Baugenehmigung Erteilung
Beschreibung
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Online-Dienst
Bauen - Bauantrag
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Ansprechpartner
Bauaufsicht und Denkmalschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr Dienstag 14.00 Uhr – 16.00 Uhr Donnerstag 10.00 Uhr – 18.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Hinweise für Stade: Baugenehmigung (Bauantrag)
Das Antragsformular muss die E-Mail-Adresse der erklärenden Person enthalten, um die nachfolgende, elektronische Kommunikation zu ermöglichen. Sofern auch die Bauherrenschaft informiert werden möchte, muss deren E-Mail-Adresse angegeben werden.
Mit dem Bauantrag sind Bauvorlagen gemäß der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) einzureichen, der Umfang bestimmt sich durch die beantragte/n Baumaßnahme/n.
In der Regel sind, neben dem ausgefüllten Antragsformular, folgende Bauvorlagen zu übermitteln:
- Aktueller Auszug aus der amtlichen Karte, Maßstab 1:5000
- amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Lageplan mit Bauvorhaben, Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), i.d.R. Maßstab 1:100
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche und landwirtschaftliche Bauvorhaben)
- Berechnungen und Nachweise zum Maß der baulichen Nutzung (wenn sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet)
- Angaben zu den notwendigen Einstellplätzen
- Angaben zum umbauter Raum (BRI)
- Angaben zur Gebäudeklasse und Nachweis der Rettungswege
- bautechnische Nachweise (Brandschutz und Standsicherheit sofern prüfpflichtig gem. § 65 NBauO)
- Angaben über gesicherte Erschließung (Ver-/Entsorgung, Verkehr)
- Ggf. Verwertungskonzept für den anfallenden Wirtschaftsdünger (für Tierhaltungs- und Biogasanlagen) - nähere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer ( https://www.lwk-niedersachsen.de/ )
- Ggf. Leitfaden für Natur, für Bauvorhaben im Außenbereich
Weitere Bauvorlagen können gefordert werden, wenn sie zur Prüfung des Bauvorhabens, insbesondere bei Sonderbauten (§§ 2 Abs.5 und 51 NBauO), erforderlich sind. (z.B. Gutachten zu Immissionen oder ein Brandschutzkonzept)
Das Antragsformular muss die E-Mail-Adresse der erklärenden Person enthalten, um die nachfolgende, elektronische Kommunikation zu ermöglichen. Sofern auch die Bauherrenschaft informiert werden möchte, muss deren E-Mail-Adresse angegeben werden.
Mit dem Bauantrag sind Bauvorlagen gemäß der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) einzureichen, der Umfang bestimmt sich durch die beantragte/n Baumaßnahme/n.
In der Regel sind, neben dem ausgefüllten Antragsformular, folgende Bauvorlagen zu übermitteln:
- Aktueller Auszug aus der amtlichen Karte, Maßstab 1:5000
- amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500
- Lageplan mit Bauvorhaben, Maßstab 1:500
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), i.d.R. Maßstab 1:100
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche und landwirtschaftliche Bauvorhaben)
- Berechnungen und Nachweise zum Maß der baulichen Nutzung (wenn sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet)
- Angaben zu den notwendigen Einstellplätzen
- Angaben zum umbauter Raum (BRI)
- Angaben zur Gebäudeklasse und Nachweis der Rettungswege
- bautechnische Nachweise (Brandschutz und Standsicherheit sofern prüfpflichtig gem. § 65 NBauO)
- Angaben über gesicherte Erschließung (Ver-/Entsorgung, Verkehr)
- Ggf. Verwertungskonzept für den anfallenden Wirtschaftsdünger (für Tierhaltungs- und Biogasanlagen) - nähere Informationen erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer ( https://www.lwk-niedersachsen.de/ )
- Ggf. Leitfaden für Natur, für Bauvorhaben im Außenbereich
Weitere Bauvorlagen können gefordert werden, wenn sie zur Prüfung des Bauvorhabens, insbesondere bei Sonderbauten (§§ 2 Abs.5 und 51 NBauO), erforderlich sind. (z.B. Gutachten zu Immissionen oder ein Brandschutzkonzept)
Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.
