlage(n) [weiter]


    Online-Dienste

    Abweichung / Ausnahme / Befreiung

    ID: L100040_534985239

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    Baugenehmigung (Bauantrag)

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    Digitales Baugenehmigungsverfahren

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    Teilnahmevollmacht

    ID: L100040_534985241

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

    Ansprechpartner

    Gemeindefreier Bezirk Lohheide

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 8

    29303 Hasselhorst

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05051 9867-0

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.01.2016

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Formulare

    Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

    Fristen

    Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

    Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)

    Kosten

    Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Stichwörter

    Bauantrag, Bauantrag abgeben, Annahme Bauantrag, Bodenverkehr, Bauantrag Abgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de