Hinweise für Stade: Baugenehmigung (Bauantrag)
Die amtlichen Vordrucke erhalten Sie als PDF-Datei zum Download ganz unten auf dieser Seite.
Die amtlichen Vordrucke erhalten Sie als PDF-Datei zum Download ganz unten auf dieser Seite.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Hinweise für Stade: Baugenehmigung (Bauantrag)
Die Antragsunterlagen sind bei der Hansestadt Stade, Fachbereich III- Bauen und Stadtentwicklung einzureichen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens gibt er zuständige Bereich eine Stellungnahme zum Bauvorhaben ab und leitet diese an die zuständige Stelle weiter.
Die Antragsunterlagen sind bei der Hansestadt Stade, Fachbereich III- Bauen und Stadtentwicklung einzureichen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens gibt er zuständige Bereich eine Stellungnahme zum Bauvorhaben ab und leitet diese an die zuständige Stelle weiter.
Fristen
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
Geltungsdauer: 3 Jahre (ab dem Tag der Erteilung)
Hinweise für Stade: Baugenehmigung (Bauantrag)
Wird bei der durchgeführten Vollzähligkeitsprüfung (Vorprüfung) festgestellt, dass der Bauantrag unvollständig ist, wird die entwurfsverfassende Person unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Auf Antrag kann die Frist um maximal 3 Wochen verlängert werden. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so beginnt unmittelbar danach eine gesetzlich festgelegte Nachfrist von 3 Wochen. Mit Ablauf der Nachfrist gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Verlängerung der Nachfrist ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ein vollständiger Bauantrag wird zur Prüfung an die Sachbearbeiter*innen gegeben. Werden im Rahmen der inhaltlichen (materiellen) Prüfung Bauvorlagen oder andere Dokumente nachgefordert, wird ebenfalls eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Sollten die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorliegen, erfolgt eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), mit der Möglichkeit, die Unterlagen zu übermitteln oder sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Kann der Missstand nicht ausgeräumt werden, muss der Antrag abgelehnt werden, da nicht geprüft werden kann, ob das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Baugenehmigung ist, wenn sie in Anspruch genommen wurde, nicht befristet. Die Baugenehmigung erlischt allerdings, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein.
Wird bei der durchgeführten Vollzähligkeitsprüfung (Vorprüfung) festgestellt, dass der Bauantrag unvollständig ist, wird die entwurfsverfassende Person unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert. Auf Antrag kann die Frist um maximal 3 Wochen verlängert werden. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so beginnt unmittelbar danach eine gesetzlich festgelegte Nachfrist von 3 Wochen. Mit Ablauf der Nachfrist gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Verlängerung der Nachfrist ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ein vollständiger Bauantrag wird zur Prüfung an die Sachbearbeiter*innen gegeben. Werden im Rahmen der inhaltlichen (materiellen) Prüfung Bauvorlagen oder andere Dokumente nachgefordert, wird ebenfalls eine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Sollten die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorliegen, erfolgt eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), mit der Möglichkeit, die Unterlagen zu übermitteln oder sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Kann der Missstand nicht ausgeräumt werden, muss der Antrag abgelehnt werden, da nicht geprüft werden kann, ob das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Baugenehmigung ist, wenn sie in Anspruch genommen wurde, nicht befristet. Die Baugenehmigung erlischt allerdings, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist. Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung um drei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag muss zwingend vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Stade: Baugenehmigung (Bauantrag)
Bauherren und Architekten haben die Möglichkeit, sich im Internet unter Bauakte online über den Verfahrensstand von Bauanträgen (außer Freistellungen nach § 62 NBauO und Nachträgen) zu informieren.
Voraussetzung ist, dass schriftlich mit der Eingangsbestätigung ein Benutzername und Kennwort mitgeteilt worden ist.
Bauherren und Architekten haben die Möglichkeit, sich im Internet unter Bauakte online über den Verfahrensstand von Bauanträgen (außer Freistellungen nach § 62 NBauO und Nachträgen) zu informieren.
Voraussetzung ist, dass schriftlich mit der Eingangsbestätigung ein Benutzername und Kennwort mitgeteilt worden ist.
Kosten
Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.
Hinweise für Stade: Baugenehmigung (Bauantrag)
Bitte wählen Sie eine möglichst präzise und alle beantragten Maßnahmen berücksichtigende Vorhabenbezeichnung für Ihr Bauvorhaben. Das erleichtert die Verfahrensprüfung und trägt zu einer rechtskonformen Baugenehmigung bei.
Beispiel:
Es soll ein Einfamilienhaus mit Carport auf einem abschüssigen Grundstück errichtet werden, wobei das Grundstück durch Auffüllung begradigt werden soll. Statt „Neubau eines Einfamilienhauses“ beschreiben Sie die Baumaßnahme besser wie folgt:
„Neubau eines Einfamilienhauses und eines Carports mit 2 Pkw-Einstellplätzen, Herstellen einer Zufahrt, Herstellen einer Geländeaufschüttung“
Hinweis/Erläuterung zu den Online-Portalen
Im Zuge von bauaufsichtlichen Verfahren werden zurzeit zwei Online-Portale genutzt, die jedoch nicht miteinander gekoppelt sind:
Das Service-Portal wird ausschließlich zur Antragstellung und vollzähligen Bereitstellung der Bauvorlagen (Vorprüfung) verwendet. Es setzt eine aktive Registrierung beim Servicekonto Niedersachsen und die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises voraus.
Sobald die Vollzähligkeit der Bauvorlagen festgestellt wurde, wird der Antrag im Service-Portal als abgeschlossen gekennzeichnet und intern zur Sachbearbeitung weitergeleitet.
Das Bauportal (oder auch Bauakte-Online) dient im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Kommunikation und zum Datenaustausch. Hier werden die Zugangsberechtigungen seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde verwaltet und den Beteiligten mitgeteilt.
Auf das Bauportal kann, neben der erklärenden Person, nun auch die Bauherrenschaft zugreifen und sich über den Stand des Verfahrens informieren. Dieses Portal wird auch genutzt um die erforderlichen Beteiligungen weiterer Behörden durchzuführen. Auf diesem Wege werden schließlich auch die Bescheide zum Verfahren bereitgestellt.
Bitte wählen Sie eine möglichst präzise und alle beantragten Maßnahmen berücksichtigende Vorhabenbezeichnung für Ihr Bauvorhaben. Das erleichtert die Verfahrensprüfung und trägt zu einer rechtskonformen Baugenehmigung bei.
Beispiel:
Es soll ein Einfamilienhaus mit Carport auf einem abschüssigen Grundstück errichtet werden, wobei das Grundstück durch Auffüllung begradigt werden soll. Statt "Neubau eines Einfamilienhauses" beschreiben Sie die Baumaßnahme besser wie folgt:
"Neubau eines Einfamilienhauses und eines Carports mit 2 Pkw-Einstellplätzen, Herstellen einer Zufahrt, Herstellen einer Geländeaufschüttung"
Hinweis/Erläuterung zu den Online-Portalen
Im Zuge von bauaufsichtlichen Verfahren werden zurzeit zwei Online-Portale genutzt, die jedoch nicht miteinander gekoppelt sind:
Das Service-Portal wird ausschließlich zur Antragstellung und vollzähligen Bereitstellung der Bauvorlagen (Vorprüfung) verwendet. Es setzt eine aktive Registrierung beim Servicekonto Niedersachsen und die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises voraus.
Sobald die Vollzähligkeit der Bauvorlagen festgestellt wurde, wird der Antrag im Service-Portal als abgeschlossen gekennzeichnet und intern zur Sachbearbeitung weitergeleitet.
Das Bauportal (oder auch Bauakte-Online) dient im weiteren Verlauf des Verfahrens zur Kommunikation und zum Datenaustausch. Hier werden die Zugangsberechtigungen seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde verwaltet und den Beteiligten mitgeteilt.
Auf das Bauportal kann, neben der erklärenden Person, nun auch die Bauherrenschaft zugreifen und sich über den Stand des Verfahrens informieren. Dieses Portal wird auch genutzt um die erforderlichen Beteiligungen weiterer Behörden durchzuführen. Auf diesem Wege werden schließlich auch die Bescheide zum Verfahren bereitgestellt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.02.2013
Stichwörter
Bauantrag, Annahme Bauantrag, Bauantrag Abgabe, Bodenverkehr, Bauantrag abgeben